Hallo Ureaner,
Im folgenden ein Auszug aus der Information der BAM zu diesem Thema:
Wissenswertes über Druckgefäße
Der Begriff "Druckgefäß" ist ein Sammelbegriff für verschiedene Arten von Umschließungen für den Transport von Gasen. Der Begriff wird verkehrsträgerübergreifend im RID/ADR, IMDG-Code und den UN-Model-Regulations verwendet. Unter Druckgefäßen werden: (Gas-) Flaschen, Großflaschen, Druckfässer, geschlossene Kryogefäße und Flaschenbündel subsumiert (vergl. Kap. 1.2.1; hier RID/ADR):
Druckgefäß: Ein Sammelbegriff für Flasche, Großflasche, Druckfass, verschlossener Kryo-Behälter und Flaschenbündel.
Die Einzelbegriffe stehen für Umschließungen deren Beschaffenheitsanforderungen, sofern Sie für den Transport von Gasen nach RID/ADR 4.1.4.1 P200 verwendet werden sollen, in den jeweiligen Abschnitten 6.2 beschrieben sind. Im Bezug auf die sogenannte "Pi-Zertifizierung" sind die Abschnitte 6.2.1 bis 6.2.3 des RID/ADR maßgebend. Die Vorrausset-zungen für die in D verkehrsträgerübergreifende UN-Zertifizierung nach ISO-Normen sind in RID/ADR 6.2.5 (vergl. Abschnitte 6.2.1 und 6.2.2 des IMDG-Code) dargestellt.
Druckfass: Geschweißtes ortsbewegliches Druckgefäß mit einem Fassungsraum von mehr als 150 Liter und höchstens 1000 Liter (z.B. zylindrisches Gefäß mit Rollreifen, kugelförmige Gefäße auf Gleiteinrichtungen).
Flasche: Ortsbewegliches Druckgefäß mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Liter.
Flaschenbündel: Eine Einheit aus Flaschen, die aneinander befestigt und untereinander mit einem Sammelrohr verbunden sind und die als untrennbare Einheit befördert werden. Der gesamte Fassungsraum darf 3000 Liter nicht überschreiten; bei Flaschenbündeln, die für die Beförderung von gültigen Gasen der Klasse 2 (RID/ADR-spezifisch: Gruppen, die gemäß Absatz 2.2.2.1.3 mit dem Buchstaben T beginnen) vorgesehen sind, ist dieser Fassungs-raum auf 1000 Liter begrenzt.
Großflasche: Nahtloses ortsbewegliches Druckgefäß mit einem Fassungsraum von mehr als 150 Liter bis höchstens 3000 Liter.
Kryo-Behälter: Ortsbewegliches wärmeisoliertes Druckgefäß für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase mit einem Fassungsraum von höchstens 1000 Liter.
Der Begriff "Druckgefäß" aus dem Verkehrsrecht ist nicht zu verwechseln mit dem Begriff "Druckgerät", der aus den Richtlinien 1999/36/EG und 97/23/EG kommt, und dennoch nicht einheitlich durch die Richtlinien definiert wird. Die Definition des Begriffes "Druckgerät" nach der Richtlinie 1999/36/EG, die sich auf RID/ADR stützt, kommt dem Begriff "Druckgefäß“ relativ nahe, da das Druckgefäß im Gefahrguttransportrecht ebenfalls die Absperreinrichtung mit einbezieht.
Ich hoffe, das hilft weiter
Grüsse
W. Kassing