Hallo,
Habe mir gerade mal die Bundesdrucksache 821/10 bzgl. Änderungen in der GbV durchgelesen und bin dabei über zwei Punkte in den Erläuterungen gestolpert. Zum Mitlesen hier erst mal der Link:
http://www.umwelt-online.de/PDFBR/2010/0821_2D10.pdfAuf Seite 15 fand ich folgenden Abschnitt:
"Zu Ziffer 3:
Unternehmen sind von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten befreit,
sofern diese ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Schiffsführer,
Empfänger, Reisen-der, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen
oder als Stelle für Inspektio-nen und Prüfungen von IBC haben. Die
Befreiungen gelten auch für den Seeverkehr."
Was bedeutet dies für den Seeverkehr, bei dem ein Deutscher Reeder eigentlich nur sein Schiff mit Besatzung (Pflichten als Schiffsführer) an einen
Charterer vermietet, der widerum die Ladung "besorgt", das Be- und Entladen im Hafen organisiert und das Schiff von A nach B fahren lässt? Muss der Reeder keinen GB bestellen?
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Außerdem fand ich auch folgenden Absatz auf Seite 21:
"In Umsetzung des Kapitels 1.10 ADR/RID/ADN oder 1.4.3 IMDG-Code soll der
Jahresbericht auch eine entsprechende Angabe enthalten (Ziffer 5)."
IMDG Code 1.4.3 betrifft: "Gefährliche Güter mit hohem
Gefahrenpotential".
Bedeutet dies, dass der Jahresbericht nun extra einen Abschnitt mit den
beförderten Mengen der "Gefährlichen Güter mit hohem Gefahrenpotential"
enthalten muss? Wenn ja, wie soll dies aussehen? Muss man eine genaue Mengenangabe machen oder nur Mengenkategorien?
Grüße