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Angaben Betreiberschild?
#18092
09.01.2014 15:55
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Udo Freitag
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Hallo,
gem. Absatz 6.8.2.5.2 ADR ist u.a. am Tankfahrzeug die höchstzulässige Gesamtmasse des Tankfahrzeuges anzugeben. Einfachste Variante, man entnimmt das Gewicht der Zulassungsbescheinigung. Nun habe ich festgestellt, dass die Gewichtsangabe auf dem Tankfahrzeug vom Gewicht der Zulassungbescheinigung abweicht. Die Angabe auf dem Tankfahrzeug ist niedriger. Hängt wohl mit den max. 40t auf deutschen Straßen ab und der Möglichkeit unterschiedlich schwere Zugfahrzeuge einzusetzen. Meine Frage jetzt, wer legt den Wert auf dem Tankfahrzeug (abweichend von der Zulassungsbescheinigung) fest und wie wird dieser abweichende Wert errechnet bzw. festgelegt?
Gruß
Udo
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Re: Angaben Betreiberschild?
[Re: Udo Freitag]
#18093
10.01.2014 09:02
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Gandalf
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Hallo Udo, bin jetzt nicht der Experte, aber vielleicht hilft § 34 StVZO weiter. Gruß Gandalf
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Re: Angaben Betreiberschild?
[Re: Gandalf]
#18094
12.01.2014 08:30
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Udo Freitag
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Danke Gandalf.
Werde aus dem 34StVZO aber bezüglich meiner Frage auch nicht schlauer.
Gruß
Udo
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Re: Angaben Betreiberschild?
[Re: Udo Freitag]
#18095
14.01.2014 08:37
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TDamm
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Hallo Udo,
meines Wissens legt das ADR diesbezüglich nichts fest. Da der Beförderer dafür zu sorgen hat, kann er meines Erachtens auch über die Höhe entscheiden. Macht auch Sinn, da er u.a. auch über das einzusetzende Zugmittel entscheidet und letztendlich für die Einhaltung der zulässigen Gesamtmasse nach der StVZO verantwortlich ist. Interessant wird es nur, wenn die zulässige Gesamtmasse auf dem Betreiberschild größer ist, als in der Zulassung angegeben.
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Angaben Betreiberschild?
[Re: TDamm]
#18096
15.01.2014 14:17
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Udo Freitag
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Hallo Herr Damm,
danke für Ihre Ausführungen. Wenn die Angabe auf dem "Betreiberschild" im Ermessen des Beförderers liegt, wozu brauch ich dann die Angaben im Zulassungsschein?
Gruß
Udo
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Re: Angaben Betreiberschild?
[Re: Udo Freitag]
#18097
16.01.2014 08:25
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TDamm
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Hallo Udo,
die Angabe in der Zulassung (Straßenverkehrsrecht) benennt das nach diesem Recht max. zu lässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges. Deshalb dürfte das Gesamtgewicht auf dem Betreiberschild nach dem ADR nicht größer sein als dort genannt. Denn wie ich schrieb, wird es in diesem Fall interessant. Aber das ADR ist hier offen und hindert den Beförderer nicht unter diesen Wert zu bleiben, um eventuell bei einem Zug (schwerere Zugmaschine) das nach dem Straßenverkehrsrecht zulässige Gesamtgewicht des Zuges in Deutschland einzuhalten.
Freundliche Grüße Thomas Damm
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