Hallo Gefahrgutkolleginnen und -kollegen!
Als Pflichtangabe in einem Beförderungspapier ist die Beschreibung des Versandstückes gefordert. Die RSE erläutert unter 5-7.2:
Unter der Angabe in Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe e »Beschreibung der Versandstücke« ist die Art der Verpackung - wie in den Kapiteln 6.1, 6.5 und 6.6 bezeichnet - zu verstehen.
Beispiele: 10 Säcke, 3 metallene IBC.
Der Verweis auf die Versandstückbezeichnungen in 6.1, 6.5 und 6.6 bezieht sich hierbei nicht auf die Versandstückbeschreibung von Gütern der Klasse 2. Denn in 6.1.1.1 steht:
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für: (...) c) Druckgefäße mit Gasen der Klasse 2;(...) Die Versandstückbeschreibung für Güter der Klasse 2, Druckgefäße, Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) hätten sich in 6.2 gefunden. Hierauf ist in der RSE aber nicht hingewiesen.
Hat jemand eine Idee, ob das Absicht oder schlicht vergessen worden ist?
Mit freundlichen Grüßen aus Nordhessen
Carsten Klee
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