Servus Herr Duldinger,
gemäß Nr. 9-8 RSEB ist bei einem Tankfahrzeug mit Additiveinrichtung in der ADR-Zulassungsbescheinigung ein Vermerk in Nummer 11 einzutragen. Nach der neuen SV664 ist ein Eintrag in der ADR-Zulassungsbescheinigung nicht erforderlich. Nach 1.6.3.44 ADR dürfen die "Altanlagen", die der SV664 nicht entsprechen, bis zur nächsten Prüfung nach dem 31.12.2015 weiter betrieben werden. Es besteht dabei keine Forderung, den Vermerk "Beförderung nach Sondervorschrift 664" im Beförderungspapier einzutragen. Der Vermerk kann im Übrigen nur eingetragen werden, wenn die Bedingungen aus SV664 auch erfüllt sind und das ergibt sich wohl erst bei der nächsten Zwischenprüfung oder wiederkehrenden Prüfung.
Ich gehe allerdings davon aus, dass alle Additivierungseinrichtungen, die in Deutschland bereits im Einsatz sind, wohl auch die Bedingungen von SV664 erfüllen. Somit dürfte niemandem ein Zacken aus der Krone fallen, wenn dieser Eintrag im Beförderungspapier heute schon aufgeführt wird.
Beste Grüße aus Augsburg
Alfred Winklhofer