Spraydosen, Ausnahme 20
#2187
11.10.2004 14:14
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Anonym
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Anonym
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Aus der Schadstoffsammlung erhalten wir teilbefüllte Spraydosen, die als Abfall entsorgt werden müssen. Da in der Regel nur bei ca. 50% der Dosen Schutzkappen vorhanden sind habe ich in der Ausschreibung der Entsorgungsdienstleistung festgesetzt, dass diese in Kunststofffässern mit Entgasungseinrichtung unter Verwendung von inertem Füllmaterial versendet werden sollen. Mein Entsorger möchte die Spraydosen aber in sogenannten ASP-Behältern (Abfallsonderbehälter für pastöse Abfälle) mit Entlüftungseinrichtung entsorgen, die gefahrgutrechtlich je nach Kennzeichnung "Kisten aus Stahl" oder "IBC" darstellen. Meiner Ansicht nach ist dies unter Zugrundelegung der sonstigen Vorschriften Nr. 2.11 der GGAV Nr. 20 aber nicht möglich.
Meine Frage ist: 1. ob meine Auslegung der Ausnahme 20 richtig ist, 2. ob (und welche) andere Regelungen des ADR einen Transport in ASPs ermöglichen, 3. wenn die Antwort unter 2 ja lautet, ob eine Kombination mit der Abholung anderer Abfälle (Farben, Lösemittel, Pestizide), die unter Ausnahme 20 gefahren werden, möglich ist.
Ich freue mich auf Ihre Antworten!
Gruß
könig
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Re: Spraydosen, Ausnahme 20
#2188
13.10.2004 14:20
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Registriert: Apr 2003
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J. Holzapfel
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Hallo Herr/Frau König
in der Ausnahme 20 steht in 2.11 ausdrücklich: 'Druckgaspackungen ...bei denen die Schutzkappe fehlt, oder die eingedrückt, aber noch dicht sind, dürfen nur in Fässer, Kanister oder Kisten aus Pappe (z.B. "4GW") mit inertem Füllstoff verpackt werden.' Somit ist Ihre Einschätzung richtig. In meinen Augen bietet dieser Passus auch keinen Spielraum für Interpretationen.
zu Punkt 2: Schauen sie mal unter 2.6 nach. Damit haben sie die Erlaubnis Spraydosen die anders als in Punkt 2.11 vorliegen in ASP-Behältern zu transportieren.
Wenn sie Abfälle unter der Ausnahme 20 transportieren, dann können sie andere Abfälle auch ohne Ausnahme 20 in einer Transporteinheit transportieren. Mir ist keine anderslautende Vorschrift bekannt.
Grüße aus der Pfalz Jürgen
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Re: Spraydosen, Ausnahme 20
#2189
13.10.2004 14:49
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Ritchie
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Hallo,
1. Ihre Auslegung stimmt zu 50 %. Nach Ausnahme 20(2.6 i. V. 2.13) dürfen Spraydosen in IBC transportiert werden. Einschränkend (die anderen 50 %) dürfen Spraydosen ohne Schutzkappe oder ... nach 2.11 nur in Fässern ... verpackt werden. 2. Ist mir für Deutschland keine bekannt. 3. Nach Ausnahme 20, 4.1 sind Versandstücke als geschlossene Ladung zu transportieren. Solange dies erfüllt ist sehe ich keine Hindernisse für einen Kombinationstransport.
Gruß R.
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Re: Spraydosen, Ausnahme 20
#2190
13.10.2004 15:52
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J. Holzapfel
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Ich habe noch etwas vergessen, wenn Ihr Entsorger generell ASP-Behälter nutzen will bzw. schon nutzt, soll er Ihnen doch einmal die rechtlichen Grundlagen für seine Transporte zukommen lassen. Diese würden mich auch interessieren, da es eine Transporterleichterung für viele Entsorger bedeuten wird.
Grüße aus der Pfalz Jürgen
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Re: Spraydosen, Ausnahme 20
#2191
14.10.2004 10:59
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Anonym
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Vielen Dank für die Antworten! Mein Entsorger will mir die verwendete Rechtsgrundlage zusenden. Sobald ich diese in den Händen halte, werde ich sie hier veröffentlichen.
Gruß
könig
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Re: Spraydosen, Ausnahme 20
#2192
18.10.2004 09:30
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Winklhofer
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Hallo aus Augsburg, ich möchte daran erinnern, dass zu dieser Thematik in Bayern noch die Ausnahmegenehmigung Nr. 45/96-BY existiert. Bei bestimmten Druckgaspackungen ist die Beförderung abweichend von GGVSE/ADR zulässig. Als Verpackung sind Gitterboxpaletten mit dichter Wanne mit geeigneten Bindemitteln vorgeschrieben. Die Ausnahme findet Ihr auch im Internet unter www.stmwivt.bayern.de (Stichworte: Verkehr, Gefahrgut).
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Re: Spraydosen, Ausnahme 20
#2193
18.10.2004 16:39
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Anonym
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Die nochmalige Rücksprache mit meinem Entsorger hat ergeben, dass es sich offensichtlich um ein Missverständnis gehandelt hat. Mein Entsorger war trotz eindeutig anderslautender Beauftragung davon ausgegangen, dass nur Spraydosen mit Schutzkappen transportiert werden sollen.
Die Entsorgung wird jetzt doch in Fässern mit Belüftungsvorrichtung vorgenommen!
könig
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