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SV664 #19867 30.01.2015 12:24
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duldinger Offline OP
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Hallo GG-Gemeinde,

mich beschäftigt seit ein paar Tagen die SV664. Klar ist, dass die Additiveinrichtung seit ADR2015 zur Tankeinrichtung gehört. Klar ist auch, dass bei der nächsten anstehenden Prüfung der Eintrag SV664 in die Zulassungsbescheinigung eingetragen wird. Und auch klar ist, dass das Beförderungspapier mit diesem Passus ebenfalls ergänzt werden muss.

Jetzt aber meine Frage: Kann ich " Beförderung nach SV664 " bereits jetzt in das Beförderungpapier ergänzen, obwohl die nächste Tankprüfung erst später fällig ist, d.h. ich den Eintrag in der Zulassungsbescheinigung noch gar nicht drin habe? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />

Ist vielleicht Erbsenzählerei, aber könnte ja bei einer Kontrolle beanstandet werden. Wie sieht die GG-Gemeinde dieses Thema?


Grüße aus Bayern

Thomas
Re: SV664 [Re: duldinger] #19868 03.02.2015 10:07
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Winklhofer Offline
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Servus Herr Duldinger,

gemäß Nr. 9-8 RSEB ist bei einem Tankfahrzeug mit Additiveinrichtung in der ADR-Zulassungsbescheinigung ein Vermerk in Nummer 11 einzutragen. Nach der neuen SV664 ist ein Eintrag in der ADR-Zulassungsbescheinigung nicht erforderlich. Nach 1.6.3.44 ADR dürfen die "Altanlagen", die der SV664 nicht entsprechen, bis zur nächsten Prüfung nach dem 31.12.2015 weiter betrieben werden. Es besteht dabei keine Forderung, den Vermerk "Beförderung nach Sondervorschrift 664" im Beförderungspapier einzutragen. Der Vermerk kann im Übrigen nur eingetragen werden, wenn die Bedingungen aus SV664 auch erfüllt sind und das ergibt sich wohl erst bei der nächsten Zwischenprüfung oder wiederkehrenden Prüfung.
Ich gehe allerdings davon aus, dass alle Additivierungseinrichtungen, die in Deutschland bereits im Einsatz sind, wohl auch die Bedingungen von SV664 erfüllen. Somit dürfte niemandem ein Zacken aus der Krone fallen, wenn dieser Eintrag im Beförderungspapier heute schon aufgeführt wird.

Beste Grüße aus Augsburg
Alfred Winklhofer


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