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Erstellung eines Sicherungsplans nach 1.10.3.2 #15490 17.08.2012 14:58
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jensjens Offline OP
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Hallo zusammen,

wie handhabt ihr die Erstellung des Sicherungsplans?
Geht ihr strikt nach der Tabelle 1.10.5 ADR?

In einem Audit wird folgende Frage gestellt:
"Für Gefahrgut muss der Lagereibetrieb als Teil von Best Pratice einen Sicherungsplan entwickelt haben und umsetzen. "

---> Wenn ich kein Gefahrgut aus der Tabelle 1.10.5 transportiere, benötige ich doch auch keinen Sicherungsplan?

Re: Erstellung eines Sicherungsplans nach 1.10.3.2 [Re: jensjens] #15491 17.08.2012 17:14
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Jens,

wenn Du keine Güter in den Mengen gem. Tabelle 1.10.5 hast, ist ein Sicherungsplan nach 1.10.3.2 nicht erforderlich. Allerdings müssen 1.10.1 und 1.10.2 trotzdem beachtet werden, wenn reguläres Gefahrgut im Spiel ist, das nicht unter Freistellungen fällt.

Link mit weiteren Infos: Leitfaden zur Umsetzung der gesetzl...n für die Beförderung gefährlicher Güter, insbesondere das Flussdiagramm auf S. 5.

Schöne Grüße.

Re: Erstellung eines Sicherungsplans nach 1.10.3.2 [Re: King_Louie_21] #15492 19.08.2012 11:41
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THW Ingo Offline
Spezi
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Hallo,

noch eine Frage in diesem Zusammenhang.

Wer muss den Sicherungsplan erstellen wenn ich meine Gelände als Niederlassung für eine Spedition zur Verfügung stelle.

Sollte dieses im Mietvertrag einfliessen?

Danke.

Mit besten grüßen

Ingo Ritter

Re: Erstellung eines Sicherungsplans nach 1.10.3.2 [Re: THW Ingo] #15493 19.08.2012 16:35
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Ingo,

die zur Einführung und Anwendung eines Sicherungsplans verpflichteten Beteiligten sind in Abs. 1.10.3.2.1 ADR/RID genannt.

Vermieter und Mieter sind keine Beteiligten im Sinne des Gefahrgutrechts. Mit Mietverträgen kenne ich mich nicht aus. Ob und welche Pflichten des Vermieters oder Mieters in einem Mietvertrag explizit genannt sein sollten, müsste ggf. ein Mietrechtsexperte beantworten.

Schöne Grüße.


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