Hallo, wir sind ein Versandhaus mit einer extrem breit gefächerten Produktpalette und setzen gerade die TRGS 510 in Arbeitsanweisungen um. Ziel ist es, zukünftig auf Gefahrstoffe der Lagerklasse 2A im Zuge der Zusammenlagerungsverbote zu verzichten. Dazu einige Fragen: 1. Ist es richtig, dass Sahnekapseln der UN-Nr. 2037 zugeordnet werden müssen? 2. Ist es ebenfalls richtig, dass diese dann nach TRGS 510 in Lagerklasse 2A eingelagert werden müssen? 3. Muss jedes Gefahrgut mit UN-Nr. 2037 in Lagerklasse 2A eingelagert werden?
<img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" /> Schäme mich fast für diese einfachen Fragen, würde mich aber dennoch über Antworten sehr freuen.
Hallo, Das Sicherheitsdatenblatt (wenn man es denn so nennen kann) ist abenteuerlich (China). Aber der Inhalt ist 8 g compressed gas Nitronitrous oxide (N2O) CAS-Nr. 10024-97-2
also umgangssprachlich Lachgas (ist meines Wissens nach auch in den Fertigsprühsahneflaschen drin). Wie muß ich mir den Einsatz der Kapseln vorstellen? So wie bei diesen Sodawassermaschinen für zuhause? Die Kapsel wird irgendwie (keine Ahnung wie, wir haben kein so Ding zuhause) als Vorratsbehälter eingesetzt und "auf Knopfdruck" wird dann Sprühsahne erzeugt?
Grüße GG1
PS: Ich weis: es sind keine Flaschen, sondern Druckgaspackungen...
in der angehängten Datei denn mal ein paar Bilder solcher Patronen und eines Syphons (zerlegt und zusammengebaut). Die Gaspatrone wird in den Deckel des Syphons eingeschraubt.
Gruß Dangerman
Nachtrag: da diese Gaspatronen mit einem Gas der Klasse 2.2 (also nicht giftig) gefüllt sind und ein Volumen kleiner 50 ml haben, kann die Sondervorschrift 191 zur UN 2037 angewendet werden, die besagt, daß solche Gaspatronen nicht den Vorschriften des ADR (und auch des IMDG-Codes) unterliegen.
Zuletzt bearbeitet von Dangerman; 31.03.201122:56.