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Besondere Zulassung von Fahrzeug AT mit Kryo-Behäl
#766
21.05.2003 14:53
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Anonym
Nicht registriert
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Anonym
Nicht registriert
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Ein Lieferwagen bis 3,5 t Gesamtgewicht ist mit einem festen Kastenaufbau (gedecktes Fahrzeug) versehen. Im Laderaum befindet sich ein zugelassener, geprüfter und auf der Ladebrücke festgeschraubter Kryo-Behälter mit einem max. Fassungsraum von 990 Litern für den Transport von UN 1073 Sauerstoff; UN 1977 Stickstoff und UN 1951 Argon, alles tiefgekühlt und flüssig, zugelassen. Kryobehälter sind gemäss Kap. 1.2.1 Druckgefässe, somit Versandstücke und keine Tanks. Benötigt nun dieses Fahrzeug eine besondere Zulassung gemäss Kap. 9.1.2 (AT-Fahrzeug) und untersteht dieses der jährlichen Zulassung gemäss Kap. 9.1.2.1? Kann in einem solchen Behälter die Freigrenze gemäss Kap. 1.1.3.6.3 angewendet werden? Wie ist die korrekte Kennzeichung dieses Fahrzeuges (sind Grosszettel nötig oder nicht; orange Tafeln mit oder ohne Nummern)? Für eine kompetente Antwort bin ich dankbar. Albert Geier
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Re: Besondere Zulassung von Fahrzeug AT mit Kryo-Behäl
#767
22.05.2003 11:08
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Beiträge: 316
Willi_Pape
Großmeister
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Großmeister
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Beiträge: 316 |
Hallo Herr Geier, bei den Kryo-Behältern handelt es sich laut Verpackungsanweisung P 203 eindeutig um eine Verpackung und nicht um einen Tank. Demnach benötigt Ihr Fahrzeug keine besondere Zulassung nach Kapitel 9.1.2. Da es sich um eine Verpackung handelt, können Sie meines Erachtens auch Kapitel 1.1.3.6.3 anwenden. Die von Ihnen genannten Stoffe sind in der Tabelle des Kapitel 1.1.3.6.3 in der Beförderungskategorie 3 aufgeführt. Das heißt, falls Sie eine Gesamtmenge pro Beförderungseinheit von 1000 kg nicht überschreiten, können Sie die dort aufgeführten Erleichterungen in Anspruch nehmen.
Mit freundlichem Gruß Willi Pape
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Re: Besondere Zulassung von Fahrzeug AT mit Kryo-Behäl
#768
22.05.2003 11:34
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Winklhofer
Meister aller Klassen
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Hallo Herr Geier, Sie stellen m. E. richtig fest, dass es sich bei Ihren Kryo-Behältern um Versandstücke mit Gütern der Klasse 2 im Sinne des ADR handelt, die daher gemäß 5.2 ADR richtig gekennzeichnet und bezettelt sein müssen. Die Verschraubung auf der Ladefläche dient wohl hauptsächlich der Ladungssicherung. Für das befördernde Fahrzeug ist keine Zulassungsbescheinigung erforderlich (bei Versandstücken nur bei bestimmten Mengen der Klasse 1). Sie können auch die Tabelle 1.1.3.6.3 ADR anwenden. Eine Kennzeichnung mit orangefarbenen (neutralen) Tafeln ist erst bei mehr als 1000 l erforderlich. Großzettel an den Seiten und hinten sind am Fahrzeug nie erforderlich. Da Sie ein gedecktes Fahrzeug verwenden, müssen Sie aber bei jeder Beförderung die Sondervorschrift S7 (ausreichende Belüftung) beachten.
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