Hallo,
Falls es möglich ist sollen die herkömmlichen Taschenlampen durch
LED-Dynamotaschenlampen ausgetauscht werden
Im ADR unter 8.3.4 steht:
"Die verwendeten tragbaren Beleuchtungsgeräte dürfen keine Oberfläche aus Metall haben, durch die Funken erzeugt werden könnten." Gemäß dieser Begriffsbestimmung würde es gehen,
aber laut 5.4.3.4 SCHRIFTLICHE WEISUNGEN GEMÄSS ADR zweite Strichaufzählung, wo steht
" Zündquellen vermeiden, insbesondere nicht rauchen und keine elektrische Ausrüstung einschalten;" würde ich ein Problem sehen.
Denn im ADR 2015 wird dieser Eintrag ergänzt mit
.... oder elektronische Zigaretten oder ähnliche Geräte verwenden ... . Unter "ähnliche Geräte" würde ich die LED-Dynamotaschenlampen einordnen. Und somit kommt die nächste Änderung in den schriftlichen Weisungen, und wir haben eine unendliche Geschichte. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />