ASP Prüfung, ja oder nein
#16322
23.01.2013 15:08
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Kay Schmauder
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Hallo Gefahrgutgemeinde,
ich habe eine kleine Frage... Ein ASP 500 ist als IBC (11A) und als Kiste (4A) zugelassen. Wegen der wiederkehrenden Prüfung bei den IBC's... ist diese zwingend durchzuführen oder benötige ich diese nicht, da ich bei Kisten aus Stahl diese Prüfung nicht benötige. Ich würde gerne einem Entsorger auf die Füße treten... <img src="/ubbthreads/images/graemlins/crazy.gif" alt="" /> Im Abfallbegleitschein (Beförderungspapier) wird als Verpackung ASP angegeben, was es ja eigentlich Gefahrgutrechtlich gar nicht gibt.
Danke für Eure Hilfe <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Viele Grüße vom Bodensee
Kay Schmauder Gefahrgutbüro Schmauder
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Re: ASP Prüfung, ja oder nein
[Re: Kay Schmauder]
#16323
23.01.2013 18:06
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Winklhofer
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Servus Herr Schmauder,
das kommt wohl auf die Verwendung und die Angabe im Beförderungspapier an. Wenn dort z. B. 1 Kiste steht, wird sich niemand an der nicht vorhandenen Prüfung des IBC stören. Außer wird man durch den Eintrag der Tabelle 3.2 A ADR nicht gezwungen einen IBC zu nehmen, wenn in der Verpackungsvorschrift auch andere Möglichkeiten gegeben sind. Nehmen wir UN 3175. Hier sind auch Kisten aus Stahl zulässig. Wenn der ASP auch eine Kiste 4A ist, was spricht dann gegen deren uneingeschränkte Nutzung. Die Angabe "ASP" im Beförderungspapier geht im Übrigen eh nicht nach ADR.
Beste Grüße aus Augsburg Alfred Winklhofer
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Re: ASP Prüfung, ja oder nein
[Re: Kay Schmauder]
#16324
23.01.2013 18:08
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King_Louie_21
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Hallo Kay, wenn dieser ASP nur als Kiste verwendet wird, dann ist die regelmäßige Überprüfung alle 2 1/2 bzw. 5 Jahre aus meiner Sicht nicht erforderlich. Welches Gewicht wurde denn in den ASP verpackt? Für die Kisten gelten ja i.d.R. meistens niedrigere Obergrenzen und wenn die Gewichtsgrenze für die Kiste überschritten sein sollte, dann bleibt nur der Einsatz als IBC mit den regelmäßigen auf dem Typenschild oder anderweitig auf dem IBC vermerkten Prüfungen. Irgendwie habe ich im Hinterkopf, dass bei solchen Doppelzulassungen das gerade nicht gültige Typenschild abgedeckt werden soll. Da bin ich mir aber nicht sicher. Ich habe keine Fundstelle dazu; vielleicht war das auch nur mal im Gespräch. Schau doch auch mal, ob es sich um eine BAM-Zulassung handelt und ob diese Doppelzulassung überhaupt noch gültig ist. Da wurden seitens der BAM anscheinend auch schon Zulassungsscheine zurückgerufen: Verpackungs-RechercheJedenfalls, eines ist klar: Ins Beförderungspapier muss entweder IBC oder Kiste eingetragen werden; etwas anderes kann teuer werden. Schöne Grüße.
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Re: ASP Prüfung, ja oder nein
[Re: King_Louie_21]
#16325
24.01.2013 07:44
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Udo Freitag
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Hallo King_Louie,
mir ist zu Ohren gekommen, dass der BLFA in seiner letzten Sitzung beschlossen haben soll, dass Doppelzulassungen nicht zulässig sind. Die entsprechende Auslegung "Doppelkennzeichnung einer Kiste als Verpackung und IBC" der BAM, soll (oder ist schon?) auf deren Internetseite geschlöscht werden.
Gruß
Udo
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Re: ASP Prüfung, ja oder nein
[Re: Udo Freitag]
#16326
24.01.2013 13:22
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UHeins
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Auf Anfrage hat Dipl.-Ing. B.-U. Wienecke, Fachbereich 3.1 "Gefahrgutverpackungen Zulassung und Verwendung" bei der BAM, folgendes Statement abgegeben:
Zur Klarstellung: Eine "Doppelzulassung" von IBC und Kiste hat es seitens der BAM nie gegeben. Allerdings wurden nach Einreichung der entsprechenden Prüfberichte für einige Verpackungen sowohl eine Zulassung als Kiste (4A) als auch als IBC (11A) erteilt. (Theoretisch wäre eine dritte Zulassung als Großverpackung auch noch möglich.)
Nun wurde von verschiedenen Herstellern, die für ihre Umschließung zwei unterschiedliche Zulassungen verfügten, beide Kennzeichnungen gleichzeitig aufgebracht. Dies ist gemäß ADR/RID/IMDG-Code nicht zulässig, da die Definition für IBC aussagt, dass es sich dabei nicht um Umschließungen des Kapitels 6.1 (Verpackungen, z.B. Kisten) handeln darf. Falls es derartige Umschließungen mit einer gleichzeitigen Kennzeichnung als Kiste und IBC gibt, sollte man sich für eine Umschließungsart entscheiden und die andere Kennzeichnung entfernen.
Es geistert noch ein Schreiben der BAM durch die Welt, das diesen Sachverhalt etwas anders darstellt. Dieses Schreiben wurde aber bereits vor geraumer Zeit nach Abstimmung mit dem Verkehrsministerium von der BAM-Homepage gelöscht.
----> Je geringer das Wissen, desto sicherer das Urteil <----
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Re: ASP Prüfung, ja oder nein
[Re: UHeins]
#16327
24.01.2013 17:42
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Winklhofer
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Liebe Gefahrgutkolleginnen und -kollegen,
es ist tatsächlich so, dass sich der BLFA bei seiner letzten Sitzung damit befasst hat und festgestellt hat, dass eine Doppelkennzeichnung als Kist und IBC nicht erlaubt ist. Daher für eine Verpackungsart entscheiden und die andere abdecken.
Beste Grüße aus Ulm Alfred Winklhofer
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Re: ASP Prüfung, ja oder nein
[Re: Winklhofer]
#16328
28.03.2013 17:44
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Winklhofer
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Liebe Gefahrgutkolleginnen und -kollegen,
zum Abdecken bzw. zu Schilder mit Wechselklappe gibt es eine klare Aussage der BAM. Beide Kennzeichnungen sind weiter am Behälter angebracht, das Problem der Doppelkennzeichnung ist nicht gelöst. Mit dem Verdecken bzw. Offenlegen einer Kennzeichnung bringt der Verwender die jeweilige offene Kennzeichnung neu an. Dazu ist aber nur der Hersteller gemäß Zulassung berechtigt. Diese Sichtweisen führen zur Schlussfolgerung, dass ein Verdecken bzw. ein Klappschild nicht zulässig sind.
Beste Grüße aus Ulm Alfred Winklhofer
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Re: ASP Prüfung, ja oder nein
[Re: Winklhofer]
#16329
01.04.2013 17:56
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King_Louie_21
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Hallo Gefahrgutkolleg(inn)en, heute ist der richtige Tag für einen Beitrag in der Meckerecke. Die Vertragsstaaten können auch anders, wenn sie wollen: Doppelzulassungen sind für Tanks gängige Praxis, ohne dass hier jemand etwas zu beanstanden hat. Die Transportsicherheit wird durch die Doppelzulassungen nicht gefährdet. Zuletzt haben die Vertragsstaaten im März 2012 bekräftigt, dass sie am System der Doppelzulassungen nach Kapitel 6.7 (ortsbeweglicher Tank) und Kapitel 6.8 (ADR/RID-Tank) festhalten wollen ( OTIF/RID/RC/2012-A/Add.1, lfd. Nr. 32, TOP 8). Wer hat hier die besseren Argumente? Selbst wenn es historische Gründe geben mag, schlüssig nachvollziehbar ist es für mich nicht, einerseits Doppelzulassungen für Verpackungen zu verbieten, sie andererseits massenhaft für Tanks anzuwenden. Die BAM führt formale Einwände gegen die Doppelzulassung nach Kapitel 6.5 (IBC) und Kapitel 6.1 (Kiste) auf. Die Vertragsstaaten können die formalen Hindernisse aus dem Weg räumen, wenn sie wollen. Die Entsorgungswirtschaft würde diese Flexibilität sicher begrüßen. Schöne Grüße. =========== P.S. Welches Bußgeld wird verhängt, wenn eine Verpackung mit doppelter Zulassung IBC/Kiste weiterhin verwendet wird? Es handelt sich ja wohl kaum um einen Verstoß der Kategorie I gemäß lfd. Nr. 9.1 im Bußgeldkatalog (Anlage 7 RSEB).
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Re: ASP Prüfung, ja oder nein
[Re: Winklhofer]
#16330
09.04.2013 10:29
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J. Holzapfel
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Hallo Herr Heins, Herr Winklhofer,
wo finde ich diese Aussagen der BAM? Ich habe auch einige (viele) solcher ASP-Behälter. Und dass ein Abdecken und/oder eine Offenlegung mit einer Neuanbringung gleichgesetzt wird ist in meinen Augen, gelinde gesagt, etwas weit hergeholt.
Grüße aus der Pfalz Jürgen
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Re: ASP Prüfung, ja oder nein
[Re: J. Holzapfel]
#16331
09.04.2013 16:11
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Winklhofer
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Servus Herr Holzapfel,
hierzu sollten Sie sich am besten an denjenigen wenden, der diesen Kommentar gemacht hat. Herr Dipl.-Ing. Wienecke, Fachbereich 3.1 bei der BAM in Berlin (030/8104-1312, [email]bernd-uwe.wienecke@bam.de).[/email]
Beste Grüße aus Ulm Alfred Winklhofer
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Re: ASP Prüfung, ja oder nein
[Re: Winklhofer]
#16332
24.05.2013 06:55
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Hallo zusammen, Bundesländer, BAM und BMVBS scheinen hier nicht am gleichen Strang zu ziehen. Gemäß mündlicher Auskunft des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie wird die Doppelkennzeichnung eines ASP als IBC und Kiste in Bayern nicht beanstandet und die Aussage der BAM zum Verbot der Doppelkennzeichnung in Bayern derzeit nicht vollzogen. Schöne Grüße.
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Re: ASP Prüfung, ja oder nein
[Re: King_Louie_21]
#16333
20.09.2013 20:08
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Gerald
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Hallo,
nach Abstimmung mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder werden von einer Verfolgung und Ahndung von Verstößen, die sich auf die doppelte Kennzeichnung beziehen, absehen.
Die bezieht sich auf Kiste aus Stahl (4A) als auch als metallener IBC aus Stahl (11A)und diese Duldungsregelung ist befristet bis zum 30. Juni 2015. Sie wird im VkBl. in der nächsten Zeit veröffentlicht.
Das hift bestimmt den Abfallentsorgern für ihre ASP.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: ASP Prüfung, ja oder nein
[Re: Gerald]
#16334
21.09.2013 08:25
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Udo Freitag
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Hallo,
und nach dem 30. Juni? Wird sich was im ADR ändern?
Gruß
Udo
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Re: ASP Prüfung, ja oder nein
[Re: Udo Freitag]
#16335
21.09.2013 21:45
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King_Louie_21
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Hallo Udo,
soweit ich das überblicke, ist in den bislang vorliegenden Entwürfen und in den bereits gefassten Änderungsbeschlüssen nicht vorgesehen, dass die Doppelzulassung IBC/Kiste im RID/ADR 2015 explizit erlaubt wird. Auch für die aktuell stattfindende Gemeinsame Herbsttagung RID/ADR/ADN liegen keine entsprechenden Anträge vor. Von den Fristen her müsste wohl spätestens auf der Gemeinsamen Tagung RID/ADR/ADN im Frühjahr 2014 ein entsprechender Beschluss gefasst werden, damit die Sekretariate der UNECE und der OTIF dies noch in die Ausgaben 2015 einarbeiten könnten.
Metall-ASP mit Zulassung als IBC und/oder Kiste werden in Deutschland gerne in der Abfallwirtschaft verwendet und sind in anderen Ländern meines Wissens nicht so weit verbreitet. Handelt es sich hier möglicherweise um ein rein deutsches Phänomen? Mir liegen keine Informationen vor, wie die Handhabung von Doppelzulassungen IBC/Kiste in den anderen Vertragsstaaten gesehen wird und ob dort auch die vom BMVBS vorgegebene Interpretation Zustimmung findet, wonach eine Doppelzulassung nicht statthaft ist. Weiß jemand dazu vielleicht mehr?
Schöne Grüße.
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Re: ASP Prüfung, ja oder nein
[Re: Udo Freitag]
#16336
22.09.2013 16:35
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Gerald
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Hallo Udo, Wird sich was im ADR ändern? Dazu hat sich King_Louie_21 geäußert, mehr habe ich auch nicht gefunden. Da Metall-ASP mit Zulassung als IBC und/oder Kiste in Deutschland in der Abfallwirtschaft verwendet werden, kann nur die Abfallwirtschaft versuchen in die GGAV eine Ausnahme aufzunehmen. Denn im Jahr 2015 muss sich in der zur Zeit gültigen GGAV was ändern, zur Zeit sind ja von den 33 Nummern 19 Nummern nicht besetzt, und Platzhalter brauchen wir in Verordnungen nicht. Von den 14 Ausnahmen sind 6 Ausnahmen (18, 20, 21, 24, 28 und 31) bis zum 30.06.2015 befristet. Auch wenn Du mit der Antwort nicht zufrieden sein wirst, da von mir eine Vermutung geäußert wurde, kann ich Dir zurzeit keine andere Antwort geben.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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