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Fundstelle im ADR zur Begründung UN 3257 ? #24207 06.12.2017 11:04
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Puck40 Offline OP
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Hallo,

ich suche die entsprechende Stelle im ADR zur folgenden Begründung:

Fugenvergussmasse (UN 3257, III) die von Bauunternehmungen zum Zwecke der eigenen Verarbeitung in Mengen bis 450 L über 100° C erhitzt befördert wird, ist nach Unterabschnitt 1.1.3.1, unabhängig vom Fassungsvermögen des Gefäßes von den Vorschriften der GGVSEB/ADR befreit.

Ist das eventuell eine alte Vorgabe ?

Vielen Dank !

Puck40

Re: Fundstelle im ADR zur Begründung UN 3257 ? [Re: Puck40] #24208 06.12.2017 12:31
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Gerald Offline
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Hallo Puck40,

Antwort auf
ist nach Unterabschnitt 1.1.3.1, unabhängig vom Fassungsvermögen des Gefäßes von den Vorschriften der GGVSEB/ADR befreit.


Du meinst bestimmt den Unterabschnitt 1.1.3.1 c), aber da steht auch "...die 450 Liter je Verpackung, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten. ... Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung; "

Leider hast Du zur Beförderung in Versandstücken oder in Tanks nichts geschrieben.


Zuletzt bearbeitet von Gerald; 06.12.2017 12:32.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Fundstelle im ADR zur Begründung UN 3257 ? [Re: Puck40] #24209 06.12.2017 13:51
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Udo Freitag Offline
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Hallo Puck40,

handelt es sich bei der Fugenvergussmasse um Gussasphalt? Wenn ja, siehe mal in Kapitel 3.3 ADR SV 643.


Gruß

Udo

Re: Fundstelle im ADR zur Begründung UN 3257 ? [Re: Puck40] #24380 29.01.2018 15:24
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Puck40 Offline OP
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Hallo,

es handelt sich nicht um Gussasphalt. Inzwischen haben sich neue Fragen zu diesem Stoff ergeben. Dieser Stoff wird im heißen Zustand in einem Anhänger ( Arbeitsmaschine: Kocher) zur Baustelle gefahren um damit die Fugen zu behandeln. Bei dem ausführendem Unternehmen handelt es sich nicht um einen Handwerksbetrieb.
* kann man für diese Transporte die Freistellung: 1.1.3.6 verwenden. Demnach wären das 1000 Liter. Hier stellt sich für mich die Frage, ob diese Kocher als Beförderungseinheit angesehen werden können.
* oder die Freistellung 1.1.3.1 Buchstabe c
* kann die Handwerkerregelung auch von anderen Betrieben als von Handwerkerbetrieben verwendet werden, falls ja unter welchen Umständen ?

Vielen Dank für die Unterstützung
Puck40

Re: Fundstelle im ADR zur Begründung UN 3257 ? [Re: Puck40] #24382 29.01.2018 16:12
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Winklhofer Offline
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Servus Puck40,

schau Dir doch mal die Sondervorschrift 668 des ADR an. Diese Freistellung dürfte die Lösung des Problems darstellen.

Gruß
Alfred Winklhofer


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