Hallo AvDeventer!
Abschnitt 2.7. der IATA-DGR regelt die Versendung von Gefahrgut in Freigestellten Mengen.
2.7.0.1 befreit von den Bestimmungen der Markierung, Kennzeichnung und Dokumentation.
Zu beachten sind aber die nachfolgenden Vorgaben, hier nur kurz angerissen:
· 2.7.0.2. Aufzählung von Bestimmungen die zusätzlich zu den in 2.7 genaanten zu beachten sind (z.B. Schulungsbestimmungen gem. 1.5, usw.)
· 2.7.1 zugelassene Gefahrgüter (z.B. Klasse 3, alle VerpGrp,, Unterklasse 2.2. ohne Nebengefahren, usw.)
· 2.7..2 verbotene Gefahrgüter (z.B. Klasse 1, Infektiöse Stoffe der Unterklasse 6.2, usw.)
· 2.7.3 verboten als aufgegebenes Gepäck, Handgepäck oder Luftpost
· 2.7.5.1. max. Nettomengen je Innenverpackung (z.B. 30 ml für entzündbare Flüssigkeiten, usw.)
· 2.7.5.2. max. Nettomengen je Außenverpackung (z.B. 1 l für entzündbare Flüssigkeiten der VerpGrp III, usw.)
· Zusammenfassung des vorstehenden in der Tab 2.7.A
· 2.7.7.2. Eintrag im Luftfrachtbrief „Dangerous Goods in Excepted Quantities“
· 2.7.8 Verpackungsanforderungen
Ø nur zusammengesetzte Verpackungen
Ø stabil gebaute Verpackung
Ø bei Zusammenpackung mehrerer Gefahrgüter: Q-Wert kleiner/gleich 1
Ø Packstück – Prüfungen (z.B. Freifall – Prüfung aus 1,8 m Höhe, usw.)
Es hilft nur das Studium des Abschnittes 2.7. der IATA-DGR. Wenn dann alle Anforderungen erfüllt sind, steht einem Versand von Gefahrgut in Freigestellten Mengen nichts mehr im Wege.
Herzliche Grüße
Jürgen Köster
Zuletzt bearbeitet von Jürgen Köster; 17.07.2002 21:31.