1.1.3.1. b) kannst Du aber nutzen, auch wenn in der RSEB unter 1-3 "Unter die Regelungen des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe in Verbindung mit der Anlage 2 Nr. 2.1 Buchstabe b der GGVSEB fallen u.a.:" das sog. Heizmobile nicht genannt ist, aber welchen Unterschied gibt es z.B. vom Aufbau her, zwischen "Notstromaggregat" und "Heizmobile".
Ich sehe das etwas differenzierter.
1.1.3.1 Buchst. b) findet nur Anwendung auf Geräte und Maschinen, die dem GSPSG unterliegen (oder MPG bzw. EBO), siehe GGVSEB Anlage 2, Nr. 2.1.
Mobile Stromaggregate bzw. handelsübliche mobile Ölheizgeräte mit Tank unterliegen als Ganzes dem GPSG und den zugehörigen Verordnungen. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben bestätigen die Hersteller mit der CE-Kennzeichnung und der Konformitätserklärung.
Bei Eigenbaugeräten bzw. eigenen Konstruktionen ist das nicht unbedingt gegeben.
Es sei denn, der Eigenbauer handelt als Hersteller und durchläuft für seine Konstruktion den (ziemlich kostenintensiven) Konformitätsprozess.
Und damit fängt das Problem an ...
Ich sehe somit keine direkte Möglichkeit, ADR 1.1.3.1 b) in diesem Fall zu nutzen.