Mindestausrüstung für Fahrzeuge
#2618
04.03.2005 18:39
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skassi01
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Hallo an alle Kollegen,
wer kann mir etwas über die Mindesausrüstung von Fahrzeugen sagen. Insbesondere die entsprechenden Bezugspunkte. Zum Fall:
Klasse 3 in 200l Fässern, VG III, 882 Punkte sollte in ein Sattelzug (Kühlkoffer) verladen werden. Der Fahrer hatte nur einen 2Kg Feuerlöscher vorzuweisen. Weder Lampe, Weste, Keile oder sonstige Ausrüstung. Auf Anweisung der Geschäftsführung mussten wir das Fahrzeug vom Hof lassen. War das jetzt richtig oder falsch? Wo finden wir Bezugstexte??
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Re: Mindestausrüstung für Fahrzeuge
[Re: skassi01]
#2619
05.03.2005 22:29
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Anonym
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Anonym
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Hallo.
Also ich bin auch kein Profi. Aber ich denke da es weniger als 1000 Punkte waren greift die ADR ja nicht und man benötigt keine Ausrüstung, weil diese ja von der ADR vorgeschrieben wird. Aber da in der ADR ja nur steht was man machen muss wenn sie gilt, kann ich dir keinen Hinweis geben wo das steht.
Gruss Matze
Zuletzt bearbeitet von Matze135; 05.03.2005 22:31.
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Re: Mindestausrüstung für Fahrzeuge
#2620
06.03.2005 18:35
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Wilhelm Kassing
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Guten Tag,
offensichtlich handelt es sich bei der Beförderung um eine Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.6. Diese Beförderungen unterliegen durchaus dem ADR , wenn auch mit Erleichterungen. Was konkret wegfällt, steht im ADR unter 1.1.3.6.2.
Die mitzuführende Ausrüstung reduziert sich tatsächlich auf einen 2 Kg Pulverlöscher und eine geeignete Handlampe für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung.
Aber vergessen Sie nicht, auch bei diesen Beförderungen ist ein Beförderungspapier nach ADR Kapitel 5.4 mit entsprechendem Vermerk: "Beförderung ohne Überschreitung der in Unterabschnitt 1.1.3.6 festgesetzten Freigrenzen" und der Angabe der Gesamtmenge der gefährlichen Güter für jede Beförderungskategorie mitzuführen bzw. mitzugeben.
Grüsse aus Wadern
Wilhelm Kassing
Zuletzt bearbeitet von Wilhelm kassing; 07.03.2005 07:17.
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Re: Mindestausrüstung für Fahrzeuge
[Re: Wilhelm Kassing]
#2621
07.03.2005 07:19
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G. Homann
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Hallo zusammen, falls es sich um einen nationalen Transport handelt, kann bei Inanspruchnahme der GGAV Ausnahme 18 (S) auch auf das Beförderungspapier verzichtet werden.
Gruß aus München Günther Homann
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Re: Mindestausrüstung für Fahrzeuge
[Re: G. Homann]
#2622
07.03.2005 07:32
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Wilhelm Kassing
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Guten Morgen Herr Homann, die Ausnahme 18(S)GGAV ist bezüglich der Befreiung vom Beförderungspapier für Versandstücke nur sehr eingeschränkt nutzbar ( keine Übergabe an Dritte für die Beförderung ...-). Sinnvoller ist m.E. immer die Mitgabe eines Beförderungspapiers ja sogar der schriftliche Weisungen. Spätestens, wenn weiteres Gefahrgut zugeladen werden soll und Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht mehr angewendet werden kann, gibt es Probleme.
Grüsse aus Wadern
Wilhelm Kassing
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Re: Mindestausrüstung für Fahrzeuge
[Re: Wilhelm Kassing]
#2623
07.03.2005 08:56
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Winklhofer
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Hallo Herr Kassing, also wenn es sich um eine Beförderung nach UA 1.1.3.6 ADR handelt, ist auch keine Handlampe erforderlich. Der 2 kg Feuerlöscher ist dann tatsächlich der einige Ausrüstungsgegenstand den das ADR hier vorschreibt. Abschnitt 8.3.4 ADR ist zwar zu beachten, was aber lediglich bedeutet, dass tragbare Beleuchtungsgeräte, soweit sie vorhanden sind, die dortigen Bedingungen einhalten müssen. Eine Ausrüstungsvorschrift ist dabei nicht abzuleiten.
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Re: Mindestausrüstung für Fahrzeuge
[Re: Winklhofer]
#2624
07.03.2005 13:38
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TDamm
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Hallo alle miteinander,
ihr habt noch die Ausrüstung zur Ladungssicherung vergessen. Das ist zwar kein spezielles ADR – Problem, wird aber im Gefahrgutbereich mit 750,00 Euro recht teuer.
Gruß Thomas
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Mindestausrüstung für Fahrzeuge
[Re: TDamm]
#2625
07.03.2005 20:42
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Anonym
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Anonym
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Hallo.
Ist dieser 2 KG Feuerlöscher wirklich erforderlich? In der ADR 1.1.3.6.2 steht doch: "......ohne das nachfolgende Vorschriften anzuwenden sind". Und dort wird dann auch die 8.1.4.2 aufgezählt. Also muss diese dann nicht angewendet werden. Oder täusche ich mich da ?
Gruss Matze
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Re: Mindestausrüstung für Fahrzeuge
#2626
07.03.2005 21:36
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Anonym
Nicht registriert
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Anonym
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Hallo Matze,
da muss man nur richtig lesen <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />
In 1.1.3.6.2 steht doch........ohne dass nachfolgende Vorschriften anzuwenden sind:
- ... - ... - ...
Teil 8 mit Ausnahme von
Unterabschnitt 8.1.2.1 a) und c) Unterabschnitte 8.1.4.2 bis 8.1.4.5 ff
Soll heißen, du kannst den Teil 8 vergessen, mit Ausnahme von... die du trotzdem beachten mußt.
Gruß Thomas
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