Spraydosen unter den Bedingungen von 3.4 ADR
#22365
25.08.2016 14:17
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Wolfgang
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Hallo Gefahrgutkollegen/innen,
ich sehe immer wieder Verpackungen mit Spraydosen ( bei denen die Mengenbedingungen von LQ eingehalten sind ) außer der Raute noch andere Kennzeichnungen, wie Pfeile zur Versandstückausrichtung; Aufschrift " Umverpackung"; Aufschrift "Aerosole" bzw. Verpackungen mit dem Nachweis einer Bauartzulassung. Meiner Ansicht nach brauche ich als Aufschrift/Kennzeichnung lediglich die Raute,wenn Spraydosen bis 1 l nach Kapitel 3.4 zum Versand kommen, Natürlich vorausgesetzt, ich halte die anderen Bestimmungen von 3.4 ADR ein. Oder habe ich etwas übersehen?
Freundliche Grüße
Wolfgang
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Re: Spraydosen unter den Bedingungen von 3.4 ADR
[Re: Wolfgang]
#22367
25.08.2016 14:44
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aw_
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Hallo Wolfgang, Pfeile sind meist auf den Kartons schon aufgedruckt.
Bauartprüfungen sind zwar keine Pflicht, erfüllen aber die Anforderungen aus 3.4.1. d): 4.1.1.1 - Wir machen das generell auch so! (haben nicht die riesigen Mengen, sonst sehr wahrscheinlich nicht)
Umverpackung - eigentlich nur dann wenn es eine Umverpackung sein soll, also mehrere Versandstücke zusammengefasst.
Der Rest ist auch kein Problem gem. RSEB 3-10: Sofern Versandstücke zusätzlich zu der in Abschnitt 3.4.7 oder 3.4.8 geforderten Kennzeichnung mit den jeweils zutreffenden Gefahrzetteln oder auch anderen zutreffenden gefahrgutbezogenen Aufschriften (z. B. aus Kapitel 3.3 Sondervorschrift 625) versehen sind, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG.)
Vermutlich sind Deine geschilderten Markierungen auch Relikte aus vergangenen Regelungen die beibehalten wurden. gruss..aw
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Re: Spraydosen unter den Bedingungen von 3.4 ADR
[Re: aw_]
#22372
26.08.2016 08:20
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DJSMP
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Ich würde das ähnlich sehen.
Die Ausrichtungspfeile sind wahrscheinlich standardmäßig aufgedruckt.
Der Ausdruck "Umverpackung" ist meistens nonsens und rührt oft daher, dass die Leute den Unterschied zwischen Außen- und Umverpackung nicht verstehen.
Die Bauartspezifikationsmarkierung kann wegen mehreren Punkten sinnvoll sein. Zum Einen braucht man im Straßenverkehr zwar keine zugelassene Verpackung, allerdings eine, die die allgemeinen Bauvorschriften nach 6.1.4 erfüllt. Demnach muss die Kiste aus Pappe also die gleichen Anforderungen nach 6.1.4.12 erfüllen, wie eine zugelassene 4G. Insbesondere muss der Cobb-Test für die Wasserbeständigkeit passen. Es besteht ja immer noch das Märchen, dass man für LQ ne 0815 Pappkiste nehmen könnte. Das kann aber gerade wegen der eventuell nicht vorhandenen Wasserbeständigkeit gründlich schief gehen. Zum Zweiten müssen die Pappkisten für den Luftverkehr Falltest und Stapeldrucktest bestehen. Und spätestens dann macht es Sinn, gleich eine bauartgeprüfte 4G einzusetzen und die Hersteller werden dann sicher eine Verpackung für alle Verkehrsträger kreieren.
Im Luftverkehr muss übrigens die volle Kennzeichnung für den Regelversand PLUS die LQ-Raute ran. Daher auch der Passus in der RSEB, wonach das keine OwiG darstellt.
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Re: Spraydosen unter den Bedingungen von 3.4 ADR
[Re: Wolfgang]
#22378
26.08.2016 08:58
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Michael59
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Wieso schreibt ihr das die Ausrichtungspfeile nur standartmäßig drauf sind. Die müssen drauf sein. 3.4.1 ...unterliegen keinen anderen Vorschriften mit Ausnahme von ... u.a. 5.2.1.9
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Re: Spraydosen unter den Bedingungen von 3.4 ADR
[Re: Wolfgang]
#22379
26.08.2016 09:09
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Michael59
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Ach so da habe ich quatsch geschrieben, natürlich nur bei flüssigen Stoffen.
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Re: Spraydosen unter den Bedingungen von 3.4 ADR
[Re: Wolfgang]
#22400
31.08.2016 11:21
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Wolfgang
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Hallo Gefahrgutkollegen/innen,
vielen Dank für die Beiträge. Es wäre nur noch zu beachten, dass die Aussage in Verbindung mit der RSEB ( keine Owi-Verfolgung wg. "Überkennzeichnung" ) nur für Transporte in D zutrifft.
Freundliche Grüße
Wolfgang
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Re: Spraydosen unter den Bedingungen von 3.4 ADR
[Re: Wolfgang]
#22402
31.08.2016 12:25
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aw_
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Es wäre nur noch zu beachten, dass die Aussage in Verbindung mit der RSEB ( keine Owi-Verfolgung wg. "Überkennzeichnung" ) nur für Transporte in D zutrifft. Hallo Wolfgang, guter Punkt! Hat da jemand Erfahrung im Ausland? gruss..aw
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Re: Spraydosen unter den Bedingungen von 3.4 ADR
[Re: aw_]
#22423
06.09.2016 09:22
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DJSMP
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Wenn der Hinweis auf die Transportkette "Beförderung nach Absatz 1.1.4.2.1" im Beförderungspapier steht, braucht man überhaupt keine Kommentierung der RSEB. Somit sehe ich da auch im Ausland kein Problem.
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Re: Spraydosen unter den Bedingungen von 3.4 ADR
[Re: DJSMP]
#22424
06.09.2016 10:10
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hallo DJSMP,
Die Angelegenheit bezieht sich nur auf das ADR bzw. GGVSEB ( innerstaatlich). 1.1.4.2.1 ADR bezieht sich auf See- oder Luftbeförderung.
Freundliche Grüße
Wolfgang
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Re: Spraydosen unter den Bedingungen von 3.4 ADR
[Re: Wolfgang]
#22425
06.09.2016 11:10
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Hallo zusammen,
habe heute auch so eine Sendung mit 12 Spraydosen, UN1950, Kl. 2 5F. Schwarz/weiße Raute nehme ich auch, bin jedoch noch auf die SV 625 gestoßen: "Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit der Kennzeichnung UN 1950 AEROSOLE zu versehen"
Grüße aus dem sonnigen Baden
Peter
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Re: Spraydosen unter den Bedingungen von 3.4 ADR
[Re: Wolfgang]
#22426
06.09.2016 13:29
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Hallo Der Schwarzwälder, Hallo Gefahrgutkollegen/innen,
Die SV 625 ADR braucht nicht angewendet werden. Siehe 3.4.1 c) ADR.
Freundliche Grüße
Wolfgang
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Re: Spraydosen unter den Bedingungen von 3.4 ADR
[Re: Wolfgang]
#22427
06.09.2016 13:40
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hallo DJSMP,
Die Angelegenheit bezieht sich nur auf das ADR bzw. GGVSEB ( innerstaatlich). 1.1.4.2.1 ADR bezieht sich auf See- oder Luftbeförderung.
Freundliche Grüße
Wolfgang Wo liegt jetzt genau noch einmal das Problem? Ist das Versandstück GENERELL auch für die ADR.Beförderung mit Gefahrzetteln UND LQ-Raute gelabelt oder wo drückt der Schuh? Etwas anderes deckt als die Kennzeichnung deckt doch die RSEB Kommentierung auch nicht ab.
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Re: Spraydosen unter den Bedingungen von 3.4 ADR
[Re: Der Schwarzwälder]
#22435
07.09.2016 16:46
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Servus Schwarzwälder,
die Beachtung der Sondervorschrift 625 ist bei Nutzung von 3.4 ADR nicht vorgeschrieben (siehe 3.4.1 c)).
Gruß aus Ulm Alfred Winklhofer
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