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 Aufbewahrungspflichten
 #25928
19.12.2018 12:25
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Naga2012
 
OP
Spezi 
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OP
 
Spezi 
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Hallo zusammen,
  weiß jemand von euch, wie lange man als Unternehmen verpflichtet ist, Dokumente zu Gefahrguttransporten zu archivieren?
  z.B. ausgefüllte Checklisten, Kopie vom ADR-Schein etc.
  Danke! 
 
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 Re: Aufbewahrungspflichten
[Re: Naga2012]
 #25929
19.12.2018 13:25
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M.A.T.
 
Held der Gefahrgutwelt 
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Hallo, soweit nicht im GG-Recht für Zulassungen oder Genehmigungen eine Zeit vorgegeben (zB Betriebsdauer Druckgefäß oder Baumusterzulassung) ist, kann die längstmögliche Frist die Verjährung einer OwI ein Anhaltspunkt sein. Das kann von wenigen Monaten bis zu einigen Jahren laufen. Für Geschäftsunterlagen gibt es Fristen bis zu 10 Jahren. Bei Checklisten würde ich selbst für Wegwerfen nach Abschluß der beanstandungslosen Beförderung plädieren. Der Gb-Jahresbericht muß 5 Jahre aufbewahrt werden; vielleicht kann man das als Richtwert nehmen für solche Unterlagen, für die nichts anderes vorgegeben ist. Vielleicht haben auch die Vertreter von Überwachungsorganisationen hier eine gute Handreichung parat? Gruß M.A.T. 
 
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 Re: Aufbewahrungspflichten
[Re: M.A.T.]
 #25930
19.12.2018 15:07
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Stefan82
 
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Checklisten und Kopien der ADR-Scheine würde ich dem Beförderungspapier zuordnen und somit nach 3 Monaten der Entsorgung zuführen.
  Ansonsten schließe ich mich M.A.T. an 
 
  
Grüße aus der Hauptstadt
  Stefan
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 Re: Aufbewahrungspflichten
[Re: Naga2012]
 #25931
19.12.2018 16:00
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higgy
 
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laut § 4 (3) i.V.m. 10 (3) Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung (ODV) sogar 20 Jahre. Das ist für manche (z.B. Raucher) ein halbes Leben lang.    
 
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 Re: Aufbewahrungspflicht
[Re: higgy]
 #25935
19.12.2018 19:06
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Udo Freitag
 
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Hallo higgy,
  bist sicher mit Deiner Quelle? Oder meinst Du Paragraph 3 Absätze 3 und 5 der ODV?
  Gruß
  Udo 
 
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 Re: Aufbewahrungspflicht
[Re: Udo Freitag]
 #25936
19.12.2018 19:52
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higgy
 
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Hallo Udo. Stimmt. Ich habe § 3 Absatz 3 i.V.m. § 10 Absatz 3 ODV gemeint. 
 
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 Re: Aufbewahrungspflichten
[Re: M.A.T.]
 #25937
19.12.2018 19:57
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Gerald
 
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Hallo M.A.T. bzw. Stefan 82, bei Checklisten würde ich selbst für Wegwerfen nach Abschluß der beanstandungslosen Beförderung plädieren.  Da würde ich ein bisschen Vorsichtig sein, denn nach GbV  §8 Pflichten Gb Absatz (2)  "... schriftliche Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit ..." und das können sehr gut die Checklisten sein.  Und im §8 Absatz (3) seht dann  ... die Aufzeichnungen nach Absatz 2 mindestens fünf Jahre ..." .  
 
  
Gruss aus Unterfranken 
  Gerald
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 Re: Aufbewahrungspflichten
[Re: Gerald]
 #25939
19.12.2018 22:05
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M.A.T.
 
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Hallo, Gerald, aus der Ausgangsfrage habe ich eher gelesen, daß es um Checklisten der beauftragten Personen, nicht aber um die des Gb, geht. Und für diese hielte ich die 5 Jahre für überzogen, weil sie nicht der Dokumentation der Gb-Arbeit, sondern der sicheren Beförderung dienen. Darum mein Vorschlag, nach Beförderungsabschluß die Dinger wegzuwerfen. Die Frist lt. GbV sehe ich nur für die Arbeiten, die der Gb selbst macht, und der wird ja normalerweise nicht täglich die Lkw, die auf den Hof kommen, angucken. Oder wie sehen Sie das? Schöner Gruß M.A.T. 
 
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 Re: Aufbewahrungspflichten
[Re: M.A.T.]
 #25940
20.12.2018 16:13
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Gerald
 
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Hallo M.A.T., weil sie nicht der Dokumentation der Gb-Arbeit Das kann man so und so sehen. Ich habe Checklisten gern als Nachweis genommen. Na das  mit den fünf Jahren, ist schon lange! Gut ich bin jetzt in der Ausbildung, da sieht es schon ein wenig anders aus.  nach Beförderungsabschluß die Dinger wegzuwerfen. Finde ich auch nicht gut, da es ja schon mal zu ein Bußgeldverfahren kommen kann. Und ich kenne aus der Vergangenheit Fälle, wo mit Hilfe der Checklisten bei einer Verhandlung vom "Grober Fahrlässig"  man durch den Nachweis von regelmäßigen Kontrollen über diese Checklisten ins "Fahrlässig" gekommen ist. Und das ist dann schon ein Unterschied.  
 
  
Gruss aus Unterfranken 
  Gerald
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 Re: Aufbewahrungspflichten
[Re: Gerald]
 #25942
20.12.2018 16:36
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Bergmannsheil
 
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Mahlzeit,
  ein schönes Beispiel, wie der Datenschutz (die DS-GVO) die Zweckbindung bei der Erhebung von personenbezogenen Daten sieht. Solche werden bei unseren Checklisten erhoben, weil der Name des Fahrers zusammen mit dem Kennzeichen des Fahrzeugs und des Ablaufdatums seines ADR-Scheines bei uns erhoben wird. Dazu kommt, ob er als zurechnungsfähig angesehen werden kann und ob bei der Verladung nicht geraucht wurde.  Diese Erhebung ist durch eine gesetzliche Grundlage legitimiert. Die Löschfrist beträgt bei uns 3 Monate nach Erhebung sprich Verladung. Dies ist in einer Verfahrensanweisung festgelegt. Der Gefahrgutbeauftragte  erhält eine Kopie der Checkliste und kann anhand dessen die Umsetzung von beförderungsrelevanten Tätigkeiten kontrollieren. Die Checkliste bekommt daher einen andreen Zweck mit anderer Löschfrist (bei uns 3 Jahre zum Kalenderende).  Also: Die selbe Liste zu zwei Zwecken mit zwei Löschfristen. Eine Aufbewahrungsfrist gibt es nicht, die ergibt sich aus der Löschfrist (sind nach Datenschutz zwei unterschiedliche Sichtweisen). 
 
  
Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
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