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LQ Kennzeichnung auf Kanister #7821 22.01.2009 18:01
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Carsten Offline OP
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Hallo zusammen,
ich möchte eine Flüssigkeit gem. ADR als LQ versenden. Es handelt sich um einen 3-Liter Kanister ohne weitere Umverpackung. Kann/Muss ich auf dem Kanister einen LQ - Aufkleber anbringen, obwohl es keine zusammengesetzte Verpackung ist? Oder kann/muss ich diesen Artikel ggf. in einen Karton packen (unter Berücksichtigung der max. Menge pro Verpackung) und auf diesen einen Aufkleber anbringen? Und muss ich den Kanister anders kennzeichnen????
Vielen Dank für Ihren Rat
Carsten

Re: LQ Kennzeichnung auf Kanister [Re: Carsten] #7822 22.01.2009 20:51
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Gerald Offline
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Hallo Carsten,
ganz so einfach geht das nicht. Du must schon in die Tabelle Kapitel 3 Spalte 7a unter der entsprechenden UN Nummer für die Flüssigkeit nachsehen, ob diese Art der Versendung überhaupt gestattet ist. Der Rest ist dann einfach, weil als Außenverbackung ein Karton oder Trays (Folie) statthaft ist .


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: LQ Kennzeichnung auf Kanister [Re: Carsten] #7823 23.01.2009 08:27
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Matthias Offline
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Hallo Carsten!

Etwas konkreter müsste es schon sein...
Welche UN-Nr. und welche Verpackungsgruppe?

Viele Grüße,

Matthias


... und dann gibt´s da noch die Ausnahme zu der Ausnahme ...
LQ Kennzeichnung auf Kanister -> Konkretisierung [Re: Matthias] #7824 23.01.2009 10:34
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Carsten Offline OP
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Hallo nochmal,
hier etwas konkreter:
Es ist ein Kanister mit 3 Liter der UN 3082 Verpackungsgruppe III. Das fällt nach ADR unter LQ 7, also 5 Liter maximal in einer zusammengesetzten Verpackung. Ich bekomme aber diesen Kanister ohne Umverpackung und würde ihn in einem Mischkarton mit anderen Artikeln bzw. auf einer geschrumpften Mischpalette verschicken. Da müsste dann wohl der LQ - Aufkleber drauf, oder? Und was muss auf den Kanister? Nichts??
Nochmal vielen Dank für Eure Hilfe und Gruss
Carsten

Re: LQ Kennzeichnung auf Kanister -> Konkretisieru [Re: Carsten] #7825 23.01.2009 11:56
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Matthias Offline
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Hallo Carsten!

Um die LQ-Freistellung in Anspruch nehmen zu können brauchst Du eine zusammengesetzte Verpackung. Ein Einzelkanister fällt da deutlich nicht drunter...
Du kannst den Kanister aber in einen (ausreichend stabilen) Karton stellen, der dann mit UN 3082 in Raute gekennzeichnet werden muss. Diesen Karton kannst Du dann auch auf die Mischpalette verladen oder wie auch immer. Achte aber darauf, dass die Kennzeichnung (Raute) sichtbar bleibt, sonst muss sie auf der Umverpackung wiederholt werden.
Ich hoffe ich habe geholfen.

Viele Grüße,

Matthias


... und dann gibt´s da noch die Ausnahme zu der Ausnahme ...
Re: LQ Kennzeichnung auf Kanister [Re: Carsten] #7826 30.01.2009 10:57
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Matthias_L Offline
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Guten Morgen,

ich habe eine Frage, die sehr gut zu diesem Thread paßt.

Wir wollen ein Produkt versenden, das unter UN 1274 Verpackungsgruppe III fällt (Freistellung in Zusammenhang mit begrenzten Mengen: LQ7 höchzulässige Nettomenge 5 L).

Das Produkt ist in einen 5-Liter-Kanister mit UN-Zulassung verpackt.

Darf ich, wenn ich den Kanister ohne weiter Umverpackung versende, die LQ-Regelung anwenden? Oder muss ich als Gefahrgut ohne die Freistellung versenden?

Wenn ich den Kanister alleine in einen nicht UN-zugelassenen Karton verpacke. Darf ich dann als LQ versenden?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Matthias_L

Re: LQ Kennzeichnung auf Kanister [Re: Matthias_L] #7827 30.01.2009 11:52
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Matthias Offline
Spezi
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Moin Moin!

Die LQ-Freistellung kann nur für zusammengesetzte Verpackungen in Anspruch genommen werden. Ein Versand als Einzelkanister in LQ fällt demnach aus. Wenn der Kanister in einem Karton steht ist es eine Zusammengesetzte Verpackung und LQ ist möglich.
Laut Kapitel 3.4 ADR MUSS eine Verpackung nicht geprüft sein. Das heisst natürlich nicht, dass sie nicht geprüft sein DARF ...

Der Kanister muss auch nicht allein in einen Karton gestellt werden, er muss nur im Karton gegen Umfallen gesichert sein, der Karton braucht Ausrichtungspfeile , die Kennzeichnung (Raute) und darf nicht schwerer sein als 30 Kg.

Ich hoffe ich konnte helfen.

Viele Grüße,

Matthias


... und dann gibt´s da noch die Ausnahme zu der Ausnahme ...

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