jetzt wird's spannend: Die Europäische Union hat alle ADR-Vertragsstaaten gebeten, ihre jeweiligen Interpretationen der sogenannten Handwerkerbefreiung (1.1.3.1 lit. c ADR) für die nächste Tagung der WP.15 Arbeitsgruppe im November darzulegen, speziell zu folgenden Punkten:
Hallo Gefahrgut-Kolleg(inn)en,
schade, ich hatte gedacht, dass die Handwerkerregelung in 1.1.3.1 c) ADR mal richtig vernünftig diskutiert wird und die Rechtsunterworfenen dann mehr Klarheit bekommen. Dem ist wohl nicht so. Die ADR-Vertragsstaaten haben auf Ihrer Konferenz (WP.15 Arbeitsgruppe) Anfang November 2013 festgestellt, dass durchaus unterschiedliche Interpretationen in den einzelnen Ländern bestehen. Vielleicht will man sich deshalb eventuell irgendwann mal auf einer späteren Sitzung damit genauer beschäftigen, wenn denn überhaupt Delegationen konkrete Fälle vorstellen wollen. Das schaut nicht so aus, wie wenn hier Handlungsbedarf erkannt worden wäre.
Da kann ich die Delegationen zu ihrer Schwerpunktsetzung nur beglückwünschen: Logisch, die Strichstärke der Umrandung einer Fischflosse (Änderung des Abs. 5.2.1.8.3) ist mit Sicherheit absolut wichtiger als eine europaweit eindeutige Handwerkerregelung. Wie konnte ich nur etwas anderes glauben? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/shocked.gif" alt="" />
Fundstelle:
Von der 95. Tagung der WP.15 (Genf, 4. bis 8. November 2013) angenommene Texte, Seite 2, Abs. 12 ff.
Schöne Grüße.