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GbV und Bundesdrucksache 821/10, GB Jahresbericht #12089 05.01.2011 10:52
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HAZMAT68 Offline OP
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Hallo,

Habe mir gerade mal die Bundesdrucksache 821/10 bzgl. Änderungen in der GbV durchgelesen und bin dabei über zwei Punkte in den Erläuterungen gestolpert. Zum Mitlesen hier erst mal der Link:

http://www.umwelt-online.de/PDFBR/2010/0821_2D10.pdf

Auf Seite 15 fand ich folgenden Abschnitt:

"Zu Ziffer 3:
Unternehmen sind von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten befreit,
sofern diese ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Schiffsführer,
Empfänger, Reisen-der, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen
oder als Stelle für Inspektio-nen und Prüfungen von IBC haben. Die
Befreiungen gelten auch für den Seeverkehr."

Was bedeutet dies für den Seeverkehr, bei dem ein Deutscher Reeder eigentlich nur sein Schiff mit Besatzung (Pflichten als Schiffsführer) an einen
Charterer vermietet, der widerum die Ladung "besorgt", das Be- und Entladen im Hafen organisiert und das Schiff von A nach B fahren lässt? Muss der Reeder keinen GB bestellen?

---

Außerdem fand ich auch folgenden Absatz auf Seite 21:
"In Umsetzung des Kapitels 1.10 ADR/RID/ADN oder 1.4.3 IMDG-Code soll der
Jahresbericht auch eine entsprechende Angabe enthalten (Ziffer 5)."

IMDG Code 1.4.3 betrifft: "Gefährliche Güter mit hohem
Gefahrenpotential".
Bedeutet dies, dass der Jahresbericht nun extra einen Abschnitt mit den
beförderten Mengen der "Gefährlichen Güter mit hohem Gefahrenpotential"
enthalten muss? Wenn ja, wie soll dies aussehen? Muss man eine genaue Mengenangabe machen oder nur Mengenkategorien?

Grüße

Re: GbV und Bundesdrucksache 821/10, GB Jahresbericht [Re: HAZMAT68] #12090 05.01.2011 12:58
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Gandalf Offline
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Hallo HAZMAT68,
Antwort auf
Bedeutet dies, dass der Jahresbericht nun extra einen Abschnitt mit den
beförderten Mengen der "Gefährlichen Güter mit hohem Gefahrenpotential"
enthalten muss?
In § 8 Abs 5 Nr 5 dieses Entwurfs wird nur gefordert, dass Angaben genacht werden, ob das Unternehmen an der Beförderung dieser Güter beteiligt gewesen ist. Im Zweifelsfalle reicht hier meiner Ansicht nach ein Ja oder Nein.
Antwort auf
Muss der Reeder keinen GB bestellen?
Ich bin jetzt in der Seefahrt nicht so bewandert, aber ich denke der Redder muss das schon. Der dürfte die gleiche Rolle haben wie der Spediteur im Landverkehr. Mit Schiffsführer dürfte nur der gemeint sein, der bspw. als Kapitän sein eigenes Unternehmen und vielleicht sogar sein eigenes Schiff hat.
Gruß Gandalf

Re: GbV und Bundesdrucksache 821/10, GB Jahresbericht [Re: Gandalf] #12091 05.01.2011 13:09
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HAZMAT68 Offline OP
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Hallo Gandalf,

na, dann werde ich wohl sicherheitshalber solch einen Passus in meinen GB Jahresbericht mit aufnehmen.

Gruß
HAZMAT68

Re: GbV und Bundesdrucksache 821/10, GB Jahresbericht [Re: HAZMAT68] #12092 05.01.2011 13:29
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J.Simon Offline
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Hallo
Bei der Bestellung eines GB könnte man auch anderer Meinung sein. Wenn jetzt ein gewerblicher Vermieter von LKW seine Fahrzeuge vermietet ist an einem Gefahrguttransport ja auch nicht beteiligt. Wenn jetzt der Reeder sein Schiff samt Besatzung vermietet, bleibt ja nur die Tätigkeit als Schiffsführer übrig. Beförderer ist ja der Charter. Somit könnte man es auch so auslegen, daß er die Befreiung nach § 2 Nr. 3 anwenden könnte.

Zuletzt bearbeitet von J.Simon; 05.01.2011 13:55.
Re: GbV und Bundesdrucksache 821/10, GB Jahresbericht [Re: HAZMAT68] #12093 07.01.2011 22:04
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Uta Sabath Offline
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Hallo HAZMAT,

es gibt zur GGVSee nicht rechtsverbindliche Auslegungshinweise (Ridder: Der Gefahrgut-Beauftragte).

In diesen Auslegungshinweisen ist hinsichtlich des Reeders folgendes ausgeführt:
"Reeder sind nach § 484 HGBEigentümer eines ihnen zum Erwerb durch die Seeschifffahrt diendenen Schiffes. Zum Erwerb durch die Seeschiffe dient dem Reeder ein Schiff, wenn er mit dem Schiff Personenbeförderungen oder Güterbeförderungen durchführt oder wenn er das Schiff mit Ausrüstung und Mannschaft verchartert. Schließt er einen Beförderungsvertrag ab und führt die Ortsveränderung mit einem ihm gehörenden Schiff durch, ist er sowohl Verfracht im Sinne des HGB als auch derjenige, der tatsächlich befördert.
Diese Tätigkeiten lösen Verantwortlichkeitennach § 21 As. 6 GGVSee aus."

"Reeder, die ihre Schiffe im Rahmen einer Bare-Boat-Charter (ohne Mannschaft) in einer Weise verchartern, dass der Charterer Ausrüster im Sinne von § 510 Satz 1 HGB ist, trifft den Charterer die Verantwortlichkeit nach § 21 Abs. 6 GGVSee, da er aufgrund dieses Vertrages das ihm vom Reeder überlassene Schiff so verwendet, dass der die Ortsveränderung gefährlicher Güter als Unternehmer durchführt."

Diese Auslegungshinweise stammen aus dem Jahr 2000, sollten aber heute noch Gültigkeit besitzen. Vielleicht helfen Sie Ihnen weiter.

Mit freundlichen Grüßen

Uta Sabath

Re: GbV und Bundesdrucksache 821/10, GB Jahresbericht [Re: Uta Sabath] #12094 10.01.2011 10:54
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Winklhofer Offline
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Hallo HAZMat,

einen Hinweis auf die am Seefrachtgeschäft beteiligten Gewerbetreibenden und deren Pflichtenzuordnung zum § 9 GGVSee enthalten auch die Richtlinien zur Durchführung der GGVSee. Dort sind auch die Reeder genannt.

Beste Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer


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