Also als erstes nicht die Menge und Art der Versandstücke / Gefahrgutumschliessungen sondern der Pflichtsatz:
UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g. (Gemisch C), 2.1, (B/D)
Hallo Stefan,
nein, der Gefahrguteintrag muß nicht an erster Stelle stehen, er darf nur nicht durch andere Angaben (z.B. die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr) - außer Pflichtangaben (z.B. der / die Gefahrauslöser, wenn die Sondervorschrift 274 angegeben ist) unterbrochen werden.
Ist die Angabe je UN Nummer von Gesamtmenge, Anzahl, Größe der einzelnen Umschließungen mit verschiedenen Einzelinhalten gar nicht erforderlich ?
Oder soll eine Auflistung dieser Angaben je UN Nummer hinter dem Pflichtsatz in Extrazeile erfolgen ?
Ist in 5.4.1.1.1 e) bzw. f) doch vorgegeben:
e) soweit anwendbar, die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke; UN- Verpackungscodes dürfen nur als Ergänzung zur Beschreibung der Art der Versandstücke angegeben werden [z.B. eine Kiste (4G)];
Bem. Die Angabe der Anzahl, des Typs und des Fassungsraums jeder Innenverpackung innerhalb der Außenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung ist nicht erforderlich.
f) die Gesamtmenge jedes gefährlichen Gutes mit unterschiedlicher UN-Nummer, unterschiedlicher offizieller Benennung für die Beförderung oder unterschiedlicher Verpackungsgruppe (als Volumen bzw. als Brutto- oder Nettomasse);
Grüße
GG1