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Freistellungen für den Transport Privatpersonen #11327 02.08.2010 22:33
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Hallo!
Es ist meine erste Frage in diesem Forum.
Wohnmobilfahrer oder Camper führen in der Garage ihres Wohnmobiles bei längeren Touren zur Sicherheit eine oder zwei 11 kg Flüssiggasflaschen mit. Die Garage ist ein abgeschlossener Stauraum, der keine Verbindung zum Wohntrakt hat. Sie haben selten eine Be- oder Entlüftungseinrichtung.
Die Flaschen werden nicht vom Gasehändler nach Hause, oder auf den Campingplatz transportiert, sondern als Reserve durch die europäischen Lande transportiert.

Für die Ladungssicherung habe ich folgendes entnommen.

-Die Flaschenventile müssen dicht geschlossen sein.
-Druckminderer müssen entfernt sein.
-Das Flaschenventil muss während des Transports durch Flaschenkappen oder Kragen geschützt sein.
-Vom Gaselieferanten mitgelieferte Verschlussmuttern müssen auf den -Ventilanschluss aufgeschraubt sein.
-Weiterhin wird vorausgesetzt, dass keine anderen Gefahrgüter geladen sind, wie z. B. Lacke, Lösemittel, Säuren, Laugen.
-Es muss eine ausreichende Belüftung sichergestellt sein.
-Die Flaschen müssen gegen Verrutschen, Umfallen oder Umherrollen gesichert sein, z. B. durch Verzurren.
-Die Verstauung muss getrennt vom Fahrgastraum erfolgen.
-Es sind zwei Lüftungsöffnungen mit einem freien Querschnitt von je 100 cm² erforderlich (eine in Boden-, die andere in Deckennähe), die diagonal versetzt im Fahrzeug angeordnet sein müssen.

Diese Vorschriften zur Ladungssicherung sind in der ADR festgelegt.
Nun heißt es in
ADR 2009 Unterabschnitt 1.1.3.1 a ADR
Freistellungen für den Transport durch Privatpersonen

Die Vorschriften des ADR gelten nicht für Beförderung gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden.

Wie kann man das verstehen.
Ich nehme nicht an, dass die Vorschriften zur Ladungssicherung außer Kraft gesetzt werden.

Hierzu die Frage zu den Lüftungsöffnungen in der Garage.
Kann man dadurch auf die Lüftungsöffnungen verzichten?

Besteht ein Unterschied ob man die Gasflaschen vom Gasehändler nach Hause oder zum Campingplatz transportiert. Oder die Flüssiggasflasche in der Wohnmobilgarage durch halb Europa transportiert.

Wovon wird man befreit?
Ich kannte nur die Befreiung von Kennzeichnungspflicht und Gefahrgutführerschein.

Viele Dank für die Hilfe

Gruß
Wolfgang Geiger

Re: Freistellungen für den Transport Privatpersonen [Re: WGeiger] #11328 02.08.2010 23:09
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Mark Offline
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Hallo Wolfgang,

Beförderungen von Privatpersonen sind vollständig von den ADR-Vorschriften befreit!

Allerdings ist die Befreiung an Bedingungen geknüpft:

1. Die Güter sind einzelhandelsgerecht abgepackt
--> also, die Kappe drauf, Druckminderer, Schläuche ab, Verschlussschrauben drauf, Flasche gekennzeichnet, wie im Einzelhandel

2. Sie sind für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt.
--> also nicht noch eben eine Flasche für die Firma befördern

3. Es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhaltes verhindern.
--> hierzu zählt auch die Ladungssicherung

Allerdings darfst du auch noch andere Gefahrgüter mittransportieren (unter den gleichen o.g. Bedingungen), z.B. den Haarspray für deine Frau und den Grillanzünder für die Holzkohle. Ach ja, Streichhölzer darfst du auch mitführen, ist auch Gefahrgut!

Die Lagerung in der Garage betrifft nicht das Gefahrgutrecht, sondern die Betriebssicherheitsverordnung (wenn ich mich nicht täusche), die gilt aber glaube ich auch nicht für Privatpersonen.

Und Noch was: Auch wenn das mit der Lüftung für Beförderungen von Privatpersonen nicht gesetzlich festgeschrieben ist, wäre es dennoch sehr sinnvoll die Empfehlungen umzusetzen!


Grüße

Mark
Re: Freistellungen für den Transport Privatpersonen [Re: Mark] #11329 03.08.2010 09:49
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TDamm Offline
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Hallo Wolfgang,

neben der Freistellung für Privatpersonen, die bereits erklärt wurden, sind die Gasflaschen in Fahrzeugen für Wohn- und Aufenthaltszwecke wie Campinganhänger bzw. Campingfahrzeuge mit Ausrüstung gemäß DVGW Arbeitsblatt G 607 nach 1.1.3.2 ADR von diesen Gefahrgutvorschriften befreit (siehe hierzu die Durchführungsrichtlinie RSEB 1-9). Somit kann die Gasflasche auch eingebaut und angeschlossen z.B. im Wohnwagen befördert werden, wenn Sie während der Beförderung benötigt wird (z.B. Kühlanlage). Auch entfallen hier die Bedingungen der Freistellungen für Privatpersonen. Ladungssicherung ist aber trotzdem notwendig, da selbst wenn das Gefahrgutrecht nicht mehr anwendbar ist, die Ladungssicherungspflicht nach dem allgemeinen Straßenverkehrsrecht greift.


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Freistellungen für den Transport Privatpersonen [Re: TDamm] #11330 05.08.2010 18:15
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Gerald Online
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Hallo TDamm,
ich gebe Ihnen im Bezug der Freistellung Recht.
Nur das mit der Verschlusskappe, da habe ich so meine Zweifel. Unter 1.1.3.1 b steht aber auch " ... vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern;"
Und wenn ich als Privatperson zu einer Annahme-/Ausgabestelle für Flüssiggas komme, muss ich die Kappe vorweisen, sonst keine Befüllung.
In der BGI 590 steht auch, das die Kappe auf der Flasche zu sein hat.
Auch sollte man die AGB der jeweiligen Versicherung, bei welcher die Haftpflicht bzw. Kaskoversicherung für dieses Fahrzeug abgeschlossen ist beachten.
Aber Insgesamt ist das bestimmt ein interessantes Thema.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Freistellungen für den Transport Privatpersonen [Re: Gerald] #11331 06.08.2010 10:30
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Hallo!
Vielen Dank für die Auskunft.

Ich wiederhole hier nochmals einige Punkte, um sicher zu gehen, dass ich richtig verstanden habe.

Es ist erlaubt in der Garage neben der Gasflasche auch einen Benzinkanister mitzuführen.
Häufig wird in der Garage ja auch ein Motorroller transportiert.

Lüftungsöffnungen sind durch die Befreiung nicht mehr erforderlich, obwohl natürlich sinnvoll.
Wenn, ist höchstens nur eine Belüftung vorhanden.

Antwort auf
Die Lagerung in der Garage betrifft nicht das Gefahrgutrecht, sondern die Betriebssicherheitsverordnung (wenn ich mich nicht täusche), die gilt aber glaube ich auch nicht für Privatpersonen.

Bei Ladungssicherung hatte ich verstanden und oben geschrieben, dass die Verstauung getrennt vom Fahrgastraum erfolgen muss.
Dies fällt jetzt ja nicht mehr unter das Gefahrgutrecht. Unter die Betriebssicherheitsverordnung auch nicht, die gilt nicht für Privatpersonen. Es kann doch aber nicht freigestellt sein, Gasflaschen im Wohnbereich zu transportieren.
Gibt es hierzu eine Regelung?

Gruß
Wolfgang

Re: Freistellungen für den Transport Privatpersonen [Re: WGeiger] #11332 07.08.2010 23:56
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Mark Offline
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Hallo Wolfgang,

ich verstehe unter einer Garage eine Immobilien von etwa 4 x 7 Metern.

Auf diesen 7 Metern kann keine Beförderung im Sinne des ADR stattfinden!

Außerdem gilt das ADR nur auf öffentlichen Straßen. Auf Firmengelände beispielsweise gilt das ADR auch nicht!

Ich wüsste nicht, dass Transporte (beispielsweise mittels Sackkarre) im Wohnbereich überhaupt gesetzlich geregelt werden.


Grüße

Mark
Re: Freistellungen für den Transport Privatpersonen [Re: Mark] #11333 08.08.2010 09:39
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Hallo Mark!

Da habe ich mich unklar ausgerückt.
In meiner Ausgangsfrage hatte ich erwähnt, dass es sich um den Transport in der Garage eines Wohnmobils handelt.
Die Garage eines Wohnmobils ist ca. 2,2 m lang (Breite des Fahrzeuges), ca. 1,2 m breit und ca. 1,2 m hoch und Bestandteil des Wohnmobils. Sie ist in der Regel von dem Wohnbereich hermetisch getrennt.
In ihr transportiert man Fahrräder, Motorroller und anderes Gerümpel.
Gruß
Wolfgang

Re: Freistellungen für den Transport Privatpersonen [Re: WGeiger] #11334 09.08.2010 20:26
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Mark Offline
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Hallo Wolfgang,

bin kein Camper und kenne derart Fachausdrücke nicht, Entschuldige! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/crazy.gif" alt="" />

Also die "Garage" gilt dann genauso, als hättest du das Gut im Wohnmobil transportiert. Hier wird kein Unterschied gemacht. Grundsätzlich ist es natürlich besser Gasflaschen getrennt vom Innenraum zu befördern, gesetzlich geregelt ist dass meines Wissens jedoch nicht.

Als Privatperson bist du für den Transport in der "Garage" natürlich genauso befreit (siehe meine erste Antwort).


Grüße

Mark
Re: Freistellungen für den Transport Privatpersonen [Re: Mark] #11335 11.11.2012 14:28
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Hallo!
Ich hole diesen Thread nochmals aus der Versenkung.

Das was in den Beiträgen geäußert wurde gilt ja für Deutschland.
Da ist die Ladungssicherung in der StVO $22 Ladung geregelt.

Wie wird das in Österreich gehandhabt.
Die Beförderungen durch Privatpersonen sind da ja auch von den ADR-Vorschriften befreit!
Gibt es dort für die Ladungssicherung eine Regelung die der in Deutschland entspricht?

Grund meiner Frage:
In einer Forumsdiskussion hat ein Sachverständiger folgendes geschrieben:


Antwort auf
..denn es mag vielleicht in Deutschland der private Transport generell vom ADR ausgenommen sein, in Österreich wird jedoch in der STVO (unabhängig ob privat oder gewerblich) nach wie vor ausdrücklich auf die Verwahrung bzw. Sicherung lt. ADR hingewiesen.


Im Kraftfahrgesetz (KFG) § 101 Beladung kann ich einen derartigen Hinweis nicht finden.
Wo könnte der Hinweis noch stehen?

Gruß
Wolfgang

Re: Freistellungen für den Transport Privatpersonen [Re: WGeiger] #11336 13.11.2012 11:36
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Dusan Blach Offline
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Hallo Wolfgang,

analog der Reglung zur Ladungssicherung nach § 22 der StVO in Deutschland, gibt die STVO Österreich in § 61 Verwahrung der Ladung eine Rechtsnorm zum Thema Ladungssicherung auf Fahrzeugen.

http://www.jusline.at/61_Verwahrung_der_Ladung_StVO.html

Auch wenn die Regelung hier weitaus weniger umfangreich anmutet als der Text der vergleichbaren deutschen Rechtsnorm, sollten die Regelungen des deutschen Kontextes als Mindestanforderung erfüllt werden. Bekannterweise sind die Ordnungsbehörden gerade in Österreich bei weitem nicht so nachsichtig wie in Deutschland. Ob dies auch für Privatpersonen immer gilt entzieht sich hier Gott sei es gedankt meiner Kenntnis aus eigenen Erfahrungen.


Lernen, ohne zu denken, ist eitel; denken, ohne zu lernen, gefährlich. (Konfuzius)

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