Ein Fuhrunternehmer fährt auf einem LKW mit offener Ladefläche zwei als Tankcontainer zugelassene Behälter mit jeweils 1.800 Liter Fassungsraum. Weder die auf dem Container angebrachte Bezettelung noch die orangen WT sind von außen zu erkennen, weil die hohen Bordwände das meiste verdecken. Es handelt sich um ein Fahrzeug, mit dem auch Baumaterial gefahren wird. Deshalb die hohen Bordwände.
Bisher war meine Meinung, nach o.a. Vorschrift müsste in diesem Fall am Fahrzeug außen nur die Placards (Orange WT nicht, weil lt. Bem. nicht mehr als 3.000 Liter Fassungsraum) wiederholt werden.
Nun habe ich bei einer Tagung mit einem Kollegen gesprochen, und der meinte, diese Einschränkung ist nur für bedeckte und gedeckte Fahrzeuge, nicht jedoch für offene Fahrzeuge gültig. Das steht auch so tatsächlich im ADR drin. Demnach müsste ich bei meinem offenen Fahrzeug die orangen WT auch unter 3.000 Liter Fassungsraum wiederholen. Kann das sein?
Was sagt die Gefahrgutgemeinde dazu?
Aus dem schönen Ruhpolding grüßt
Magnum
Re: Orange WT bei verdecktem Tankcontainer
[Re: Magnum]
#1973814.01.201511:58
Du hast vollkommen recht , zu offenen Fahrzeugen steht in diesem Absatz nichts. Hab nochmals nachgeschaut und in der RSEB steht zu diesem Thema auch nichts. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> Hatte da was verwechselt, man sollte immer noch mal genau nachsehen.
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 14.01.201512:40.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Orange WT bei verdecktem Tankcontainer
[Re: Gerald]
#1974122.01.201515:32
das könnte man auch anders interpretieren und könnte annehmen, das ADR geht davon aus, dass die Erkennbarkeit bei offenen Trägerfahrzeugen eine Selbstverständlichkeit ist und deshalb nur bei gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen die Wiederholung der orangefarbenen Tafeln an den beiden Längsseiten erforderlich ist. Ansonsten wäre es ja völliger Nonsens bei Tanks mit 1800 l in gedeckten/bedeckten Fahrzeugen verzichten zu können und bei offenen Fahrzeugen die Tafeln anzubringen. Wenn es allerdings zur Klarheit beiträgt und gewünscht wird, kann ich ja mal bei den Beratungen zur RSEB 2015 auf diesen Umstand hinweisen.
Beste Grüße aus Augsburg Alfred Winklhofer
Re: Orange WT bei verdecktem Tankcontainer
[Re: Winklhofer]
#1974222.01.201516:37
Ansonsten wäre es ja völliger Nonsens bei Tanks mit 1800 l in gedeckten/bedeckten Fahrzeugen verzichten zu können
Unter dem Absatz 5.3.2.1.5 in Bemerkung steht nun mal: "Dieser Absatz muss nicht für die Kennzeichnung von gedeckten Fahrzeugen und bedeckten Fahrzeugen mit orangefarbenen Tafeln angewendet werden, die Tanks mit einem höchsten Fassungsraum von 3000 Litern befördern."
Und damit gibt es im ADR einen Widerspruch, denn im offenen Fahrzeug muss ich die Tafeln Rechts und Links anbringen, aber im gedeckten Fahrzeugen und bedeckten Fahrzeugen nicht . Natürlich sind Vorn und Hinten die allgemeinen Tafeln angebracht.
Und in den mir bekannten Lehrbüchern bzw. CD's wird es genau so abgebildet.
Antwort auf
kann ich ja mal bei den Beratungen zur RSEB 2015 auf diesen Umstand hinweisen.
In diesem Fall nützt uns eine Klarstellung in der RSEB wenig, denn zum Ersten ist die Anwendung der RSEB Ländersache und zum Zweiten gilt diese nur in Deutschland.
Hier ist meiner Meinung nach die WP 15 bzw. UNECE gefragt.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Orange WT bei verdecktem Tankcontainer
[Re: Winklhofer]
#1974323.01.201518:50
das Problem hat mir keine Ruhe gelassen und so habe ich mich an Herrn Jochen Conrad gewandt.
Er hat mir dazu geschrieben:
"die Diskussion dieser Bestimmung in Absatz 5.3.2.1.5 liegt schon mehr als sieben Jahre zurück. Grundlage dieser Bemerkung war ein Antrag des CEFIC, der sich nur auf bedeckte und gedeckte Fahrzeuge bezog (siehe beigefügtes Dokument OTIF/RID/RC/2007/47) und eine ausführliche Begründung für die Notwendigkeit dieser Bestimmung enthielt. Allerdings wurde in der Begründung nicht auf offene Fahrzeuge eingegangen, für die sich zweifellos dieselben Probleme ergeben können. Auch dem Bericht der Gemeinsamen RID/ADR/ADN-Tagung und meinen Aufzeichnungen lässt sich nichts entnehmen, warum offene Fahrzeuge nicht in die Ausnahmeregel einbezogen wurden. Ich vermute, dass einfach nicht daran gedacht wurde, dass auch bei offenen Fahrzeugen abhängig von ihrer Bauart die orangefarbenen Kennzeichnungen der verladenen Tankcontainer verdeckt sein können."
Gleichzeitig hat er mir ein Dokument gesendet, welches ich als Datei beifüge.
Antwort auf
Hier ist meiner Meinung nach die WP 15 bzw. UNECE gefragt.
Mit dieser Aussage schein ich wohl richtig zu liegen, es würde nur funktionieren, wenn erneut ein Antrag bei der Gemeinsamen Tagung eingebracht wird.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Orange WT bei verdecktem Tankcontainer
[Re: Gerald]
#1974410.03.201510:38
Vielen Dank für die aufschlussreiche Diskussion. Leider war ich längere Zeit "außer Gefecht" und konnte mich zwischendurch nicht mehr melden. Soweit ich das jetzt alles verfolgt habe, dürfte wohl eine Kennzeichnung mit der orangen WT nicht falsch sein. Mein Kunde hat sich aber jetzt entschieden, auf die WT seitlich zu verzichten (ist ja eigentlich auch verständlich).
Vermutlich wurden die "offenen Fahrzeuge" entweder vergessen, oder man war der Meinung offen = sichtbar. Nun denn, vielleicht wird diese "Lücke" im ADR mal geschlossen, dann hat sich das jetzt auch erledigt.
Aus dem schönen Ruhpolding grüßt
Magnum
Re: Orange WT bei verdecktem Tankcontainer
[Re: Magnum]
#1974529.03.201517:33
Interessante Diskussion die wieder die Interpretationsfähigkeit in manchen Bereichen des ADR zeigt.
Erst wird mal etwas Grundsätzlich verlangt, dann aber durch eine Bemerkung wieder aufgeweicht (wer und warum auch immer diese durchgesetzt hat ;-) ). Ich bin der Meinung dass auch bei einem offenen Fahrzeug wenn die Warntafeln verdeckt sind diese wiederholt werden sollten/müssen. Sollte hier das ADR nicht Grundsätzlich anders formuliert sein? Sinngemäß so dass eine Wiederholung der Warntafeln wenn diese verdeickt sind ab einem Fassungsvermögen 3000 L immer notwenig ist.
Gruß HBauer
Re: Orange WT bei verdecktem Tankcontainer
[Re: HaraldB]
#1974630.03.201509:28
Ich bin der Meinung dass auch bei einem offenen Fahrzeug wenn die Warntafeln verdeckt sind diese wiederholt werden sollten/müssen. Sollte hier das ADR nicht Grundsätzlich anders formuliert sein? Sinngemäß so dass eine Wiederholung der Warntafeln wenn diese verdeickt sind ab einem Fassungsvermögen 3000 L immer notwenig ist.
Genau so ist es ja. Warntafeln müssen bei Verdeckung außen wiederholt werden. Bei Tanks unter 3000 L darf bei gedeckten oder bedeckten darauf verzichtet werden. Beim offenen Fahrzeug muss laut aktueller Rechtslage immer wiederholt werden, unabhängig der Größe des Tanks.