Wie lautet die konkrete Aufgabenzuweisung für eine "beauftragte Person im Sinne
§ 1 a, Nr. 5 der Gefahrgutbeuaftragtenverordnung GbV vom 26. März 1998 in der
Fassung vvom 17. Dezember 2001" ?
Genügt eine Beschreibung, die da lautet: "Aufgaben/Pflichten in Zusammenhang mit
der Beförderung gefährlicher Güter i.S. des ADR", oder sollten diese Aufgaben
bzw. Pflichten konkret benannt werden ?
In dem Zusammenhang: muss ich mich als beauftragte Person auch um das Packstück
selbst kümmern, d.h. ob es richtig verpackt/etikettiert/gelabellt ist ?
Betr.: UN0012, 1,4S ADR und UN0339, 1.4C ADR.
Vielen Dank!