Hallo,
eine Festlegung in welcher Form die Gefahrzettel nach 5.3.1 anzubringen sind, gibt es im ADR nicht, aber sie sollten schon Witterungseinflüsse standhalten, denn wenn die Gefahrzettel während der Beförderung abgehen, dann liegt ein Verstöß nach 5.3.1 vor und wir befinden uns im Bußgelbereich.
Es kann aber sein, das Verantwortliche nach Kapitel 1.4 festlegen, wie die Placards an dem Fahrzeug anzubringen sind. Denn sie düfen die Fahrzeuge zum Beispiel erst beladen, wenn diese der Vorschrift entsprechen. Und sollten die Placards währen der Fahrt abgehen, und das Fahrzeug kommt in eine Kontrolle, dann könnten auch sie einen Anhörungsbogen bekommen.