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Versand von Lithium-Ionen-Akkus #27225 16.08.2019 11:51
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pandawand Offline OP
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Hallo zusammen,

ist bei einer Versendung (Verpacken, Beladen des LWKs der Spedition) von ca. 750 Lithium-Ionen-Akkus (max 3kg je Akku) mit einer Leistung von unter 100 Wh und der Einhaltung der Gewichtsbegrenzung von 30kg je Versandstück ein Gefahrgutbeauftragter zu bestellen? Oder ist diese Versendung über die Sondervorschrift 188 freigestellt?

Meiner Recherche nach muss weder ein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden noch ein Beförderungspapier erstellt werden oder eine andere Freistellung (wie die 1000 Punkte-Regel) in Anspruch genommen werden.
Lediglich die Pflichten des Absenders, Verpackers und Beladers müssen beachtet werden und die verantwortlichen Mitarbeiter müssen unterwiesen sein.

Vielen Dank für die Hilfe!

Re: Versand von Lithium-Ionen-Akkus [Re: pandawand] #27226 16.08.2019 12:57
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M.A.T. Offline
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Hallo, m.E. ist ein Gb zu bestellen, da die SV 188 nicht vom ganzen ADR (wie zB die UN 1327), sondern nur von vielen Bestimmungen freistellt. Damit wäre für mich die Bedingung des § 2 (1) 4. GbV nicht erfüllt.
Ob es sinnvoll ist, Lithiumbeförderungen in dieser Menge sowie die Unterweisungen ohne die interne Expertise eines Gb zu verantworten, kann man so oder so sehen.
Gruß
M.A.T.

Re: Versand von Lithium-Ionen-Akkus [Re: M.A.T.] #27227 16.08.2019 13:11
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Jupp Offline
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ein Gefahrgutbeauftragter ist m.E. nach empfehlenswert aber nicht notwendig. Ich denke eine beauftragte Person für Gefahrgut wäre in deinem Fall ausreichend.

Re: Versand von Lithium-Ionen-Akkus [Re: pandawand] #27228 16.08.2019 13:22
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Nico Offline
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Hallo Pandawand,

der erste Satz der SV 188 lautet:
"Die zur Beförderung aufgegebenen Zellen und Batterien unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn folgende Vorschriften erfüllt sind:"


Du benötigst also bei Einhaltung der SV 188 kein Beförderungspapier, keine 1000 Punkte Regelung usw. Du musst nur die Vorgaben der SV 188 einhalten.
lg
Nico


Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: Versand von Lithium-Ionen-Akkus [Re: pandawand] #27229 16.08.2019 14:09
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Phi_l Offline
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Hallo pandawand,

ich finde die Frage nach dem Gb mehr als berechtigt und es auch gar nicht so leicht, hier eine wasserdichte Antwort zu finden.

Wann ein Unternehmen einen Gb bestellen muss steht ja in der GbV, und dort heißt es in §1+3 zunächst, dass jedes Unternehmen, dass an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist einen Gb zu bestellen hat. In den Befreiungen nach §2 GbV finde ich keinen Hinweis, dass alles was über die SV 188 freigestellt ist auch darunter fällt. Darum wäre die Antwort "kein Gefahrgutbeauftragter" nur richtig, wenn die nach SV 188 versendeten Batterien nicht als Gefahrgut zählen würden. Ich denke genau dies soll mit der Formulierung "unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind..." zum Ausdruck gebracht werden. Etwas klarer formuliert würde es ja heißen "Wenn folgende Vorraussetzungen erfüllt sind unterliegen Zellen und Batterien nicht dem ADR". Dann wären Sie kein Gefahrgut und müssten ergo bei der Frage nach einem Gb nicht berücksichtigt werden. (Andererseits folgen aus der SV 188 dann Verweise direkt ins ADR und man hat das Gefühl, dass sie ja zum Teil doch noch dem ADR unterliegen und damit offiziell als Gefahrgut gelten könnten etc...)

... Kennt jemand ähnlich gelagerte Fälle bei denen so eine Frage schon von offizieller Seite beantwortet wurde? Vom Bauchgefühl wäre "Kein Gb vorgeschrieben" richtig, gerade auch im Vergleich mit LQ und 1.1.3.6 etc... auf der anderen Seite ist gerade für das Thema Lithium-Batterien ein Gb als kompetenter Ansprechpartner klar von Vorteil...

LG Phil

Zuletzt bearbeitet von Phi_l; 16.08.2019 14:35.
Re: Versand von Lithium-Ionen-Akkus [Re: Nico] #27230 16.08.2019 14:11
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pandawand Offline OP
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Vielen Dank für eure Hilfe!

Allerdings stellt sich mir noch die Frage, ob jetzt ein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden muss oder nicht. Selbst wenn man die Batterien im Rahmen der 1000-Punkte verschicken würde, wäre ja auch kein Gb erforderlich. Dann halt nur ein entsprechendes Beförderungspapier.

Bei der Versendung verstehe ich es so, dass die Kennzeichnung entsprechend angebracht sein muss, eine Verantwortlicher benannt ist, die Mitarbeiter unterwiesen sind und keine Beförderungspapiere notwendig sind.



Zuletzt bearbeitet von pandawand; 16.08.2019 14:13.
Re: Versand von Lithium-Ionen-Akkus [Re: Phi_l] #27231 16.08.2019 14:34
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Nico Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Phi_l
Ich denke genau dies soll mit der Formulierung "unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind..." zum Ausdruck gebracht werden.


Hallo Phil,

das würde ich nun nicht so sehen. Lithiumbatterien sind Gefahrgut und werden aufgrund der SV 188 nur von einigen Vorgaben freigestellt. Selbst wenn es Varianten gibt, in denen sie überhaupt nicht mehr deklariert werden müssen, bleiben sie dennoch Gefahrgut.

Ich gebe dir aber völlig Recht, dass es ein komplexes Thema ist und daher ein kompetenter Ansprechpartner ein klarer Vorteil ist.

lg
Nico


Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: Versand von Lithium-Ionen-Akkus [Re: Nico] #27232 16.08.2019 14:40
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Phi_l Offline
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Hallo Nico,

Ursprünglich geschrieben von: Nico
Ursprünglich geschrieben von: Phi_l
Ich denke genau dies soll mit der Formulierung "unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind..." zum Ausdruck gebracht werden.


das würde ich nun nicht so sehen. Lithiumbatterien sind Gefahrgut und werden aufgrund der SV 188 nur von einigen Vorgaben freigestellt. Selbst wenn es Varianten gibt, in denen sie überhaupt nicht mehr deklariert werden müssen, bleiben sie dennoch Gefahrgut.

lg
Nico


Genau das wäre ja meiner Ansicht nach der Punkt, und hätte ja zur Folge, dass man sich nicht auf §2 Nr.4. berufen könnte und demnach einen Gb bestellen müsste (sofern man nicht unter eine der anderen Befreiungen in §2 GbV fällt)... Das würde nur dann nach meiner Auffassung aber vom Verhältnis nicht so ganz zu §2 Nr. 5+6 passen...

LG Phil

Re: Versand von Lithium-Ionen-Akkus [Re: Phi_l] #27233 16.08.2019 18:31
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Skypainter Offline
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Hallo Pandawand,

prinzipiell stimme ich meinen Vorrednern zu. Allerdings habe ich mir Ihre letzten Postings im Forum angesehen und da geht es grundsätzlich um die Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten. Schon anhand der da als Beispiel aufgezeigten Mengen wäre ein GBA notwendig. Aber das nur mal am Rande bemerkt.

Wie Nico schon schrieb, sind Lithiumbatterien oder -akkus Gefahrgut und es gibt nur Erleichterungen für die Kennzeichnung bzw. den Transport. Sie zählen also auch zur entsprechenden Menge gemäß GBV

Was mir da nur am Rande auffällt. Sie schreiben dass Sie die Batterien verpacken. Ich hoffe, dass Sie die entsprechenden Verpackungsvorschriften beachten und auch auf die Prüfzusammenfassung gemäß UN Test 38.3 achten. Ich musste heute mehrere Paletten mit Li-Ion-Akkus sperren, da nur wunderschöne MSDS für die Batteriezellen vorlagen (12 Seiten und nur 1 Satz, dass die Vorgaben des UN-Test 38.3 eingehalten werden, ohne Angaben wer das getestet hat) aber die Batterien zu 800Wh-Blöcken zusammengeschustert wurden. Und jede Kiste rappelte durch den Batterieblock im Innern. Verpackung: Pappkiste, lose Batterie und aufgefüllt mit Styroporchips...... Aufgefallen war es, weil eine Kiste beschädigt war.


ADR, ADN, RID, IMDG, IATA PK1
spez. Klasse 1 und 7
Strahlenschutzbeauftragter
25 Jahre Pyrotechniker
30 Jahre Gefahrgut sind voll....langsam sollte ich es können
Re: Versand von Lithium-Ionen-Akkus [Re: Skypainter] #27234 16.08.2019 19:47
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Nico Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Skypainter
Ich musste heute mehrere Paletten mit Li-Ion-Akkus sperren, da nur wunderschöne MSDS für die Batteriezellen vorlagen (12 Seiten und nur 1 Satz, dass die Vorgaben des UN-Test 38.3 eingehalten werden, ohne Angaben wer das getestet hat) aber die Batterien zu 800Wh-Blöcken zusammengeschustert wurden. Und jede Kiste rappelte durch den Batterieblock im Innern. Verpackung: Pappkiste, lose Batterie und aufgefüllt mit Styroporchips...... Aufgefallen war es, weil eine Kiste beschädigt war.


Hallo Skypainter, noch wäre ja ein MSDS mit dem besagten Satz nicht gegen die Vorgaben. Verpflichtend ist der Prüfbericht ja erst mit 01.01.2020. Ich finde an dem Beispiel sieht man sehr schön, dass gerade bei Lithiumbatterien Wissen vorhanden sein muss, dass nur durch entsprechend geschultes Personal gewährleistet werden kann.
Wobei ja bei 800 Wh Batterien ja hoffentlich nicht versucht wurde nach SV188 zu verschicken?

Da ich mich mit dem deutschen Gesetz nicht so auskenne, finde ich aber die hier getätigten Aussagen nun interessant. Wie steht es denn im deutschen Gesetz?
Bei uns in Österreich steht im GGBG, dass kein Gefahrgutbeauftragter nötig ist für: "Diese Verpflichtung gilt nicht für Unternehmen, deren Tätigkeiten sich auf die Beförderung gefährlicher Güter in Mengen erstrecken, die unterhalb der für den jeweiligen Verkehrsträger in 1.8.3.2 lit. a ADR oder ADN oder 1.8.3.2 lit. b RID verwiesenen Grenzwerte liegen. "

In ADR 1.8.3.2 steht ja, dass kein Sicherheitsbeauftragter nötig ist für: Unternehmen deren betroffene Tätigkeiten sich auf begrenzte Mengen je Beförderungseinheit erstrecken, welche die in Unterabschnitt 1.1.3.6, in Unterabschnitt 1.7.1.4 sowie in den Kapiteln 3.3, 3.4 und 3.5 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.

Da wir ja lt SV 188 kein Beförderungspapier benötigen, daher auch nicht die Mengen nach 1.1.3.6 überschreiten können (wenn ich keine Punkte habe, kann ich die 1000 nicht überschreiten) ist laut diesen Referenzen für mich auch kein Gefahrgutbeauftragter vorgeschrieben.

Lg
Nicole


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