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Re: Kennzeichnung Tankanhänger [Re: Udo Freitag] #9933 20.11.2009 13:56
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Gandalf Offline
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Hallo Udo,
das ist denke ich nicht entscheidend, dieser zeitweilige Aufenthalt kann theoretisch ja sehr lange dauern, z. B. bei extremem tagelangem Glatteis (nur mal so angedacht). Der Gefahrguttransporter, also die Beförderungseinheit, darf nicht mehr fahren und parkt jetzt irgendwo auf dem Rastplatz, der Fahrer mit seiner Zugmaschine darf aber schon fahren z. B. zum einkaufen <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />. Der Tankanhänger steht also jetzt alleine da rum und ist keine Beförderungseinheit mehr, also auch keine O-Tafeln. Der Motorwagen für sich muss nicht gekennzeichnet sein, da kein Gefahrgut befördert wird. Wenn jetzt bspw. eine andere Zugmnaschine vor diesem Anhänger parkt, weil kein anderer Platz frei ist, dann kann der doch nicht verpflichtet sein O-Tafeln anzubringen. Der hat nämlich vielleicht keine, weil er üblicherweise nur Lebensmittel transportiert. O-Tafeln sind nur dann anzubringen, wenn die Zugmaschine wieder mit dem Anhänger verbunden wird, also aus den zwei Teilen wieder eine Beförderungseinheit wird.
Gruß Gandalf

Zuletzt bearbeitet von Gandalf; 20.11.2009 13:56.
Re: Kennzeichnung Tankanhänger [Re: Gandalf] #9934 27.11.2009 17:35
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Winklhofer Offline
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Liebe Gefahrgutkolleginnen und -kollegen,

dass dies keine Beförderungseinheit ist, wurde ausführlich diskutiert und begründet. Aber habt ihr im Zusammenhang mit dem Abstellen dieses Tankanhängers eigentlich an die Anlage 2 Nr. 3.3 GGVSEB (Überwachung der Fahrzeuge) gedacht? Nach Nr. 60 RSEB gilt die Vorschrift auch für Beförderungen in Tanks. Verantwortlich für die Einhaltung dieser Vorschrift ist der Fahrzeugführer nach § 28 Nr. 11 GGVSEB (Bußgeld 250 ¤). Nr. 3.3 spricht von Fahrzeugen und beförderten Mengen. Beides ist gegeben. Wie wird diese Thematik beurteilt?

Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer

Re: Kennzeichnung Tankanhänger [Re: Winklhofer] #9935 30.11.2009 09:10
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Gandalf Offline
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Hallo Alfred,
meiner Meinung nach gilt dies auch nur für die Stoffe die mit S14 bis S21 in der Tabelle A (3.2 ADR) Spalte 19 aufgeführt sind (auch wenn man das etwas anders lesen kann) . Hier reduziert man die in den SV aufgeführten Gewichtsangaben, ab der eine Überwachung für diese Stoffe durchgeführt werden muss. UN 1202 fällt hier jedoch nicht darunter.
Gruß Gandalf

Re: Kennzeichnung Tankanhänger [Re: Gandalf] #9936 30.11.2009 21:03
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Mark Offline
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Hallo Gandalf,

in Deutschland muss jedes Gefahrgut überwacht werden (oberhalb der Mengen von 1.1.3.6)!

Siehe GGVSEB, Anlage 2 Nr. 3.3

<img src="/ubbthreads/images/graemlins/ooo.gif" alt="" />


Grüße

Mark
Re: Kennzeichnung Tankanhänger [Re: Gandalf] #9937 01.12.2009 11:13
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Winklhofer Offline
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Hallo Gandalf,

selbstverständlich brauchen Aussagen auch Quellen. Der Absatz 1.1.3.6.3 ADR bzw. 1.1.3.6.4 ADR in der Anlage 2 Nr. 2.2 GGVSE wurde 2003 mit der Zweiten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen in die alte GGVSE eingefügt. In der Begründung der Bundesratsdrucksache 126/1/03 ist nicht zu entnehmen, dass nur die Stoffe betroffen sind, denen eine der genannten Sondervorschriften zugewiesen wurde.

Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer

Re: Kennzeichnung Tankanhänger [Re: Winklhofer] #9938 01.12.2009 12:57
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Gandalf Offline
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Hallo Mark, hallo Alfred,
ja manchmal ist es doch von Vorteil, wenn man noch in alten Unterlagen oder Begründungen suchen und lesen kann. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" /> Danke für die Hinweise.
Gruß Gandalf

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