Unser Behälterhersteller hat bei 50A Großverpackungen vereinzelt vergessen die nach 6.5.2.2.2.1 geforderte max. Stapellast auf dem Behälter anzubringen.
Wir (als Verpacker) würden das Kennzeichen wie in der Verpackungszulassung steht gerne selbst dauerhaft anbringen, also "nachbessern".
Wo im ADR könnte diesbzgl. stehen, dass wir das nicht dürfen und nur der Verpackungshersteller diese Kennzeichnung anbringen darf?
Dankeschön!