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Kennzeichnung Tankfahrzeug mit gereinigten Kammern #9944 18.11.2009 11:17
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Anderl Offline OP
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Hallo zusammen,

es gibt doch unter 5.3.2.1.6 die Möglichkeit, bei Beförderungseinheiten, in denen nur ein gefährlicher Stoff und kein nicht gefährlicher Stoff befördert wird, auf die Kennzeichnung der Kammern seitlich mit oranger Warntafel zu verzichten.

Wie sind dabei leere gereinigte Kammern zu sehen? Kann man die nicht gefährliche Luft vernachlässigen?

1) Wenn man die Luft in gereinigten Kammern nicht zu den nicht gefährliche Stoffen zählt, besteht die Möglichkeit, einen Mehrkammerntankfahrzeug mit z.B. 4 gereinigten Kammern und 1 Kammer mit Gefahrgut so zu kennzeichnen, wie wenn das Tankfahrzeug vollständig gefüllt wäre. Also vorne und hinten mit OWT incl. Gefahr- und UN-Nummer und seitlich der gefüllten Kammer wie hinten je ein Placard der Gefahren anzubringen.

2) Zählt man die Luft in gereinigten Kammern zu den nicht gefährlichen Stoffen, erfolgt die Kennzeichnung vorne und hinten mit neutralen OWTs, an der gefüllten Kammer seitlich mit OWTs incl. Gefahr-/UN-Nummer und zugehörigen Placard(s). Placard(s) werden auch hinten angebracht.

Vorteil von Variante 2: Es ist bei nur einer gefüllten Kammer eindeutig erkennbar, welche Kammer gefüllt und dass die anderen ungefährlich sind.
Nachteil Variante 2: Es müssen in diesem Fall 2 zusätzliche OWTs angebracht werden.
Vorteil 1: man spart hier zwei OWTs
Nachteil 1: Man hält das Tankfahrzeug für komplett voll, obwohl nur eine Kammer gefüllt und die restlichen Kammern leer, gereinigt sind.

Hat sich darüber schon jemand Gedanken gemacht oder kennt offizielle Erklärungen bzw. Auslegungen über die Erweiterung der Bedingung zur Anwendung von 5.3.2.1.6 im ADR 2009 "ein gefährlicher Stoff und kein nicht gefährlicher Stoff"?

Freue mich über eure Stellungnahmen. Danke und einen schönen Tag.


Freundliche Grüße
Josef Anderl

Absolute Sicherheit gibt es nie - auch nicht mit Security!
Re: Kennzeichnung Tankfahrzeug mit gereinigten Kammern [Re: Anderl] #9945 19.11.2009 08:55
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Gandalf Offline
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Hallo Anderl,
meine Meinung? Variante 2, da sie zu keiner Verwirrung führt, denn Variante 1 gaukelt allen ein höheres Gefährdungspotential vor als tatsächlich vorhanden. Luft zu den gefährlichen Stoffen zu zählen wie in Variante 1 kann doch nicht wirklich ernst gemeint sein. Die Kennzeichnung nach Variante 1 wäre denkbar, wenn die leeren, gereinigten Tankabteile evakuiert werden. Es heißt ja "und kein nicht gefährlicher Stoff befördert wird." Luft ist aber ein nicht gefährlicher Stoff und befördert wird sie auch. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />
Gruß Gandalf

Re: Kennzeichnung Tankfahrzeug mit gereinigten Kammern [Re: Gandalf] #9946 19.11.2009 11:34
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Winklhofer Offline
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Hallo Gandalf und Herr Anderl,

wenn nichts drin ist, haben wir auch keine Beförderung eines nicht gefährlichen Stoffes als Ladung. Sicherlich ist die Variante 2 die sympatischere und offensichtlich klarere und für die Sicherheit bessere Möglichkeit, aber 5.3.2.1.6 ADR spricht die Beförderungseinheit an und somit kann aus meiner Sicht auch die Variante 1 (vorne und hinten mit orangefarbenen Tafeln mit Nummern) genutzt werden.
Im übrigen lässt sich die RSEB sogar bei der zusätzlichen Beförderung von Biodiesel dazu hinreissen, auch nur die Kennzeichnung vorne und hinten mit dem gefährlichsten Stoff im Sinne von 5.3.2.1.3 ADR zuzulassen (Nr. 5-9 RSEB), obwohl es sich bei Biodiesel eindeutig um einen nicht gefährlichen Stoff handelt.

Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer

Re: Kennzeichnung Tankfahrzeug mit gereinigten Kammern [Re: Winklhofer] #9947 19.11.2009 14:22
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Gandalf Offline
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Hallo Herr Winkelhofer,
ich gebe hier nur zu bedenken, dass die Regelung der RSEB zu Biodiesel eine ganz spezielle Aussage zu einer besonderen Regelung des ADR ist, die nur in Kombination bestimmter UN-Nummern anwendbar ist. Demzufolge ist das nicht auf alles pauschal anwendbar. Ich bin ja auch der Meinung das beide Varianten möglich sein sollten. Es stellt sich jedoch die Frage wie formal das mit dem Befördern eines nicht gefährlichen Stoffes zu sehen ist. Juristen machen aus solchen Formulierungen die tollsten Sachen an die Ottonormalanwender im Leben nicht denkt. Dazu könnte eben auch die Beförderung von Luft als nicht gefährlichen Stoff gehören. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />
Gruß Gandalf

Re: Kennzeichnung Tankfahrzeug mit gereinigten Kammern [Re: Gandalf] #9948 27.11.2009 17:48
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Winklhofer Offline
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Hallo Gandalf,

alle im Forum suchen praxisgerechte Lösungen und nicht juristische Spitzfindigkeiten. So hat aus meiner Sicht auch eine leere gereinige Tankkammer nichts drin und Luft ist in diesem Fall keine Ladung, also wird auch nichts befördert.

Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer (im übrigen ohne "e")

Re: Kennzeichnung Tankfahrzeug mit gereinigten Kammern [Re: Winklhofer] #9949 30.11.2009 09:45
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Gandalf Offline
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Hallo Alfred,
Antwort auf
alle im Forum suchen praxisgerechte Lösungen und nicht juristische Spitzfindigkeiten
also das ist mir schon klar und mit den Spitzfindigkeiten hab ich ja auch nicht angefangen
Antwort auf
Wenn man die Luft in gereinigten Kammern nicht zu den nicht gefährliche Stoffen zählt
<img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />, aber darum gehts ja auch gar nicht, hoffe ich jedenfalls <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />. Ich denke was wir alle hier auch suchen sind rechtssichere Lösungen. Nach Beitrag 1 können hier aber zwei Wege beschritten werden und es wird die Frage gestellt ob beides möglich ist oder vielleicht doch irgendwo noch Pferdefuß lauert. Eine klare Aussage zu gereingten Tankabteilen zusammen mit (teil)gefüllten oder nicht gereinigten Tankabteilen gibt es im Regelwerk nämlich nicht. Und was es alles so gibt, sehen wir doch an diesem Beitrag: Scheibenklar <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />
Gruß Gandalf

Re: Kennzeichnung Tankfahrzeug mit gereinigten Kammern [Re: Gandalf] #9950 01.12.2009 11:17
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Anderl Offline OP
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Hallo zusammen,

vielen Dank für die Beiträge. Dass dies kontrovers diskutiert wird, liegt ja wohl an der mehrdeutigen Formulierung des ADR-Textes.
Für mich versuche ich bei unklaren Formulierungen Ziel und Sinn der Vorschrift herauszuarbeiten. In meinen Augen wäre die Kennzeichnung der gefüllten Kammern die genauere und aussagekräftigere Variante. Und die Luft und Waschwasserreste kann ich für mich ohne Probleme zu den nicht gefährlichen Stoffen zählen.
Aber es gibt auch Bestrebungen, die Kennzeichnung möglichst einfach und pragmatisch zu halten. So gibt es eben auch Vereinfachungen, z.B. bei Diesel- und Benzintransporten.
Habe das Thema auch in den GGTV des VCI gebracht, will aber dem Protokoll nicht vorgreifen. Werde nach Erhalt die Meinung des GGTV mitteilen.
Vermutlich kann man je nach Präsentation, Vorstellung des Themas und Gremienzusammensetzung zu unterschiedlichen Auslegungen kommen. Mittlerweile kann ich mich mit beiden Varianten anfreunden, auch wenn Variante 2 mein persönlicher Favorit bleibt. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />
Vielleicht trägt unsere Diskussion zu einer späteren Klarstellung im Verordnungstext bei. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />

Schönen Tag noch


Freundliche Grüße
Josef Anderl

Absolute Sicherheit gibt es nie - auch nicht mit Security!

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