Hallo Bube17,
ich würde mal sagen fast richtig.
Das mit den Gefahrzetteln hast du schon ganz richtig erkannt. Allerdings muss an den Längsseiten des Containers die Warntafel mit Gefahrzahl (Kemmlerzahl) und UN-Nummer angebracht werden. Die Vorgabe ist ein wenig versteckt.

Wird im ADR der Begriff "Tank" alleine verwendet, ist gemäß der Begriffsdefinition in Abschnitt 1.2.1 unter anderem auch ein Tankcontainer darunter zu verstehen.
Im Absatz 5.3.2.1.2 wird gibt es dann folgende Anweisung:
… Beförderungseinheiten mit einem oder mehreren Tanks, in denen gefährliche Güter befördert werden, müssen außerdem an den Seiten jedes Tanks, jedes Tankabteils oder jedes Elements eines Batterie-Fahrzeugs parallel zur Längsachse des Fahrzeugs orangefarbene Tafeln deutlich sichtbar angebracht sein, …
Also: 4-seitig die zutreffenden Gefahrzettel und an den beiden Längsseiten die Warntafeln, die gemäß Absatz 5.3.2.2.1 auch Warntafelfolien sein dürfen.