Eine Frage zu den Prüffristen für IBC...muss jede Inspektion/Prüfung auf dem Typen-Schild, beispielsweise eines ASP, eingestanzt sein? Die 2,5-jährige...5-jährige? Oder sind auch Plaketten mit dem Prüfdatum zum Aufkleben zulässig? Vielen Dank für die Hilfe.
muss jeder IBC neben der in Unterabschnitt 6.5.2.1* vorgeschriebenen Kennzeichnung mit den folgenden Angaben versehen sein, die auf einem Schild aus korrosionsbeständigem Werkstoff , das dauerhaft an einem für die Inspektion leicht zugänglichen Ort befestigt ist.
-Datum der letzten Dichtheitsprüfung (Monat und Jahr), falls zutreffend
-Datum der letzten Inspektion (Monat und Jahr)
*Im Gegensatz zu 6.5.2.1 der Allgemeinen Kennzeichnung (hier muss nur mit einer dauerhaften, lesbaren Kennzeichnung gearbeitet werden).
Zuletzt bearbeitet von wscheffler; 02.11.201122:57.
Danke erstmal, ist es denn so, dass z.B. ein neuzugelassener Schüttgutcontainer erstmalig nach 5 Jahren geprüft werden muss oder gilt nicht auch da mindestens 2,5 Jahre???
Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von Containern, die dem CSC entsprechen und als Schüttgut-Container verwendet werden (6.11.3)
Grundsatz:
Der Zeitraum zwischen dem Datum der Herstellung und dem Datum der ersten Überprüfung darf nicht mehr als fünf Jahre betragen. Weitere Überprüfungen neuer Container und erneute Überprüfungen vorhandener Container müssen innerhalb von 30 Monaten erfolgen
Als Alternative kann die betreffende Vertragspartei ein Programm der laufenden Überprüfung genehmigen, wenn sie aufgrund der vom Eigentümer vorgelegten Beweise überzeugt ist, daß dieses Programm einen Sicherheitsstandard gewährleistet.
Zum Zeichen, daß der Container gemäß einem genehmigten Programm der laufenden Überprüfung verwendet wird, ist eine Markierung, die die Buchstaben "ACEP" anzubringen.
(Approved Continous Examination Program)
Zuletzt bearbeitet von wscheffler; 04.11.201112:58.
Ok, wieder ein neuer Ansatz, wie verhält sich denn jetzt diese 5-jährige Prüfung gerade bei einem (Absetz-) Schüttgutcontainer gegenüber einer BGR 186, die eine jährliche Prüfung verlangt? Greift die hier nicht im Sinne eines 'untergeordneten Rechts' oder wäre hier zu prüfen?
der (Absetz-) Schüttgutcontainer entspricht wahrscheinlich nicht den Bestimmungen für CSC-Container und wird nur im innerdeutschen Verkehr eingesetzt. Aus diesem Grund greift für die Absetzmulde die jährliche Prüfung gem. BGR 186.
Prüfungen für die Zulassung von Containern, die nicht dem CSC entsprechen.
Alle Container die ab dem 1. Januar 2005 als BK-Schüttgut-Container nach Abschnitt 6.11.4 RID/ADR Eingesetzt werden, müssen geprüft und zugelassen werden.
Wiederkehrende Prüfung
Zulassung und Festlegung des Zeitraums der wiederkehrenden Prüfung in Anlehnung an das CSC Anlage I Kapitel I Regel 2 Instandhaltung und Überprüfung
Siehe Anlage; Teil 8 (Eine Verkürzung der Prüfung auf 1 Jahr (BGR 186) ist durch aus möglich.
Die Frist für die wiederkehrende Überprüfung kann auf 1 Jahr verkürzt werden. In dem Fall ist die Durchführung der wiederkehrenden Überprüfung auch durch einen Gefahrgutbeauftragten zulässig. Die Inanspruchnahme der Verkürzung der Prüffrist ist anhand des Datums der nächsten wiederkehrenden Überprüfung ersichtlich.
Die Grundlage liegt nicht in der BGR, sondern in der Baumusterzulassung
Zuletzt bearbeitet von wscheffler; 09.11.201122:58.
Danke erstmal für die Hinweise..mir ist leider immernoch nicht ganz klar, ob nicht ein auch CSC konformer Schüttgutcontainer, auf dessen Typenschild sogar eingestanzt ist 'nächste Prüfung (nach Gefahrgutrecht) in 5 Jahren' TROTZDEM noch jährlich nach BGR 186 geprüft werden muss, da er ja von seiner Bauweise her als Absetzmulde auch unter diese Regel fallen würde...?!?!
Hallo Tobias, Gefahrgutrecht ist das eine, Unfallverhütungsvorschriften das andere. Beide Rechtskreise müssen beachtet werden. Daher die unterschiedlichen Prüffristen.
Jetzt ist mir noch eine Frage dazu eingefallen...muß die durchgeführte Prüfung eines IBC eigentlich zwingend 'eingestanzt' werden auf dem entsprechenenden Feld des Typenschildes, oder ist auch eine Art 'TÜV-Plakette' mit dem Prüfdatum erlaubt? Wer weiß Rat?
Hallo Tobias, unter Absatz 6.5.2.2.1 steht "Jeder IBC muss neben der in Unterabschnitt 6.5.2.1 vorgeschriebenen Kennzeichnung mit den folgenden Angaben versehen sein, die auf einem Schild aus korrosionsbeständigem Werkstoff, das dauerhaft an einem für die Inspektion leicht zugänglichen Ort befestigt ist, angebracht sein dürfen:" Und in der nachfolgenden Tabelle steht dann auch, Datum der letzten Dichtigkeitsprüfung bzw. Datum der letzten Inspektion. Das Schild ist aus korrosionsbeständigem Werkstoff, und da werden die Daten eingestanzt. Ich denke Mal eine TÜV-Plakette" ist da ungeeignet. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Prüffristen für IBC (ASP)
[Re: Gerald]
#1392014.12.201109:29
Guten Morgen, ja das würde ich auch so sehen, aber gerade dieses 'dürfen' (s.o.) lässt ja eben auch eine Plakette zu, Hauptsache die geforderte Information ist enthalten. Im Übrigen ist so eine Plakette auch schon bei Kontrollen akzeptiert worden. Aber wir haben unseren Entsorger auch darauf hingewiesen, dass solche Plaketten gern mal abfallen..
Die Prüfungen durch den Sachverständigen ( in der Regel 5- jährig ) müssen auf dem Schild "eingestanzt" sein. Aber es gibt ja auch noch andere durchzuführende Prüfungen, die durch einen Sachverständigen, aber auch von einem Sachkundigen ( 2,5- jährige ) durchgeführt werden können. Soweit mir bekannt ist, reicht eine Kennzeichnung mit Datum der Prüfung auf dem IBC, deren Form nicht vorgeschrieben ist, aus.
Gehen die Prueffristen fuer IBC´s nur aus dem Gefahrgutrecht hervor ? Soll heißen, duerfte ich nen abgelaufenen IBC nutzen, um NichtGefahrgut umherzuschicken und sonstiges damit zu veranstalten oder greifen da noch andere Rechtsgebiete ?
Re: Prüffristen für IBC (ASP)
[Re: Wyn]
#1392324.08.201215:30
ein ASP mit abgelaufener IBC-Prüffrist muss nicht sofort verschrottet werden, sondern kann mit gewissen Einschränkungen weiterhin für Abfälle mit Gefahrguteigenschaft eingesetzt werden. Folgende Beispiele fallen mir da ein:
- als starre Außenverpackung für Abfall-Spraydosen UN 1950 im Rahmen der SV 327 nach entsprechender Umrüstung (Lüftungsschlitze, Aufsaugmaterial) - als vollwandige Umverpackung für entzündliche Lack- und Farbabfälle der Klasse 3 (UN 1263) in Verbindung mit einem flexiblen IBC 13H3, 13H4 bzw. 13H5 (big-bag) im Rahmen der SV 650 - als Umverpackung für feste Abfälle, die gem. Verpackungsanweisung IBC08 verpackt werden können, wenn ein flexibler IBC (big-bag) als "Innenauskleidung" verwendet wird - als Umverpackung für andere Abfall-Versandstücke
Die Kennzeichnungs- und Bezettelungsvorschriften für Umverpackungen sowie die Vorschriften für Ausrichtungspfeile müssen ggf. beachtet werden (Abschnitt 5.1.2 ADR/RID). Ab 2013 wird auch das Zeichen Fisch/Baum gefordert, wenn für den Stoff zutreffend.
Ein ASP mit abgelaufener IBC-Zulassung kann auch in eine Kiste aus Stahl (Verpackungscode 4A) umgewidmet werden, sofern der Hersteller über eine entsprechende Zulassung für den ASP verfügt. Die Höchstmengen für eine Kiste aus Stahl sind zwar geringer, dafür entfallen aber die periodischen Prüfungen.
Antwort auf
Soll heißen, duerfte ich nen abgelaufenen IBC nutzen, um NichtGefahrgut umherzuschicken und sonstiges damit zu veranstalten oder greifen da noch andere Rechtsgebiete ?
Das ist eine ziemlich globale Frage und die Antwort gibst Du Dir fast schon selbst. Neben dem Gefahrgutrecht gibt es noch andere Rechtsvorschriften (Umweltrecht, Chemikalienrecht, Transportrecht). Wenn ein ASP eingesetzt wird, würde ich zunächst auf das Abfallrecht und ggf. die TRGS 201 abstellen. Die TRGS 201 ist zu berücksichtigen, wenn die Abfälle Gefahrstoffeigenschaften aufweisen, unabhängig davon, dass es sich nicht um Gefahrgut handeln muss.
Prinzipiell darf ein ASP mit abgelaufener IBC-Zulassung als Verpackung für Abfälle ohne Gefahrguteigenschaft verwendet werden. Zu beachten sind insbesondere die Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV) und die Schutzziele in § 15 Abs. 2 KrWG. In abfallrechtlichen Bescheiden bayerischer Behörden findet sich standardmäßig die Forderung, dass sowohl das Transportfahrzeug wie auch die Transportbehältnisse für die zu transportierenden Abfälle geeignet sein müssen (Bruchsicherheit, Beständigkeit). Zusätzlich wird gefordert, dass der Transport der Abfälle so zu erfolgen hat, dass keine Schadstoffe freigesetzt werden. Ob andere Bundesländer ähnlich verfahren, weiß ich nicht. Aus meiner Sicht sind dies relativ allgemeine Anforderungen und es bleibt dem Unternehmer überlassen, ob und wie er beispielsweise im Rahmen eines Qualitätssicherungsprogramms die Tauglichkeit seiner ASP regelmäßig (unternehmensintern) überprüft.
Und dann gelten z.B. auch noch die Verpackungsvorschriften nach § 411 HGB für Frachtgeschäfte, wenn ein Frachtführer beauftragt wird.
Schöne Grüße.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 26.08.201215:24.
ich seh schon, irgendwann musst mir mal ne Adresse geben, sodaß ich dir Schokolade, Kekse, Bier oder sonstwas zukommen lassen kann <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />
Grueße
wyn
Re: Prüffristen für IBC (ASP)
[Re: Wyn]
#1392503.09.201213:39
"Auf dem Typenschild des IBC ist das Datum (Monat und Jahr) der Durchführung der Dichtheitsprüfung nach Unterabschnitt 6.5.4.4.2 und / oder der Inspektion nach 6.5.4.4.1 b) dauerhaft anzugeben. Bei Inspektionen nach Unterabschnitt 6.5.4.4.1 a) ist zusätzlich das zugelassene Zeichen der Stelle (Schlagstempel) anzubringen. Prüfungen und Inspektionen nach erfolgter Reparatur oder Instandsetzung gemäß Unterabschnitt 6.5.4.5 sind außerdem gemäß 6.5.4.5.3 zu kennzeichnen."