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Neue Vorschrift 7.3.3.1 #20663 06.07.2015 13:00
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Spike Offline OP
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Hallo Gefahrgutgemeinde,

durch die Neuregelung in 7.3.3.1 ADR 2015 brauchen bestimmte Container keine BK2-Zulassung mehr, oder?
Somit kann man sich die Prüfung durch den Sachverständigen (alle 5 Jahre) sparen (im wahrsten Sinne des Wortes).
Wie seht ihr das?

<img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />


Gruß
Spike
Re: Neue Vorschrift 7.3.3.1 [Re: Spike] #20664 06.07.2015 13:51
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Winklhofer Offline
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Servus Spike,

auch nach altem ADR 2013 brauchten Container, die nicht BK1 oder BK2 waren keine besondere Zulassung. Es mussten lediglich die Bedingungen nach den VV-Vorschriften erfüllt sein. Nichts anderes ist es nunmehr mit den VC/AP-Vorschriften.

Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer

Re: Neue Vorschrift 7.3.3.1 [Re: Winklhofer] #20665 07.07.2015 09:48
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Spike Offline OP
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Hallo Herr Winkelhofer,

Hintergrund war die UN-Nummer 3175 und die dortigen Sondervorschriften bezüglich gedeckt und bedeckt. Wir mußten deshalb eine BK2-Zulassung für unsere Container beantragen. Diese haben wir auch bekommen und die Prüfungen gemäß Zulassung durchgeführt.
Nun hat sich bei der UN3175 die Sache ja geändert. Seit 2015 sind, wenn ich das richtig lese, gedeckt und bedeckt zugelassen. Somit können wir die Container ohne Sachverständigenprüfung im Rahmen der VC1/VC2/AP2 weiterverwenden.
Sehen Sie das auch so?


Gruß
Spike
Re: Neue Vorschrift 7.3.3.1 [Re: Spike] #20666 07.07.2015 14:38
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Winklhofer Offline
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Servus Spike,

so sehe ich das auch!
Selbstverständlich müssen bei den Containern auch die Bedingungen von 7.3.1.2 bis 7.3.1.13, soweit zutreffend, beachtet werden.

Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer

Re: Neue Vorschrift 7.3.3.1 [Re: Spike] #20667 07.07.2015 22:17
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King_Louie_21 Offline
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Antwort auf
Somit können wir die Container ohne Sachverständigenprüfung im Rahmen der VC1/VC2/AP2 weiterverwenden.

Hallo Spike,

ganz aus der Prüfung draußen ist der Unternehmer jedoch nicht. Nur als Ergänzung: Zu beachten bleibt die BGI 598 "Sicherer Umgang mit Wechselbehältern" (DGUV Information 214-079). Diese sieht in Pkt. 5 regelmäßige Prüfungen durch befähigte Personen mit entsprechender Fachkunde vor. Im Anhang 4 der BGI 598 befindet sich ein Muster-Prüfbefund.

Schöne Grüße.

=============
P.S. Vielleicht interessiert in diesem Zusammenhang auch der Thread "UN 3175 in loser Schüttung". Sieben Jahre lang wurde volkswirtschaftlicher Unsinn betrieben, weil das Verkehrsministerium die gute und bewährte Ausnahme 27 GGAV auslaufen hat lassen. Wer entschädigt jetzt die Unternehmen?

Re: Neue Vorschrift 7.3.3.1 [Re: King_Louie_21] #20668 09.07.2015 09:03
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Spike Offline OP
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Hallo miteinander,

vielen Dank für die Infos.

Wir haben im Betrieb eine befähigte Person (mit Sachkundenachweis). Diese prüft die Container jährlich im Rahmen dedr BGR186.


Zuletzt bearbeitet von Spike; 09.07.2015 09:08.

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