Hallo Thomas,
in Anlage 14 RSEB (Verfahren zur Zulassung der Baumuster von Tanks zur Beförderung gefährlicher Güter nach der GGVSEB in Verbindung mit Kapitel 6.7 und 6.8 ADR/RID) heißt es:
- 5. Mit dem Auftrag zur Baumusterprüfung sind der Benannten Stelle bzw. anerkannten Prüfstelle mindestens folgende Angaben und Unterlagen einzureichen: [...] Nachweis der Eignung des Tankwerkstoffs oder der Schutzauskleidung und des Dichtungswerkstoffs/Werkstoffgutachten [...]
12. Soll von der Baumusterzulassung (einschließlich der zugehörigen Unterlagen) abgewichen werden, ist hierzu die Zustimmung der jeweils zuständigen Zulassungsbehörde einzuholen.
Gemäß Abs. 6.10.1.2.1 ADR müssen Saug-Druck-Tanks für Abfälle bis auf wenige Abweichungen auch den Vorschriften des Kapitels 6.8 entsprechen. Für die Änderung der Beschichtung/Schutzauskleidung eines Saugwagens halte ich deshalb die Regelungen in Anlage 14 RSEB für anwendbar. Es wäre also ggf. eine Zustimmung der jeweils zuständigen Zulassungsbehörde einzuholen.
Abs. 6.8.2.5.1 ADR fordert außerdem, dass der Werkstoff der Schutzauskleidung auf dem Tankschild anzugeben ist. Da müsste dann wohl auch eine Anpassung vorgenommen werden. Schutzauskleidungen werden darüber hinaus auch in den Absätzen 6.8.2.1.9, 6.8.2.1.24 und 6.8.2.1.26 ADR erwähnt.
Schöne Grüße.