Frage zur Kennzeichnung und Bezettelung
#18250
03.02.2014 22:49
|
Registriert: Feb 2014
Beiträge: 4
mike.hansen
OP
Einsteiger
|
OP
Einsteiger
Registriert: Feb 2014
Beiträge: 4 |
Hallo liebes Gefahrgut-Forum!
Ich habe folgende Frage: ein beliebiger Gefahrgutstoff in einem 180-Liter-Fass wird von den USA nach Deutschland eingeführt. Das Fass ist leider nicht korrekt nach Kapitel 5.2 ADR gekennzeichnet / bezettelt (zu kleine Schrift / falscher Gefahrzettel). Beim weiteren Transport per Lkw wird im Rahmen einer Straßenkontrolle dieser Umstand durch die Polizei beanstandet. Verantwortlich für die Kennzeichnung / Bezettelung ist ja der Verpacker, welcher in diesem Fall in den USA sitzt. Gibt es eine Regelung im ADR, wonach die Verantwortlichkeit des Verpackers auf denjenigen übergeht, der den Stoff hier in Deutschland einführt bzw. weiter versendet?
Gruß mike.hansen
|
|
Re: Frage zur Kennzeichnung und Bezettelung
[Re: mike.hansen]
#18251
04.02.2014 05:53
|
Registriert: Mar 2012
Beiträge: 1,185
King_Louie_21
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Mar 2012
Beiträge: 1,185 |
Halllo Mike,
verantwortlich für die korrekte Bezettelung und Kennzeichnung ist der Verpacker, der in § 2 Nr. 4 GGVSEB definiert ist: Verpacker ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen einschließlich Großverpackungen und IBC einfüllt oder die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet. [...]
Wenn der Beförderungsvorgang noch nicht abgeschlossen wurde, dann würde ich bei Beanstandungen durch die Kontrollorgange auf § 22 Abs. 1 Nr. 5 a) GGVSEB in Verbindung mit Abs. 1.1.4.2.1 a) ADR hinweisen: Für Beförderungen in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt, müssen die Versandstücke, sofern ihre Kennzeichnungen und Gefahrzettel nicht dem ADR entsprechen, mit Kennzeichnungen und Gefahrzetteln nach den Vorschriften des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO versehen sein. Dies wäre dann aus meiner Sicht eine Pflicht des US-amerikanischen Verpackers.
Anders beurteilen würde ich die Situation, wenn der Import beispielsweise beim einführenden Händler abgeschlossen wurde und der Händler dann Tage oder Wochen später in einem neuen Beförderungsvorgang dieses Fass zu einem neuen Empfänger befördet bzw. befördern lässt. Die Verpackerpfllichten für die korrekte Bezettelung und Kennzeichnung wären in diesem Fall von dem Unternehmen zu beachten, dass das Versandstück für diesen neuen Vorgang zur Beförderung vorbereitet.
Schöne Grüße.
|
|
Re: Frage zur Kennzeichnung und Bezettelung
[Re: mike.hansen]
#18252
05.02.2014 08:37
|
Registriert: May 2008
Beiträge: 806
aw_
Meister aller Klassen
|
Meister aller Klassen
Registriert: May 2008
Beiträge: 806 |
Hallo zusammen, hier sollte auch erwähnt werden, dass derjenige, der die Ware übernimmt um sie über öffentliche Strassen zu befördern auch in der Pflicht ist. Nämlich die des Verladers und Beförderers bzw. Fahrers. Diese müssen nämlich vor dem Transport gem. 1.3 geschult sein und somit hätte das vor Verladen korrigiert werden müssen. grüsse..aw
Zuletzt bearbeitet von aw_; 05.02.2014 10:03.
|
|
Re: Frage zur Kennzeichnung und Bezettelung
[Re: mike.hansen]
#18253
05.02.2014 15:33
|
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,665
DJSMP
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,665 |
Bei der BAM ist man sogar der Meinung, dass eine USA Verpackung gar nicht für die Beförderung in Europa zugelassen ist, sofern im US Zulassungsschein keine Verknüpfung auf das ADR vorgenommen wurde. Das finde ich dann allerdings auch übertrieben.
|
|
Re: Frage zur Kennzeichnung und Bezettelung
[Re: DJSMP]
#18254
05.02.2014 16:49
|
Registriert: May 2008
Beiträge: 806
aw_
Meister aller Klassen
|
Meister aller Klassen
Registriert: May 2008
Beiträge: 806 |
Gehen wir mal davon aus, dass es sich um eine Bauartprüfung mit UN-Symbol handelt. Dann sollte es kein Problem darstellen, oder etwa doch <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
|
|
Re: Frage zur Kennzeichnung und Bezettelung
[Re: aw_]
#18255
05.02.2014 21:56
|
Registriert: Mar 2012
Beiträge: 1,185
King_Louie_21
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Mar 2012
Beiträge: 1,185 |
hier sollte auch erwähnt werden, dass derjenige, der die Ware übernimmt um sie über öffentliche Strassen zu befördern auch in der Pflicht ist. Nämlich die des Verladers und Beförderers bzw. Fahrers. Hallo Alex, wenn ich richtig gelesen habe, dann hat der Verlader im Straßenverkehr Bezettelungs- und Kennzeichungspflichten nur im Rahmen des § 21 Abs. 1 Nr. 3 GGVSEB zu beachten, die sich jedoch lediglich auf leere ungereinigte Verpackungen beziehen. Die Verpackung ist aber allem Anschein nach befüllt; zumindest deuten die bislang vorliegenden Angaben darauf hin. Für den Fahrzeugführer und den Beförderer konnte ich nirgendwo in der GGVSEB Pflichten zur Bezettelung oder Kennzeichnung von Versandstücken finden. Habe ich da etwas überlesen? Grundsätzlich gelten natürlich für alle Beteiligten die allgemeinen Sicherheitspflichten des § 4 GGVSEB. Und wenn dem Verlader, dem Fahrzeugführer oder dem Beförderer irgendeine Unstimmigkeit auffällt, für die er nicht direkt zuständig ist, dann sollte er schon mit dem Absender oder dem verantwortlichen Beteiligten Kontakt aufnehmen, um zu klären, wie dieser nicht rechtskonforme Zustand korrigiert werden kann. Allerdings kann ein Bußgeldbescheid für eine Ordnungswidrigkeit wegen fehlerhafter Bezettelung eines Versandstücks oder zu kleiner Schriftgröße der UN-Nummer aus meiner Sicht nur an den Verpacker adressiert werden (§ 37 Abs. 1 Nr. 11 lit. d GGVSEB in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 5 GGVSEB). Oder gibt es dazu andere Erfahrungen? In Bezug auf die Schulung gemäß Kapitel 1.3 ADR fordert der Unterabschnitt 1.3.2.1 ADR eine Einführung in die allgemeinen Bestimmungen und Vorschriften; dazu zählen Detailkenntnisse zur im Kapitel 5.2 ADR festgelegten Kantenlänge für Gefahrzettel oder zur Buchstabengröße aus meiner Sicht nicht. Und eine aufgabenbezogene Unterweisung gemäß Unterabschnitt 1.3.2.2 ADR zur Kantenlänge der Gefahrzettel und zur Buchstabengröße erscheint mir für den Verlader, den Fahrzeugführer oder den Beförderer auch nicht gefordert, da es sich nicht um Pflichten oder Verantwortlichkeiten für diesen Personenkreis handelt. Es hängt viel von der für die Schulung zur Verfügung stehenden Zeit ab, ob sich der Dozent nur auf die wirklich relevanten Inhalte für den zu schulenden Personenkreis beschränkt und diese genau abhandelt, oder ob auch Themen besprochen werden, die nicht direkt relevant sind. Berücksichtigt werden sollte, dass die Schulung nicht überfrachtet wird. Die verantwortlichen Personen müssen nicht den gleichen Kenntnisstand wie ein Gefahrgutbeauftragter aufweisen, der sowohl den vollen Überblick hat und sich darüber hinaus auch überall im Detail auskennt. Schöne Grüße.
|
|
Re: Frage zur Kennzeichnung und Bezettelung
[Re: DJSMP]
#18256
06.02.2014 08:53
|
Registriert: Mar 2012
Beiträge: 1,185
King_Louie_21
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Mar 2012
Beiträge: 1,185 |
Bei der BAM ist man sogar der Meinung, dass eine USA Verpackung gar nicht für die Beförderung in Europa zugelassen ist, sofern im US Zulassungsschein keine Verknüpfung auf das ADR vorgenommen wurde. Hallo DJSMP, hat die BAM Dir die genaue Rechtsvorschrift genannt, wonach solche US-Verpackungen (formal) nicht zulässig sind? Das würde mich durchaus interessieren. Schließlich wird im Falle eines unerwünschten Ereignisses der Staatsanwalt zunächst prüfen, ob formal alles richtig gemacht wurde. Wenn sich da schon Fehler auftun, hat der Betroffene von Haus aus schlechtere Karten. Im konkreten Fall muss das Versandstück nach den Vorschriften des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO/IATA-DGR befördert werden, um aus den USA nach Europa zu kommen. Der Nachlauf vom europäischen See-/Flughafen zum Empfänger darf im Rahmen des Unterabschnitts 1.1.4.2 ADR erfolgen und die BAM hat dann aus meiner Sicht keine Berechtigung zur Meckerei. Schöne Grüße.
|
|
Re: Frage zur Kennzeichnung und Bezettelung
[Re: King_Louie_21]
#18257
06.02.2014 11:20
|
Registriert: Oct 2007
Beiträge: 499
GG1
Meister aller Klassen
|
Meister aller Klassen
Registriert: Oct 2007
Beiträge: 499 |
Im konkreten Fall muss das Versandstück nach den Vorschriften des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO/IATA-DGR befördert werden, um aus den USA nach Europa zu kommen. Der Nachlauf vom europäischen See-/Flughafen zum Empfänger darf im Rahmen des Unterabschnitts 1.1.4.2 ADR erfolgen und die BAM hat dann aus meiner Sicht keine Berechtigung zur Meckerei.
Schöne Grüße.
Hallo King Louie 21, das mit dem Nachlauf ist so eine Sache; siehe auch eine Umfrage der Zeitschrift Gefahr/gut: http://www.gefahrgut-online.de/cms/gg-voting-archiv.html?vote_id=53Grüße GG1
|
|
Re: Frage zur Kennzeichnung und Bezettelung
[Re: GG1]
#18258
06.02.2014 12:27
|
Registriert: Mar 2012
Beiträge: 1,185
King_Louie_21
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Mar 2012
Beiträge: 1,185 |
Hallo GG1,
DJSMP hatte darauf hingewiesen, dass die BAM die Verpackung eines US-amerikanischen Herstellers wegen fehlender Zulassung nach ADR/RID bemängeln könnte. So wie ich den Unterabschnitt 1.1.4.2 ADR verstehe, sind verpackungsspezifische Ausschlüsse und Verbote für den Nachlauf einer See-/Luftbeförderung nicht relevant, wenn vorher der IMDG-Code bzw. ICAO/IATA-DGR beachtet wurde. Stoffspezifische Ausschlüsse und Verbote (Beispiel Königswasser) für den Nachlauf wären eine neue Baustelle.
Schöne Grüße.
|
|
Re: Frage zur Kennzeichnung und Bezettelung
[Re: King_Louie_21]
#18259
06.02.2014 19:07
|
Registriert: Jan 2009
Beiträge: 277
Floridacargocat
Urgestein
|
Urgestein
Registriert: Jan 2009
Beiträge: 277 |
Wahrscheinlich wird das in keinem amerikanischen (M)SDS) auftauchen, denn UN 1798 Nitrosylhydrochlorid (=Koenigswasser) ist zugelassen im Luftverkehr (Cargo Aircraft Only), Seeverkehr (muesste da nachsehen) und in Europa darf es als solches nicht auf die Landstrasse (es sei denn man hat eine Ausnahmegenehmigung). Und damit sind wir wieder an den Grenzen des MSDS's angelangt, welche in einem Staat (z.B. USA) herausgegeben, und fuer andere Staaten gar nicht gilt. Aug gut Deutsch, der Importeur in diesem Falle hat sich sachkundig zu machen, ob dieser Stoff im Nachlauf vom Flughafen ueberhaupt auf deutsche bzw. europaeische Strassen begeben darf (es sei denn er hat eine Ausnahmegenehmigung)
|
|
Re: Frage zur Kennzeichnung und Bezettelung
[Re: King_Louie_21]
#18260
06.02.2014 20:58
|
Registriert: Oct 2007
Beiträge: 499
GG1
Meister aller Klassen
|
Meister aller Klassen
Registriert: Oct 2007
Beiträge: 499 |
Hallo King Louie 21,
die BAM kann sehr wohl die Verpackung eines ausländischen Herstellers bemängeln, wenn sie nicht die Anforderungen des ADR erfüllt. Nicht umsonst gibt es die Multilaterale Vereinbarung M 237.
Grüße GG1
|
|
Re: Frage zur Kennzeichnung und Bezettelung
[Re: GG1]
#18261
06.02.2014 23:15
|
Registriert: Mar 2012
Beiträge: 1,185
King_Louie_21
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Mar 2012
Beiträge: 1,185 |
Hallo GG1, hallo Gefahrgutkolleg(inn)en, guter Einwurf! Allerdings ist die BAM dennoch aus meiner Sicht nicht berechtigt, Verpackungen zu beanstanden, die im Nachlauf vom See-/Flughafen unter Inanspruchnahme der Regelung des Unterabschnitts 1.1.4.2 ADR befördert werden. Unabhängig davon gilt Unterabschnitt 4.1.1.17 ADR/RID: «Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, die nach Abschnitt 6.1.3, Unterabschnitt 6.2.2.7, Unterabschnitt 6.2.2.8, Abschnitt 6.3.1, 6.5.2 oder 6.6.3 gekennzeichnet sind, aber in einem Staat zugelassen wurden, der keine Vertragspartei des ADR ist, dürfen auch für Beförderungen gemäß ADR verwendet werden.» Druckgefäße, die keine UN-Druckgefäße sind (Abschnitt 6.2.3 ADR), fallen jedoch nicht darunter. Die M237 halte ich für eine andere Baustelle, die ich nicht berücksichtigt habe, weil wir hier ursprünglich von einem 180L-Fass und nicht von einem Druckgefäß geredet haben. Die in der M237 genannten DOT-Druckgefäße erfüllen nicht alle Anforderungen des Abschnitts 6.2.3 ADR. Druckgefäße gem. Abschnitt 6.2.3 ADR sind nicht mit dem UN-Verpackungssymbol gekennzeichnet. Wichtig erscheint mir, dass die M237 davon ausgeht, dass die Abfüllung der Gase in die DOT-Druckgefäße im Einklang mit der Regelung des Unterabschnitts 1.1.4.2 ADR erfolgt ist. Die M237 regelt nicht den Nachlauf vom See-/Flughafen zum ersten europäischen Empfänger, der den Ort der vorübergehenden Lagerung betreibt. Dazu besteht auch keine Notwendigkeit, denn der Nachlauf ist gemäß Unterabschnitt 1.1.4.2 ADR zulässig. Der Nachlauf des DOT-Druckgefäßes endet mit der Ankunft am Ort der vorübergehenden Lagerung. Der Ort der vorübergehenden Lagerung ist wohl in der Regel der Standort des (Groß)händlers oder des Importeurs oder ein von diesen Personen beauftragtes Speditionslager. Wenn das DOT-Druckgefäß am Ort der vorübergehenden Lagerung eintrifft, weiß der Händler oder Importeuer möglicherweise noch gar nicht, wem er das Gas Tage oder Wochen später verkauft. Der Endverbraucher kann zu diesem Zeitpunkt bekannt sein, muss es aber nicht. Der Transport zum Endverbraucher ist ein neuer Beförderungsvorgang, also kein Nachlauf mehr. Der (neue) Absender müsste eigentlich sicherstellen, dass die für die Beförderung verwendete Verpackung den Vorschriften des ADR entspricht (§ 18 Abs. 1 Nr. 5 GGVSEB). Die M237 genehmigt für diesen Fall die Beförderung vom Ort der vorübergehenden Lagerung bis zum Endverbraucher in abweichenden DOT-Gefäßen. Wer noch mehr zum Unterschied zwischen UN-Druckgefäßen und DOT-Druckgefäßen wissen möchte, wird fündig im Dokument OTIF/RID/RC/2011/6. Die darin genannte M180 ist am 02.06.2011 abgelaufen und wurde abgelöst durch die M237. Wir kennen auch den umgekehrten Fall, dass eine im europäischen Binnenland zugelassene Verpackung nicht hochsee- oder luftfahrttauglich oder amerikatauglich ist. Dabei handelt es sich um die Feinstblechverpackungen im Unterabschnitt 6.1.4.22 ADR, die gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind. Allerdings gibt es auch hier wieder eine Ausnahme. Das Ostseememorandum erlaubt die Beförderung von Gefahrgütern auf hoher See in Verpackungen, die den Vorschriften des ADR entsprechen. Die Liste der (vermeintlichen) Ungereimtheiten und Merkwürdigkeiten lässt sich fortsetzen: [*]BAM-Zulassungen für Verpackungen werden nicht überall im Ausland anerkannt. [*]In Nordamerika fallen "combustible liquids" (Flammpunkt > 60°C) in die Klasse 3 und Placards auf Seecontainern/Tankcontainern dürfen nicht im unteren Bereich des Containers angebracht werden, weil die in Nordamerika übliche Bauart der Bahnwaggons sonst die Placards abdecken würde. Der Vorlauf im europäischen Binnenland zum See-/Flughafen kann bereits mit der in Nordamerika geforderten Kennzeichnung erfolgen. [*]Verpackungen, die nach ADR-Assimilierungsliste (Unterabschnitt 4.1.1.21 ADR) für einen vergleichbaren, aber nicht direkt aufgeführten Stoff eingesetzt werden können, dürfen auch im Seeverkehr verwendet werden, obwohl der IMDG-Code die Assimilierungsliste nicht kennt. Nochmals kurz zum Königswasser: Der Unterabschnitt 1.1.4.2 ADR beinhaltet keine Freistellung von der Prüfung, ob ein Stoff als solcher zur Beförderung auf der Straße zugelassen ist. Diese Prüfung ist immer vom Absender (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 GGVSEB) oder dessen Auftraggeber (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 GGVSEB) sowie vom Verlader (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 GGVSEB) vorzunehmen. Der Absatz 1.1.4.2.1 ADR besagt lediglich, dass die Verpackungen, die Zusammenpackvorschriften, die Gefahrzettel und die Kennzeichnungen der Versandstücke von den Vorschriften des ADR abweichen dürfen, wenn eine See- oder Luftbeförderung vorausgegangen ist und es sich um einen Nachlauf vom See-/Flughafen zum Empfänger handelt. Nicht mehr, aber auch nicht weniger gibt dieser Absatz her. Schöne Grüße.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 08.02.2014 21:25.
|
|
Re: Frage zur Kennzeichnung und Bezettelung
[Re: King_Louie_21]
#18262
07.02.2014 09:03
|
Registriert: May 2008
Beiträge: 806
aw_
Meister aller Klassen
|
Meister aller Klassen
Registriert: May 2008
Beiträge: 806 |
Hallo Zusammen, Hallo Mike
Wir sind ja jetzt etwas von der ursprünglichen Sachlage abgedriftet, was nicht weniger interessant ist, aber mich würde doch mal interessieren was bei der Kontrolle heraus kam bzw. sofern eine Anhörung verschickt wurde, dessen Inhalt. Oder war das 'nur' eine hypothetische These? grüsse..aw
|
|
Re: Frage zur Kennzeichnung und Bezettelung
[Re: aw_]
#18263
08.02.2014 11:30
|
Registriert: Feb 2014
Beiträge: 4
mike.hansen
OP
Einsteiger
|
OP
Einsteiger
Registriert: Feb 2014
Beiträge: 4 |
Hallo aw!
Bislang ist es eine hypothetische Frage. Aber die Diskussion war trotzdem interessant, auch wenn sie vom Thema etwas abgedriftet ist. Meine Frage wurde jedoch beantwortet.
Gruß
mike
|
|
Re: Frage zur Kennzeichnung und Bezettelung
[Re: mike.hansen]
#18264
12.02.2014 11:16
|
Registriert: Feb 2012
Beiträge: 17
KWestphal
Mitglied
|
Mitglied
Registriert: Feb 2012
Beiträge: 17 |
Hallo, der gesamte Beitrag ist recht interessant für mich, da ich gerade vor einer ähnlichen Frage stehe. Dass "UN" und die Nummer min. 12 mm groß sein müssen, haben wir schon registriert. Muss die UNNR denn jetzt auf dem Label sein, oder kann man die auch einfach zusätzlich auf dem Versandstück aufkleben? Gibt es auch für die anderen Hinweise "Signalwort" Produktbezeichnung, Gewicht etc. mittlerweile Vorschriften? Wo stehen die? Lt. GHS gibt es ja Vorschriften, wie groß die Piktogramme sein müssen, aber eine genaue Anweisung für die ADR konnte ich leider nicht finden. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Kathrin Westphal
|
|
Re: Frage zur Kennzeichnung und Bezettelung
[Re: KWestphal]
#18265
12.02.2014 12:06
|
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,080
Gerald
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,080 |
Hallo Kathrin, Muss die UNNR denn jetzt auf dem Label sein, oder kann man die auch einfach zusätzlich auf dem Versandstück aufkleben? Nein , sie kann auch zusätzlich auf dem Versandstück sein. In Absatz 5.2.2.2.1.3 steht: " Die Gefahrzettel dürfen gemäß Absatz 5.2.2.2.1.5 einen Text wie die UN-Nummer oder eine textliche Beschreibung der Gefahr (z.B. «entzündbar») enthalten, vorausgesetzt, der Text verdeckt oder beeinträchtigt nicht die anderen vorgeschriebenen Elemente des Gefahrzettels." Aber beachte Bitte die Schreibweise, z. B. UN 1203 und nicht UN Nr. 1203, steht unter 5.2.1.1, hier findest Du auch die vorgeschriebene Größe. wie groß die Piktogramme sein müssen, Da wirst Du im ADR nichts finden, denn nur die Größe des Gefahrzettels ist vorgegeben, steht unter Absatz 5.2.2.2.1.1.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
|
|
Re: Frage zur Kennzeichnung und Bezettelung
[Re: Gerald]
#18267
12.02.2014 13:46
|
Registriert: Feb 2012
Beiträge: 17
KWestphal
Mitglied
|
Mitglied
Registriert: Feb 2012
Beiträge: 17 |
Hallo Gerald,
vielen Dank, da bin ich ja beruhigt, dass wir nicht die gesamte Kennzeichnung ändern müssen.....Wir haben noch ein paar "Restposten" auf Lager, die noch mit kleineren UN -Kennzeichnungen versehen sind.
Nun noch mal zu den anderen "Größenvorschriften"? Es gibt also im ADR keine Vorschriften, wie groß der Name des Produktes geschrieben werden muss etc? Lt. GHS/CLP gibt es zwar Vorschriften, wie groß das Label sein muss, die Schrift darauf ist dann aber egal? Ich weiß, ADR und GHS/CLP sind zwei verschiedene Paar Schuhe, aber meine Kollegin ist der Meinung, dass es auch für die Schriftgröße der Produktbezeichnung und Signalwörter Vorschriften gibt....zumindest bei der Luftfracht?!?!? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />
Kathrin Westphal
|
|
Re: Frage zur Kennzeichnung und Bezettelung
[Re: KWestphal]
#18268
12.02.2014 15:07
|
Registriert: Apr 2011
Beiträge: 78
Hagen
Vollmitglied
|
Vollmitglied
Registriert: Apr 2011
Beiträge: 78 |
Hallo Kathrin, Du fragtest, ob die UN-Nummer auf dem Label sein muss oder man sie auch zusätzlich auf dem Versandstück aufkleben kann. Es ist im Gegenteil zumindest in Deutschland so, dass sie auf dem Versandstück sein MUSS und zusätzlich auch auf dem Gefahrzettel stehen DARF. Siehe dazu RSEB 2013: "Zu Absatz 5.2.2.2.1.3 (ADN) Satz 2 und 5.2.2.2.1.5(ADN) 5-5 Auch bei Angabe der UN-Nummer auf dem Gefahrzettel ist auf Versandstücken die UN-Nummer weiterhin anzugeben." Der Bezug ist hier zwar das ADN, dürfte für andere Verkehrsträger aber genauso gelten. Gruß Hagen
|
|
|
Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
|
LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
|
|
|
|