Hallo Uwe,
im Absatz 1.10.3.2.1, RID heißt es:
"Die an der Beförderung gefährlicher güter mit hohem Gefahrenpotenzial ... beteiligten Beförderer und Absender, sowie andere Beteiligte gemäß den Abschnitten 1.4.2 und 1.4.3 müssen Sicherungspläne ... einführen und tatsächlich anwenden."
Im Abschnitt 1.4.3 werden auch die "Betreiber der Eisenbahninfrastruktur" benannt (siehe 1.4.3.6), demzufolge müssen auch diese einen Sicherungsplan erstellen.
Die Pflichten zum Sicherungsplan sind im § 27 Abs. 4 benannt, hier fehlt das Eisenbahninfrastrukturunternehmen, doch da neben der GGVSEB auch das RID gilt (siehe § 1 Abs. 3 Nr. 2, GGVSEB) besteht doch diese Pflicht (Möglicherweise nicht bußgeldrelevant).