es geht um den Transport zur Entsorgung von UN 3175, VG II (Feste Stoffe, die entzündbare flüssige Stoffe enthalten). Für UN 3175 VG II ist der Transport in loser Schüttung in BK1/BK2-Containern prinzipiell zulässig.
Zu befördern sind befüllte Kunststofffässer, deren Verwendungsdauer abgelaufen ist, und Metallfässer, die nicht korrekt verschlossen sind (z.B. fehlende Sicherung des Spannrings mit Splintstiften). Bei einem Teil der Fässer fehlt auch die Zulassung für Gefahrgut und sie sind nicht mit der UN-Kennzeichnung für Gefahrgut-Verpackungen versehen. Diese Verpackungen sind also nicht gefahrgutkonform und entsprechen nicht den Vorgaben für Versandstücke. Das Gefahrgut ist dicht/fest in die Fässer verpackt und die Fässer lassen sich nicht entleeren.
Die Fässer sind auf Paletten gestellt und wie eine Umverpackung gebändert. Wenn die Paletten mit den Fässern nun in einen BK1/BK2-Container gestellt werden (Abrollcontainer), darf man dies dann als Transport in loser Schüttung deklarieren?
Eigentlich müsste es möglich sein, denn verunreinigte Betriebsmittel werden oft auch in einfachen Plastik-Müllsäcken verpackt und in einen Container geworfen, der dann als Schüttgut mit Gefahrguteigenschaft befördert wird. Da fragt keiner, ob die Plastik-Müllsäcke eine UN-Codierung aufweisen und als Verpackung zugelassen sind. Bei den auf Paletten gestellten Fässern bin ich mir allerdings nicht so sicher, ob da nicht die Idee aufkommt, es könne sich um Versandstücke handeln, wenn sie ordentlich im Abrollcontainer stehen. Hinzu kommt, dass die Fässer mit Gefahrstoff-Etiketten gem. TRGS 201 versehen sind und teilweise auch mit Gefahrzetteln Nr. 4.1 gekennzeichnet sind. Kann dies eventuell so interpretiert werden, dass es sich aufgrund dieser Kennzeichnung um Versandstücke handelt?
Zu befördern sind befüllte Kunststofffässer, deren Verwendungsdauer abgelaufen ist, und Metallfässer, die nicht korrekt verschlossen sind (z.B. fehlende Sicherung des Spannrings mit Splintstiften).
Die Fässer bleiben doch Versandstücke, und wie willst Du das Thema Ladungssicherung in Griff bekommen? Dazu kommt noch, dass die Fässer nicht dem ADR entsprechen. Und so bin ich der Meinung dass ein BK1/BK2 Container ungeeignet ist.
Warum gehst Du nicht den Weg über Bergeverpackung? Natürlich kommt es auf die Menge der Fässer an, aber der Weg ist bestimmt der Sichere. Ich hänge Dir Mal eine Datei an, wo Du solche Bergeverpackung bekommen kannst.
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 01.10.201219:44.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Schüttgut-Transport von Fässern mit Abfall
[Re: Gerald]
#1570301.10.201222:49
Danke für Deinen Beitrag. Ich muss zugeben, die Idee, die Fässer als Schüttgut zu transportieren, stammt nicht von mir. Sie wurde mir zur Beurteilung vorgelegt. Mein Kollege hat aber nicht ganz unrecht, wenn man den Vergleich zu den Müllsäcken zieht. Bei Müllsäcken mit verunreinigten Betriebsmitteln (ebenfalls UN 3175, VG II) behauptet schließlich auch niemand, dass diese Versandstücke sind, wenn sie in einen BK-Container geworfen werden und dann als Schüttgut transportiert werden. Weshalb sollte ein Unterschied zwischen starren Verpackungen (Fässer) und flexiblen Verpackungen (Säcken) gemacht werden?
Der Vorschlag mit den Bergeverpackungen wäre hier sehr kostspielig. Es handelt sich um die Aufräumarbeiten in einem schon länger stillgelegten Betriebsteil, auf dem sich ca. 40 t UN 3175, VG II, in nicht konformen Fässern befinden. Aus Kostengründen soll auf Bergeverpackungen verzichtet werden, ohne dass die Transportsicherheit darunter leidet. Obwohl für Schüttgut nicht gefordert, ist eine formschlüssige Ladungssicherung dieser nicht konformen Fässer auch in einem BK1/BK2-Container (Abrollcontainer) möglich, wenn die Wände senkrecht zur Bodenplatte angebracht sind und der Übergang zwischen Boden und Wänden nicht abgerundet ist. Solche eckigen BK-Container mit Flügeltüren sind verfügbar.
Der Inhalt der Fässer (fester Stoff) wäre an sich schüttguttauglich, allerdings lassen sich die Fässer nicht vernünftig entleeren, weil der Inhalt an den Fasswänden haftet. Beim Entsorger werden die Fässer geschreddert. Entsorgungstechnisch und transporttechnisch stören die Fässer eigentlich nur. Dies nur zur Erläuterung, um die Denkweise zu verstehen.
Letztendlich geht es darum, ob ein Fass immer wie ein Versandstück behandelt werden muss. Das entspricht zwar nicht der üblichen Logik, jedoch finde ich keine stichhaltigen Argumente, die gegen den Transport als Schüttgut sprechen, auch wenn es ungewöhnlich erscheint. Die Umschließungseigenschaft wird durch den BK-Container gewährleistet und es besteht keine Gefahr, dass während des Beförderungsvorgangs Gefahrgut aus dem Container austritt. Gibt es Fundstellen im ADR, die den Transport von Fässern als Schüttgut verbieten?
Vielleicht gibt es hier im Forum auch noch weitere Meinungen.
der Inhalt der Fässer ist unter bestimmten Voraussetzungen für den Transport in loser Schüttung zulässig!? Dann denke ich, sind die Fässer nur ein weiteres "Umschließungsmittel" und macht den Transport in loser Schüttung nur sicherer. Für die Beurteilung der Beförderungsdurchführung in loser Schüttung, spielen die Fässer keine Rolle. Ist das Gefahrgut für die Beförderung in loser Schüttung zugelassenen und die Bedingungen an das Beförderungsmittel, Kennzeichnung usw. werden eingehalten, ist der Transport zulässig, auch wenn das Gut nochmals in Fässer verpackt ist. Der Sicherheitsstandard ist nur ein höherer als der Transport ohne Fässer.
Hallo King_Louie_21, also zuerst war ich etwas skeptisch, aber ich denke das müsste tatsächlich als lose Schüttung durchgehen, ausgehend von den Begriffsbestimmungen des ADR. Beförderung in loser Schüttung: Beförderung von unverpackten festen Stoffen ... und gilt nicht für Güter, die als Versandstücke befördert werden. werden. Versandstück: Das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpackung ... Verpackung: Ein oder mehrere Gefäße und alle anderen Bestandteile und Werkstoffe, die notwendig sind, damit die Gefäße ihre Behältnis- und andere Sicherheitsfunktionen erfüllen können. Letzteres ist in deinem Fall ja nicht gegeben. Also sind es, wegen der fehlenden Sicherheitsfunktion, keine Verpackungen, ergo kann es sich nicht um Versandstücke handeln. Somit wäre es dann lose Schüttung, denn Tank kommt ja nicht zur Anwendung. Gruß Gandalf
Hallo King_Louie_21, ich habe eine Weile gezögert, um auf Deine Frage zu antworten. Aber dann habe ich mich doch entschlossen, hätte ich gewusst das es
Antwort auf
..sich ca. 40 t UN 3175,
handelt, dann ist natürlich das Thema "Bergeverpackung" vom Tisch.
Antwort auf
Solche eckigen BK-Container mit Flügeltüren sind verfügbar.
Beim Einsatz dieser Container ist die Ladungssicherung in Griff zu bekommen, und der Zweck einer sicheren Entsorgung dürfte damit erfüllt sein. Das haben dann auch andere Forummitglieder geschrieben.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Schüttgut-Transport von Fässern mit Abfall
[Re: Gerald]
#1570702.10.201221:02
Danke für Eure Meinungen. Ihr habt mir hier wirklich geholfen, denn anfangs hab' ich die Transportmöglichkeit von Fässern als lose Schüttung auch eher tendenziell kritisch gesehen. Eure Beiträge haben das Problem aus verschiedenen Perspektiven beleuchtet und mich bei der Lösung des Problems unterstützt. Bei Abfällen stößt man einfach gelegentlich an die Grenzen des im Gefahrgutrecht Möglichen; dabei darf natürlich die Sicherheit nicht auf der Strecke bleiben.
Auch hier ein großes Dankeschoen, primaer mal wieder an King_Louie, aber auch an die restlichen, die an diesem Problem beteiligt waren, weil diese Diskussion mir geholfen hat die schlaflose letzte NAcht durch einen Tritt in die richtige Richtung und hin zur Problemloesung und Keks ... mist, im Satz verheddert ... will sagen ... Danke !
Re: Schüttgut-Transport von Fässern mit Abfall
[Re: Wyn]
#1570925.10.201216:54
die Thematik wird immer wieder mal problematisiert. Gemäß dem österreichischen Gefahrguttransportvollzugserlass dessen Auslegung auch das BMVBS und das bayerischen Staatsministerium für Verkehr etc. teilen, ist in solchen Fällen die Beförderung in loser Schüttung möglich. Der Grundsatz lautet wie folgt: Bei der Beförderung eines Stoffes in loser Schüttung ist die Verwendung einer zusätzlichen, nicht bauartzugelassenen Umschließung unschädlich, sofern sämtliche einschlägigen Vorschriften zur Beförderung dieses Stoffes in loser Schüttung eingehalten werden. Diese nicht dem Gefahrgutrecht unterliegende zusätzliche Umschließung ist gefahrgutrechtlich irrelevant und im Hinblick auf das Schutzziel einer sicheren Beförderung grundsätzlich positiv zu bewerten, weil dadurch das Risiko des Austretens des gefährlichen Gutes weiter minimiert wird.
Beste Grüße aus Ulm Alfred Winklhofer
Re: Schüttgut-Transport von Fässern mit Abfall
[Re: Winklhofer]
#1571010.04.201507:21
die Thematik wird immer wieder mal problematisiert.
Hallo zusammen,
... und die Sichtweisen sind dann durchaus unterschiedlich.
In der Schweiz gibt es ein hochkarätiges Gremium, in dem sich die eidgenössische Gefahrgutelite organisiert hat. Das Gefahrgutforum Schweiz hat zuletzt im November 2014 ein Beispiel aus einer kantonalen Inspektion zum Thema "Beförderung verpackter gefährlicher Güter in loser Schüttung" diskutiert. Hier ein Auszug aus dem Protokoll der Sitzung vom 18.11.2014 (Punkt 9):
Die Diskussion wird sehr kontrovers geführt, die Meinungen gehen teils weit auseinander.
Das ADR erlaubt die Beförderung von leeren ungereinigten Verpackungen als lose Schüttung. Für verpackte Gefahrgüter in loser Schüttung wird im ADR jedoch keine Aussage getroffen.
Zusammenfassung der verschiedenen Interpretationen:
- Wenn die Kennzeichen auf den Fässern entfernt werden und der Container sich als geeignet erweist, ist es zulässig.
- Werden Gefahrgüter in Verpackungen verpackt, handelt es sich immer um eine Beförderung in Versandstücken. Da die Fässer nicht UN-codiert sind, ist die Beförderung nicht zulässig.
- Eine zusätzliche Verpackung des Gefahrgutes stellt eine höhere Sicherheit im Container dar. Die Beförderung kann unter Beachtung der Bestimmungen für die Beförderung in loser Schüttung zulässig sein, wobei die Ladungssicherung der Fässer im Container speziell zu beachten ist.
Der österreichische Gefahrguttransport-Vollzugserlass ist da schon eindeutiger. Die Schweizer wollen das Thema auf ihren Sitzungen noch weiter diskutieren, nächstes mal am 16.04.15. Aber wenn derart unterschiedliche Meinungen in den Ländern vertreten werden, sollten sich dann nicht besser mal die Gremien in Genf (WP.15, Gemeinsame Tagung RID/ADR/ADN, UNSCTDG) damit beschäftigen, um international Klarheit für alle Vertragsstaaten zu bekommen?