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CV 36 #10725 24.03.2010 16:25
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Geschlossene-Getränkefahrzeuge ein"gedecktes Fahrzeug" nach Kapitel 1.2 ?


Das würde doch die Folge haben, das unter anderen bei der Beförderung von der "UN 1013 Kohlendioxid", die Sondervorschrift CV36 (Kapitel 7.5.11) seine
Anwendung findet.

Nach 1.1.3.6 ist zwar eine Freistellung für Gase der Klassifizierung "A" bis 1000 KG möglich, aber eine Befreiung von der Sondervorschrift CV 36 unter 1.1.3.6.2 ist dafür nicht vorgesehen.
In der GGVSEB zum Abschnitt 7.5.11 ist unter 7-8.4 zu lesen, dass durch eine konkrete Gefährdungsanalyse...., auf eine Belüftung verzichtet werden kann.

Wie sieht den dieses Gefährdungsanalyse in der Umsetzung aus.

Gesehen ich habe wirklich noch keine (Bierlaster) mit dem Hinweis:

ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG VORSICHTIG ÖFFNEN

Gesehen <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />

Zuletzt bearbeitet von wscheffler; 25.03.2010 19:19.

Mit freundlichen Grüßen
Wilfried
Re: CV 36 [Re: wscheffler] #10726 24.03.2010 16:40
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Claudi Offline
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Aloha,

ein typisches Getränkefahrzeug mit Kofferaufbau ist ein gedecktes Fahrzeug. Spielst du aber auf die Kohlen"säure" in Bier und allerlei anderen leckeren Getränken an? Dann gibts dafür die Freistellung 1.1.3.2 f) für in Nahrungsmitteln oder Getränken enthaltene Gase.

Aber generell zur Belüftung: leider ist das alles sehr vage - immer ist die Rede von "sollte" und "vorzugsweise" - kaum mal ein "muss". So auch in der RSEB. Mich würde mal interessieren, wie Kontrollorgane das sehen - ist es bußgeldbewährt, wenn man Gasflaschen in gedeckten Fahrzeugen ohne belüftung befördert und wenn ja, wie ist die Rechtsgrundlage.

Bzgl. so einer Gefährdungsanalyse kann man sich Inspiration im Arbeitsschutz holen, dort macht man nämlich (zumindest theoretisch) sehr häufig derartige Analysen. Man schaut zuerst, welche Gefährdungen existent sind, ob diese wirksam werden können (gefahrbringende Bedingungen) und ob man diese durch Maßnahmen reduzieren oder beseitigen kann.

Re: CV 36 [Re: Claudi] #10727 24.03.2010 17:05
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wscheffler Offline OP
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Hallo Claudi

Um Bier und solche Sachen, "lecker" aber nein das meine ich hier nicht.

Ich denke mehr an die direkte Versorgung der Empfänger mit Kohlendioxid in Flaschenform.


Mit freundlichen Grüßen
Wilfried
Re: CV 36 [Re: wscheffler] #10728 25.03.2010 02:16
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Stefan Witten Offline
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Im Buch Basiskurs ADR 2009 Dr. Thomczyk GmbH auf Seite 162 das wenn nicht möglich ist im offenen Fahrzeug zu befördern, dann doch in gedeckten Fahrzeugen zu befördern.

Dann halt mit der Aufschrift " ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG VORSICHTIG ÖFFNEN "

Mit der Werbung auf dem Fahrzeug habe ich dann gleich auf beiden Türen den Text in entsprechender Größe anbringen lassen hier 2,5 cm Schrift.

Das Gefahrgut Buch suggeriert dies als Lösung für seltene Transporte.

Zu meinem Entsetzen habe ich dann in der RESB 2009 auf Seite 30 gelesen das die CV 36 so leicht nicht anwendbar ist.

Schnelllieferdienste ( Paketdienst ) für Gefahrgut wendet diese Lösung häufig an da vermutlich gemietete oder geleaste Fahrzeuge verwendet werden, bei denen das so wohl zulässig ist, die Aufkleber statt Lüftung anzuwenden.

Diese Gefährdungsbeurteilung würde mich deshalb auch interessieren.

Im Zweifel müssen die Aufkleber entfernt werden und durch die 100 Quadratzentimeter wirksame Lüftungsfläche ersetzt werden, Diagonallüftung 2 X 100 Quadratzentimeter.

Bei weiterer Recherche im Internet wird klar das aus weiteren Rechtsgebieten das so nicht zulässig ist bei Handwerker Fahrzeug.

Vermutlich ist es rechtssicherer entsprechende Lüftungen einzubauen und die Aufschrift zu entfernen.

Fahrzeug ist Eigentum vom Beförderer, transportiert werden UN 1965, und andere Gase in Flaschen. Halt " A " " F " und " O " . Das Thema mit der Innenbeleuchtung in EX Ausführung hatten wir schon, die Innenbeleuchtung ist ausgeschaltet währen des Transport. EX Taschenlampe steht alternativ zur Verfügung. Was soll man tun wenn die Aufkleber angewendet werden? Außer Innenlicht aus, Verschlüsse vor dem Verladen prüfen, Ladung sicher verzurren SV 10, Türen vorsichtig öffnen, sofort nach der Fahrt ausladen.

Wer kennt sich damit genau aus.
Mit freundlichen Grüßen

Zuletzt bearbeitet von Stefan Witten; 25.03.2010 03:08.
Re: CV 36 [Re: Stefan Witten] #10729 25.03.2010 09:41
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TDamm Offline
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Hallo alle miteinander,

die meisten "Bierkutscher" haben noch nie was von Gefahrgut gehört und gehen davon aus, dass sie ja unter 1000 kg!!! Gas in Flaschen sowie von allen Vorschriften befreit sind. Wenn man dann ihnen Verstöße gegen dieses Recht vorwirft, die Regelgeldbußen bekanntgibt, ist das Erstaunen rissig.

Mir wurde zwar noch kein Verstoß eines Bierkutschers nach der CV 36 vorgelegt, allerdings fehlende LASI und fehlende Kappen auf der Gasflasche schon.

Mit der RSEB wollte der Verordnungsgeber darauf hinweisen, dass die Belüftung doch ein ernstes Thema ist. Wer es nicht macht, ist zumindest gut beraten, eine solches Gutachten zur Gefährdungsbewertung zu haben.

Gruß
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: CV 36 [Re: wscheffler] #10730 25.03.2010 10:29
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J.Simon Offline
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Hallo Wilfried

Ist natürlich eine gute, spitzfinde Frage. Wie Du nur immer darauf kommst, schön.
Der Warnaufkleber scheidet ja praktisch aus, da in RSEB 7-8.3 nur von einem kurzfristigen Einsatz von Mietfahrzeugen gesprochen wird. Sind ja Ihre eigene Fahrzeuge. Bleibt nur Belüftung.
Andere Möglichkeit natürlich 7-8.4 RSEB. Aber wer schreibt die mögliche Gefährdungsbeurteilung, so dass ich dann auf die Belüftung verzichten kann. Meistens werden ja nur 1 oder 2 Flaschen transportiert, vieleicht mal 5 Flaschen, aber mehr kann ich mir nicht vorstellen.
Eine saubere Rechtsicherheit wäre, wenn man die Belüftung einsetzt und fertig. Aber gesehen hab ich auch noch keine. Ich weis von einer Brauerei bei uns in der Gegend, dass diese von Ihrem Verband ein Rundschreiben bekommen haben" "Ein Transport von UN 1013 ist komplett von allen Regeln freigestellt".
Der Verantwortliche ist damals voll aus den Wolken gefallen, wie ich Ihm sagte, das ist so nicht korrekt. Nur Lüftungsgitter sind bis heute nicht dran.


Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
Re: CV 36 [Re: J.Simon] #10731 25.03.2010 14:40
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Stefan Witten Offline
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Gut das mit den Aufklebern ist wohl keine gute Lösung in meinem Fall . So eine Gefährdungsbeurteilung wird bei UN 1965 keiner so ausstellen .

Hier sind 2 PDF Dateien auf die erste wird Bezug genommen.

http://www.becker-westerkappeln.de/mediapool/42/421473/data/transp_v_gasflaschen.pdf

http://www.bezreg-muenster.nrw.de/starts..._051005_son.pdf

Noch 3 weitere PDF leider off topic ich bitte davon sich nicht ablenken zu lassen:

http://www.industriegaseverband.de/igv/merkblaetter/transportgefaesse.pdf

http://www.industriegaseverband.de/igv/s...Mengen-2010.pdf

http://www.industriegaseverband.de/igv/merkblaetter/LASI_Kleintransporter.pdf



Ist es jetzt rechtssicher die 2 X 100 Quadratzentimeter Lüftungsfläche anzuwenden ? Auch für externe und interne Versorgungsfahrten,auch im kennzeichnungspflichtigen Bereich über 1000 Punkte ?

Laut der Regel 1/10 der Grundfläche der Gasflaschen wären bei 40 Propanflaschen im Lieferwagen dann rechnerisch 2827 Quadratzentimeter Lüftungsfläche norwendig ?

Mit freundlichen Grüßen

Zuletzt bearbeitet von Stefan Witten; 25.03.2010 15:19.
Re: CV 36 [Re: Stefan Witten] #10732 25.03.2010 17:19
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J.Simon Offline
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Hallo
Ich hab bis jetzt noch nicht gefunden, wie groß genau die Lüftungsfläche sein muss. In der RSEB 7-8.2 wird auf TRG 280 Nr. 4.4 verwiesen, wo steht, es darf keine gefährliche Atmosphäre entstehen. Es hängt logischwerweise von der Menge der zu befördernden Gase sowie vom Rauminhalt des Aufbaus ab. Aber wie groß mindestens? Wie berechnet? Bei den Handwerkern müsste man sagen: Freistellung. Die Vorschriften des ADR gelten nicht
Noch angemerkt. Brauereien transportieren meistens Kohlendioxid UN 1013, als Treibmittel für die Schankanlagen.
Wer weiß wo es steht?

Zuletzt bearbeitet von J.Simon; 25.03.2010 17:24.

Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
Re: CV 36 [Re: J.Simon] #10733 25.03.2010 18:42
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Winklhofer Offline
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Hallo Herr Simon,

hierzu hat es schon mehrere Gerichtsurteile gegeben. Diese haben sich auf das Merkblatt 0211 des Verband der deutschen Schweißtechnik berufen. Auch einige berufsgenossenschaftliche Regelungen enthalten diese Forderung beim Umgang mit Gasen. Siehe dazu BGI 590 oder BGV D1.

Beste Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer

Re: CV 36 [Re: Winklhofer] #10734 25.03.2010 18:44
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J.Simon Offline
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Danke


Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
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