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Druckfässer #9886 11.11.2009 14:02
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ureaner Offline OP
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Hallo und guten Tag in die Runde,
meine Frage bezieht sich auf GGVSEB §35, Tabelle 2.2, Bemerkung 2: sind Gefäße per Definition ( ich habe keine Definition für Gefäße) auch Druckfässer?
Stets dankbar für eine Antwort

Re: Druckfässer [Re: ureaner] #9887 11.11.2009 15:28
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Wilhelm Kassing Offline
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Hallo Ureaner,
Im folgenden ein Auszug aus der Information der BAM zu diesem Thema:

Wissenswertes über Druckgefäße

Der Begriff "Druckgefäß" ist ein Sammelbegriff für verschiedene Arten von Umschließungen für den Transport von Gasen. Der Begriff wird verkehrsträgerübergreifend im RID/ADR, IMDG-Code und den UN-Model-Regulations verwendet. Unter Druckgefäßen werden: (Gas-) Flaschen, Großflaschen, Druckfässer, geschlossene Kryogefäße und Flaschenbündel subsumiert (vergl. Kap. 1.2.1; hier RID/ADR):

Druckgefäß: Ein Sammelbegriff für Flasche, Großflasche, Druckfass, verschlossener Kryo-Behälter und Flaschenbündel.

Die Einzelbegriffe stehen für Umschließungen deren Beschaffenheitsanforderungen, sofern Sie für den Transport von Gasen nach RID/ADR 4.1.4.1 P200 verwendet werden sollen, in den jeweiligen Abschnitten 6.2 beschrieben sind. Im Bezug auf die sogenannte "Pi-Zertifizierung" sind die Abschnitte 6.2.1 bis 6.2.3 des RID/ADR maßgebend. Die Vorrausset-zungen für die in D verkehrsträgerübergreifende UN-Zertifizierung nach ISO-Normen sind in RID/ADR 6.2.5 (vergl. Abschnitte 6.2.1 und 6.2.2 des IMDG-Code) dargestellt.

Druckfass: Geschweißtes ortsbewegliches Druckgefäß mit einem Fassungsraum von mehr als 150 Liter und höchstens 1000 Liter (z.B. zylindrisches Gefäß mit Rollreifen, kugelförmige Gefäße auf Gleiteinrichtungen).

Flasche: Ortsbewegliches Druckgefäß mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Liter.

Flaschenbündel: Eine Einheit aus Flaschen, die aneinander befestigt und untereinander mit einem Sammelrohr verbunden sind und die als untrennbare Einheit befördert werden. Der gesamte Fassungsraum darf 3000 Liter nicht überschreiten; bei Flaschenbündeln, die für die Beförderung von gültigen Gasen der Klasse 2 (RID/ADR-spezifisch: Gruppen, die gemäß Absatz 2.2.2.1.3 mit dem Buchstaben T beginnen) vorgesehen sind, ist dieser Fassungs-raum auf 1000 Liter begrenzt.

Großflasche: Nahtloses ortsbewegliches Druckgefäß mit einem Fassungsraum von mehr als 150 Liter bis höchstens 3000 Liter.

Kryo-Behälter: Ortsbewegliches wärmeisoliertes Druckgefäß für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase mit einem Fassungsraum von höchstens 1000 Liter.

Der Begriff "Druckgefäß" aus dem Verkehrsrecht ist nicht zu verwechseln mit dem Begriff "Druckgerät", der aus den Richtlinien 1999/36/EG und 97/23/EG kommt, und dennoch nicht einheitlich durch die Richtlinien definiert wird. Die Definition des Begriffes "Druckgerät" nach der Richtlinie 1999/36/EG, die sich auf RID/ADR stützt, kommt dem Begriff "Druckgefäß“ relativ nahe, da das Druckgefäß im Gefahrguttransportrecht ebenfalls die Absperreinrichtung mit einbezieht.

Ich hoffe, das hilft weiter

Grüsse

W. Kassing

Re: Druckfässer [Re: ureaner] #9888 11.11.2009 17:29
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Winklhofer Offline
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Hallo Ureaner,

Ihre Frage zielt wohl auf die Beachtung des § 35 GGVSEB bei der Beförderung von Druckfässern mit Gasen, z. B. UN 1017 Chlor? Hierzu ist zu bemerken, § 35 ist dabei nicht relevant (ausgenommen die paar UN-Nummern, die in der Bemerkung 2. zur Tabelle 2.2 der Anlage 1 GGVSEB stehen).

Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer

Re: Druckfässer [Re: Winklhofer] #9889 12.11.2009 09:14
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ureaner Offline OP
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An Urgestein und Profi: Vielen Dank


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