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Auslegung von Löslichkeit #8757 22.05.2009 12:49
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Gandalf Offline OP
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Hallo zusammen,
in der Fußnote g zu 2.2.61.3 heißt es: "Bleisalze ..., die ... eine Löslichkeit von höchstens 5 % aufweisen, unterliegen nicht dem ADR." Was heißt das jetzt eigentlich genau, wenn ein Stoff nur etwa 30 % Bleisalze enthält? Wenn ich also 1 g von diesem Stoff in der Salzsäure rühre, müssen sich dann 5 % des gesamten Stoffes lösen? Oder müssen sich 5 % der Bleisalze lösen (in diesem Fall also 15 mg? Oder müssen sich 5 % vom Stoff sprich 50 mg als Bleisalze lösen? Letzteres wäre ja bei einem reinem Bleisalz der Fall. Also dürften "verdünnte" Bleisalze ja nicht strenger behandelt werden oder?
Gruß Gandalf

Re: Auslegung von Löslichkeit [Re: Gandalf] #8758 25.05.2009 00:11
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Mark Offline
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Hallo Gandalf,

als Chemiker würde ich sagen, es müssen 5% der Bleisalze sein.

Wenn die Bleisalze, die sich zu mehr als 5 % lösen lassen, dann mit anderen Stoffen gemischt vorliegen, dann handelt es sich um ein Gemisch:

Beispiel:
"UN 2291 Bleiverbindungen, löslich, n.a.g. (Bleiacetat, Gemisch), 6.1, VG III (E)"

Ob dass gesamte Gemisch noch als Gefahrgut gilt, hängt von der Konzentration des Bleisalzes und der Gesamttoxizität ab. Hier müssen die einzelnen Toxizitätsraten kumultiv berechnet werden. Liegt die Toxizitätsrate dann über dem Grenzwert (z.B. LD50, oral, Ratte: 300 mg/kg Körpergewicht), so handelt es sich nicht um Gefahrgut der Klasse 6.1.

Aber ACHTUNG, aufgrund der hohen Ökotoxizität, die Bleisalze aufweisen, fallen solche Gemisch schnell in die UN 3077 oder 3082. Die gilt im übrigen auch um schwerer lösliche Bleisalze.


Grüße

Mark
Re: Auslegung von Löslichkeit [Re: Mark] #8759 26.05.2009 07:41
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Gandalf Offline OP
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Hallo Mark,
danke für deine Antwort. Es müssten sich also 5 % sprich 50 mg (bei 1 g Einwaage) als Bleisalz lösen oder als Blei? Üblicherweise wird ja das Metall bestimmt (AAS, ICP etc.). Oder muss ich das auf meine Bleiverbindung zurückrechnen? Was wenn ich die genaue Verbindung nicht kenne?
Das mit der Ökotoxoziztät müssen wir noch näher beleuchten.
Antwort auf
Hier müssen die einzelnen Toxizitätsraten kumultiv berechnet werden.
Verstänsdnisfrage: Wieso kumulativ? Ich hätte jetzt eher vermutet man würde gewichtet einen Mittelwert für die Gesamttoxizität ermitteln.
Gruß Gandalf

Re: Auslegung von Löslichkeit [Re: Gandalf] #8760 28.05.2009 22:00
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Mark Offline
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Hallo Gandalf,

in Absatz 2.2.61.1.10.2 b ist die Formel zur Berechnung der Toxizität abgedruckt. Demzufolge müssen die anteiligen Toxizitäten der einzelnen Stoffe addiert werden. Sachlich kommt es jedoch einem gewichteten Mittelwertes gleich.

Bleiverbindungen sind in der 67/548/EWG mit R50/53 eingestuft, daher müssen diese mindestens ab einem Gehalt von 2,5 % als umweltgefährlich im Sinne des ADR eingestuft werden. Also sind Zubereitungen, die Bleiverbindungen enthalten und nicht mehr als Gefahrgut der Klasse 6.1 einzustufen sind mind. ab einem Gehalt von 2,5 % der UN 3077 bzw. 3082 zuzuordnen.

Aus der Formulierung heraus würde ich sagen, die 5 % beziehen sich auf das Salz. Bei einer Salzmischung ist dies zugegebener Weise praxisfremd, da hier analytisch nur die Analysewerte bekannt sind, da muss man halt hochrechnen.


Grüße

Mark
Re: Auslegung von Löslichkeit [Re: Mark] #8761 02.06.2009 08:08
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Gandalf Offline OP
Held der Gefahrgutwelt
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Hallo Mark,
danke für deine Ausführungen. Nun ja wie soll man hochrechnen, wenn die genauen Verbindungen und Konzentrationen einzelner Salze nicht bekannt sind. Hinsichtlich der Ökotoxizität hatte ich mich missverständlich ausgedrückt. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" /> Ich meinte damit, dass wir uns hier in unserer Firma intern mit dem Thema noch mal näher beschäftigen müssen. Die Vorgehensweise bzgl. Einstufung etc. war mir schon bekannt. Trotzdem danke für deine Mühe.
Gruß Gandalf


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