Beförderungspapier Klasse 2 , Druckgefäße , 2.1
#13895
01.11.2011 22:57
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Stefan Witten
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Bei diesen Druckgefäßen , insbesondere bei UN 1965 gibt es verschiedene Flaschengrößen mit unterschiedlichem Inhalt.
Bei Rückführung leerer Gefäße " LEERES GEFÄSS 2 " ist noch einfach nur bei Vollen Flaschen ? --------------------------------------------------------- Datum Absender Empfänger Beladestelle Entladestelle
Beförderungspapier für Druckgefäße
25 STÜCK DRUCKGEFÄSS UN 1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS,GEMISCH,VERFLÜSSIGT,NAG, (GEMISCH C ),2.1,B/D GESAMTMASSE: 421 kg
ABGEFÜLLT IN : 5 Stück 5 kg 25 kg 12 Stück 11 kg 132 kg 8 Stück 33 kg 264 kg
GESAMTMASSE : 421 kg
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Ist das so richtig oder muss das Ganze total anders aufgeführt werden ?
Fehler vorhanden ? Es kommt ja auf jede Einzelheit an ?
Oder gibt es da noch Vorlagen mal zum ansehen ?
Gruß
Zuletzt bearbeitet von Stefan Witten; 03.11.2011 00:56.
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Re: Beförderungspapier Klasse 2 , Druckgefäße , 2.1
[Re: Stefan Witten]
#13896
02.11.2011 12:07
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GG1
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Hallo Stefan,
der Gefahrguteintrag muß lauten:
UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g. (Gemisch C), 2.1, (B/D)
Grüße GG1
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Re: Beförderungspapier Klasse 2 , Druckgefäße , 2.1
[Re: GG1]
#13897
03.11.2011 00:48
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Stefan Witten
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Erstmal Danke für die Antwort. Also als erstes nicht die Menge und Art der Versandstücke / Gefahrgutumschliessungen sondern der Pflichtsatz:
UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g. (Gemisch C), 2.1, (B/D)
Ist die Angabe je UN Nummer von Gesamtmenge, Anzahl, Größe der einzelnen Umschließungen mit verschiedenen Einzelinhalten gar nicht erforderlich ?
Oder soll eine Auflistung dieser Angaben je UN Nummer hinter dem Pflichtsatz in Extrazeile erfolgen ?
gruß
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Re: Beförderungspapier Klasse 2 , Druckgefäße , 2.1
[Re: Stefan Witten]
#13898
03.11.2011 09:16
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GG1
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Also als erstes nicht die Menge und Art der Versandstücke / Gefahrgutumschliessungen sondern der Pflichtsatz:
UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g. (Gemisch C), 2.1, (B/D)
Hallo Stefan, nein, der Gefahrguteintrag muß nicht an erster Stelle stehen, er darf nur nicht durch andere Angaben (z.B. die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr) - außer Pflichtangaben (z.B. der / die Gefahrauslöser, wenn die Sondervorschrift 274 angegeben ist) unterbrochen werden. Ist die Angabe je UN Nummer von Gesamtmenge, Anzahl, Größe der einzelnen Umschließungen mit verschiedenen Einzelinhalten gar nicht erforderlich ?
Oder soll eine Auflistung dieser Angaben je UN Nummer hinter dem Pflichtsatz in Extrazeile erfolgen ?
Ist in 5.4.1.1.1 e) bzw. f) doch vorgegeben: e) soweit anwendbar, die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke; UN- Verpackungscodes dürfen nur als Ergänzung zur Beschreibung der Art der Versandstücke angegeben werden [z.B. eine Kiste (4G)]; Bem. Die Angabe der Anzahl, des Typs und des Fassungsraums jeder Innenverpackung innerhalb der Außenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung ist nicht erforderlich. f) die Gesamtmenge jedes gefährlichen Gutes mit unterschiedlicher UN-Nummer, unterschiedlicher offizieller Benennung für die Beförderung oder unterschiedlicher Verpackungsgruppe (als Volumen bzw. als Brutto- oder Nettomasse); Grüße GG1
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von Gerald - 09.09.2025 17:02
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