Hallo liebe Gefahrgutspezialisten,
mir ist bei UN2880 Calciumhypochlorit, hydratisiert ein merkwürdiger Punkt aufgefallen:
In der Tabelle 3.2 ADR ist Klasse 5.1 und VG II vermerkt.
Zusätzlich führt die SV 313 zum Hinweis, dass der Gefahrzettel 8 angebracht werden muss, wenn die Kriterien der Klasse 8 erfüllt sind.
Die Kriterien der Klasse 8 sind m.E. erfüllt, da Calciumhypochlorit sowohl nach der Stoffrichtlinie wie auch nach GHS/CLP als ätzend zu kennzeichnen ist.
Also würde ich daraus folgern, dass der Gefahrzettel 8 zusätzlich angebracht werden muss.
Aber wie sieht es mit den Frachtpapieren und Sicherheitsdatenblättern aus? Wenn man den Wortlaut von SV313 berücksichtigt, ist keine Aussage über Änderungen in den Frachtpapieren und Sicherheitsdatenblättern vorhanden, so dass die Versandstücke zwar die Gefahrzettel 5.1 und 8 tragen, die Dokumente jedoch nur den Hinweis auf 5.1 enthalten.
Wie seht Ihr das?
Viele Grüße,
Andreas Arnold