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Sauerstoffumfüllanlage #8961 17.06.2009 15:10
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FlyerLLM Offline OP
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Hallo zusammen!!

Ich bräuchte bitte eure Hilfe.
Ich soll eine Sauerstoffumfüllanlage, bestehend aus einem Dieselmotor UN 3166 und 4 x 50 kg Sauerstoffflaschen UN 1072, im Lufttransport verschicken. Ich wollte die Anlage erst unter der UN 3363 verschicken, aber das geht leider nicht, da ja in der VP 916 die Klasse 2.2 keine Nebengefahr haben darf.Ich sehe nur die Möglichkeit die Sauerstoffumfüllanlage unter 3166 Verbrennungsmotoren mit entzündlicher Flüssigkeit betrieben zu verschicken, da die VP 900 (e) am ehesten zutrifft.
Wie seht ihr das??
Heftigsten Dank schon mal für die Hilfe.

Grüße aus Bayern,
Euer FlyerLLM

Zuletzt bearbeitet von FlyerLLM; 17.06.2009 15:39.
Re: Sauerstoffumfüllanlage [Re: FlyerLLM] #8962 18.06.2009 12:14
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G. Homann Offline
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Hallo FlyerLLM,

können denn die 4 Flaschen separat transportiert werden oder ist alles zusammen in einer Beförderungseinheit (Container?)?

Gruß aus München
Günther Homann

Re: Sauerstoffumfüllanlage [Re: G. Homann] #8963 18.06.2009 13:45
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Hallo Herr Homann, leider ist das eine Einheit und auf einem Plattenwagen fest verschraubt, und die Sauerstoffflaschen können nicht abgebaut werden.

Grüße zurück!

Joe Riedl

Re: Sauerstoffumfüllanlage [Re: FlyerLLM] #8964 18.06.2009 14:19
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G. Homann Offline
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Hallo Herr Riedl,

wenn es sich um einen Transport mit einem mil. Luftfahrzeug handelt, könnte m.E. "Mitführen" gem. RLGGLuft Ziff. 2.4 (4. Strichaufzählung) angewandt werden. Das befreit dann gem. Ziff. 5.2 auch vom Abschnitt 5 (Verpacken) der IATA. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />

MkG
Günther Homann

Re: Sauerstoffumfüllanlage [Re: G. Homann] #8965 18.06.2009 14:57
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Gute Idee, aber es handelt es sich hier nicht um ein Fahrzeug, sondern um einen Plattenwagen (kleiner Anhänger)und die RLGGLuft gilt leider nur im Hoheitsgebiet der BRD (1.1 RLGGLuft). Und was erschwerend hinzu kommt.... die Anlage soll zivil transportiert werden.

Gruß aus ETSA
Joe Riedl

Re: Sauerstoffumfüllanlage [Re: FlyerLLM] #8966 19.06.2009 08:16
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G. Homann Offline
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Hallo,

1.1 "im Hoheitsgebiet der BRD" bezieht sich auf die ausländischen Streitkräfte, gem. 1.2 gilt die RLBw auch im Ausland. Es muss auch kein Fahrzeug sein, gem 2.4 (4. Strichaufzählung) gilt Mitführen ja auch für Gefahrgut, welches zur "serienmäßigen Ausstattung von ... sonstigen Anlagen, Maschinen und Geräten gehört".
Ziviler Transport ist allerdings wirklich ein showstopper.

Gruß aus München
Günther Homann

Re: Sauerstoffumfüllanlage [Re: G. Homann] #8967 19.06.2009 09:09
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Recht haben Sie! Versuchen grad die Flaschen abzuschrauben und separat zu verschicken. Dann haben wir keine Probleme mehr.
Heftigsten Dank für die Hilfe!
Und schönes WE (wenn Sie nicht arbeiten müssen).

Gruß
Joe Riedl

Re: Sauerstoffumfüllanlage [Re: FlyerLLM] #8968 20.06.2009 01:04
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Floridacargocat Offline
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Moment mal. Sind die Flaschen waehrend des Transportes gefuellt oder sind sie leer (stehen nicht unter Druck)? Fuer den Fall, dass sie leer sind, so unterliegen die Sauerstoffflaschen keinerlei Gefahrengutregelung. Damit unterliegt nur das treibstoffgetriebene Teil (Motor) den Gefahrengutbedinungen (UN 3166 Engine, internal combustion, flammable liquid powered).

Re: Sauerstoffumfüllanlage [Re: Floridacargocat] #8969 21.07.2009 12:05
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FlyerLLM Offline OP
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Hallo Floridacargocat,
sorry dass ich erst jetzt antworten kann. War im verregneten Urlaub!!
Leider sind die Sauerstoffflaschen voll, da es sich ja um eine Sauerstoffumfüllanlage handelt. Aber sind denn leere Verpackungen, die schon mal Gefahrgut enthielten, nicht auch als Gefahrgut zu behandeln (IATA-DGR 5.0.2.13.5)??

Gruß Joe

Re: Sauerstoffumfüllanlage [Re: FlyerLLM] #8970 21.07.2009 21:38
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Floridacargocat Offline
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Hatte mich an 49 CFR 173.29 orientiert. Originaltext:

"§ 173.29 Empty packagings.
(a) General. Except as otherwise provided in this section, an empty packaging containing only the residue of a hazardous material shall be offered for transportation and transported in the same manner as when it previously contained a greater quantity of that hazardous material.

(b) Notwithstanding the requirements of paragraph (a) of this section, an empty packaging is not subject to any other requirements of this subchapter if it conforms to the following provisions:

(iv) Contains only the residue of&#8212;

(A) An ORM-D material; or

(B) A Division 2.2 non-flammable gas, other than ammonia, anhydrous, and with no subsidiary hazard, at an absolute pressure less than 280 kPa (40.6 psia); at 20 °C (68 °F); and"

Einen entsprechenden Text muesste ich noch im IATA Buch finden.
40.6 psia entspricht 2.8 bar

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