Re: Fahrwegbestimmung § 35 GGVSEB
[Re: GG1]
#15387
31.08.2012 14:43
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Winklhofer
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Liebe Gefahrgutkolleginnen und -kollegen,
um dies zu verstehen, muss man ganz tief in die Mottenkiste greifen. Die heutige Anlage 1 Tabelle 4 GGVSEB hat ihren Ursprung im § 7a GGVS, der nach Herborn eingeführt wurde. Damals hat man alle entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3 (Rn 2301 Ziffern 1 bis 6), das waren alles nicht giftige, nicht ätzende Stoffe mit einem Flammpunkt unter 21 Grad C, diesem § unterstellt. Über die Jahrzehnte wurde er einfach fortgeschrieben. Es waren also auch schon damals entzündbare flüssige Stoffe mit Zusatzgefahr giftig oder ätzend nicht dem § 7a unterliegend und so ist es halt noch heute. Aber zur Beruhigung. Es gibt mittlerweile eine Arbeitsgruppe, die sich mit einer Revision des § 35 GGVSEB beschäftigt, deren Ziel die Verbesserung der Lesbarkeit, Nachvollziehbarkeit und Vereinfachung dieses § ist.
Beste Grüße aus Ulm Alfred Winklhofer
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Re: Fahrwegbestimmung § 35 GGVSEB
[Re: Winklhofer]
#15388
31.08.2012 15:11
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Gandalf
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Hallo Alfred, deren Ziel die Verbesserung der Lesbarkeit, Nachvollziehbarkeit und Vereinfachung dieses § ist Da dürfen wir gespannt sein! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" /> Gruß Gandalf
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Re: Fahrwegbestimmung § 35 GGVSEB
[Re: Winklhofer]
#15389
09.09.2012 21:37
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Hallo zusammen, in diesem Zusammenhang bin ich jetzt auch noch auf die Ausnahme 14 (S) GGAV gestoßen. Hier wird ein um 50% höheres Sicherheitsniveau ggü. einem Tank aus Baustahl nach Absatz 6.8.2.1.18 ADR gefordert, um von der Anwendung des §35 GGVSEB befreit zu sein. Die Grundlage dafür ist der BAM-Forschungsbericht 203, den ich mir jedoch nicht gekauft habe, und eine dazu gehörende Bekanntmachung zur Anwendung. Es würde mich in diesem Zusammenhang interessieren, ob jemand die Ausnahme 14 (S) GGAV verwendet und welche Erfahrungen es damit gibt? Sind die Herstellungskosten eines Tanks nach Ausnahme 14 (S) günstiger als die eines nicht wanddickenreduzierten Tanks mit einem Berechnungs- oder Prüfdruck von mind. 4 bar, mit dem man auch von der Anwendung des § 35 befreit wäre? Bringt diese Ausnahme einen Vorteil? Aber zur Beruhigung. Es gibt mittlerweile eine Arbeitsgruppe, die sich mit einer Revision des § 35 GGVSEB beschäftigt, deren Ziel die Verbesserung der Lesbarkeit, Nachvollziehbarkeit und Vereinfachung dieses § ist. Vielleicht darf man dieser Arbeitsgruppe auch vorschlagen, die Befreiungen vom §35 in einer Verordnung zusammenzufassen. Momentan ist das Ganze ja schon ziemlich wirr: Entsprechende Befreiungen von der rein deutschen Pflicht zur Fahrwegbestimmung sind in unterschiedlichen deutschen Verordnungen genannt (GGVSEB und GGAV). Soll man da eine gewisse Rangordnung hineininterpretieren: Nicht wanddickenreduziert und 4 bar (§35) ist besser als 50% höheres Sicherheitsniveau (GGAV) oder umgekehrt??? Wie bereits schon festgestellt, entbehrt die Stoffliste in der Anlage zum §35 außerdem einer schlüssigen Logik. Und darüber hinaus kocht jedes Bundesland auch noch sein eigenes Süppchen mit landesweiten Allgemeinverfügungen, Allgemeinverfügungen nur auf kommunaler Ebene etc. Da soll sich dann jemand auskennen. Wenn das richtig kontrolliert wird, müsste der §35 aus meiner Sicht eigentlich ganz oben auf der Liste der Beanstandungen stehen, insbesondere bei ausländischen Beförderungsvorgängen, die da nie den Durchblick haben können. Die Zahl der ausländischen Absender/Auftraggeber des Absenders, die schon mal was vom §35 gehört haben und die ihren Beförderer gem. §17(1)1./§18(1)1. GGVSEB entsprechend instruiert haben, ist sicher überschaubar. Anderes Beispiel: Für einen Stoff, der nicht unter die bayerische Allgemeinverfügung fällt, haben wir uns den Fahrweg vom Container-Umschlagbahnhof zum daneben (!) liegenden Autobahnanschluss (Wegstrecke auf öffentlichen Straßen immerhin ca. 600 m) von der Straßenverkehrsbehörde einer bayerischen Großstadt bestimmen lassen. Nachdem Umschlagbahnhof und Autobahnanschluss am Stadtrand liegen, wusste man beim ersten Telefonat nicht, ob man allein zuständig ist und wo die genauen Stadtgrenzen verlaufen, was eventuell eine weitere Genehmigung vom umliegenden Landkreis erforderlich gemacht hätte. Dem Behördenmitarbeiter ist zu Gute zu halten, dass er damals gerade mit dem Umzug seines Schreibtisches in ein neues Büro beschäftigt war und dass er deshalb nicht gleich auf dem Stadtplan nachschauen konnte. Mein Eindruck war allerdings, dass der §35 nicht unbedingt Standard-Repertoire der Straßenverkehrsbehörde ist. Fragt sich, ob wir einer der wenigen waren, die sich an den §35 halten oder ob es an diesem Container-Umschlagbahnhof tatsächlich nur so wenig Fälle aus den Tabellen 1, 2.2 und 3 der Anlage 1 zur GGVSEB gibt. Schöne Grüße.
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Re: Fahrwegbestimmung § 35 GGVSEB
[Re: Winklhofer]
#15390
09.02.2014 20:03
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Hallo Gefahrgutkolleg(inn)en,
hat von Euch jemand Informationen zu der im Beitrag von Alfred Winklhofer weiter oben erwähnten Arbeitsgruppe, die sich mit der Revision des § 35 GGVSEB beschäftigt? Mit ADR 2015 wird es ja auch eine neue GGVSEB geben und es würde mich interessieren, ob sich da etwas Neues zum § 35 ergibt.
Schöne Grüße.
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Re: Fahrwegbestimmung § 35 GGVSEB
[Re: King_Louie_21]
#15391
13.02.2014 12:27
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Hagen
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Hallo, laut VCI war eine benutzerfreundliche Änderung des § 35 vom BMVI angedacht (komplette Abschaffung der Fahrwegbestimmung war schnell vom Tisch), sei aber von den Bundesländern nicht (durchgängig) mitgetragen worden. Diese wollten allerdings einen Alternativvorschlag erarbeiten, worüber dem VCI noch keine Ergebnisse vorlägen. Gruß Hagen
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Re: Fahrwegbestimmung § 35 GGVSEB
[Re: Hagen]
#15392
14.02.2014 07:19
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Hallo Hagen,
Danke für die Insider-Info. Bleibt nur zu hoffen, dass das Thema nicht verschleppt wird und eine vernünftige Lösung gefunden wird. Die aktuelle Regelung entbehrt jeder schlüssigen Logik.
Schöne Grüße.
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Re: Fahrwegbestimmung § 35 GGVSEB
[Re: King_Louie_21]
#15393
21.02.2014 13:17
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Möglicherweise ist eine Begründung in der damaligen Reaktion auf Herborn (1986) enthalten. Wegen des Unfalls ist vielleicht primär die Entzündbarkeit von Flüssigkeiten nach Eindringen in die Kanalisation Aufnahmekriterium gewesen. Die Listengüter (Anhang B.8) selbst gab es natürlich schon vor Herborn und umfaßten überwiegend Kl. 1 und 3. Vielleicht hilft dies bei der Interpretation; ansonsten würde ich ebenfalls nicht nach einer Logik suchen, sondern einfach den geltenden Wortlaut umsetzen. Ggf. ist ja immer noch der Weg nach § 5 denkbar. Gruß M.A.T.
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Re: Fahrwegbestimmung § 35 GGVSEB
[Re: Hagen]
#15394
21.02.2014 13:19
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Hallo, laut VCI war eine benutzerfreundliche Änderung des § 35 vom BMVI angedacht (komplette Abschaffung der Fahrwegbestimmung war schnell vom Tisch), sei aber von den Bundesländern nicht (durchgängig) mitgetragen worden. Diese wollten allerdings einen Alternativvorschlag erarbeiten, worüber dem VCI noch keine Ergebnisse vorlägen. Gruß Hagen (Auch an King_Louie)Soweit ich gehört habe ist 2013 eine entsprechende Diskussion zum Ergebnis gekommen, am Status Quo sei nichts zu ändern. Mir selbst ist allerdings kein belastbares Statistikmaterial bekannt, nach dem die Fahrwegbestimmung/Verlagerung zu einer Sicherheitsverbesserung bezogen auf die Transportleistung geführt hat. Aber das wäre vielleicht auch zuviel der Erwartung gewesen.
Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 21.02.2014 13:20.
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Re: Fahrwegbestimmung § 35 GGVSEB
[Re: M.A.T.]
#22371
25.08.2016 17:06
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Gerald
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Hallo M.A.T., laut VCI war eine benutzerfreundliche Änderung des § 35 vom BMVI angedacht Das scheint wohl so zu kommen, denn in dem Entwurf der Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen unter https://www.stuttgart.ihk24.de/blob...5e7d/Entwurf-9--AendV-fuer_2017-data.pdf stehen auf Seite 58 unten bis Seite 63 Erläuterungen zu Nummer 31 (neuer §35 bis 35c) Entwicklungen der Reglungen zur Verlagerung und Fahrwegbestimmung. Die neuen Reglungen selbst sind auf der Seite 21 bis 28 zu finden. Das Thema Fahrwegbestimmung in der GGVSEB bekommt eine neue Struktur!
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 26.08.2016 14:36.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Fahrwegbestimmung § 35 GGVSEB Neuregelung
[Re: Gerald]
#22431
07.09.2016 12:11
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M.A.T.
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Hallo, durch die beabsichtigte Neuregelung (siehe vorigen Beitrag mit Link) sind erst einmal wesentlich mehr Eintragungen betroffen, auch in der Klasse 1. Da die Anhörung noch läuft wäre es sicher sinnvoll wenn jeder für seine Stoffe prüft, ob er zukünftig die neuen §§ 35 ff. beachten muß. Lt. Begründung hat es allerdings stoffliche Änderungen nur im Rahmen der auch im ADR vollzogenen gebeben. Gruß M.A.T.
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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