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Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Skypainter] #27713 31.10.2019 11:46
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Hallo, Skypainter,
danke vielmals für diese sehr schöne Herleitung. Damit ist für mich klar, daß um die Vorlage der (Original-)Prüfzusammenfassung beim Beförderer/Spediteur kein Weg führt.
Gruß
M.A.T.

Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: M.A.T.] #27765 15.11.2019 10:18
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Tho_mas Offline
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Hallo zusammen,

irgendwie finde ich den Umgang mit der Prüfzusammenfassung und die Schlussfolgerungen die daraus gezogen "schwierig".

Fakt ist doch, dass sich Versender (Auftraggeber des Absender und Absender) davon überzeugen müssen, dass das Gefahrgut richtig klassifiziert ist. Bei Lithiumbatterien kann ich mir das vom Hersteller bestätigen lassen, mir den Prüfbericht zeigen lassen oder zukünftig die Prüfzusammenfassung anfordern. Dann muss ich laut RSEB eine Plausibilitätsprüfung durchführen. Bin ich mir sicher, dass der 38.3 bestanden wurde habe ich die Pflicht erfüllt (es sei mal dahingestellt wie mir das mit einem Blatt Papier auf Chinesisch / Englisch gelingen soll). Das heißt ich habe drei Möglichkeiten der Pflicht nach zu kommen.

Die Schlussfolgerung die gezogen wird, dass wenn die Prüfzusammenfassung nicht vorliegt, ein Bußgeld oder eine Strafe nach sich ziehen kann, ist doch falsch. Ich kann mich auch, wie oben beschrieben, auf eine andere Art vergewissert haben. Es gibt doch in der GGVSEB (noch) nicht mal eine Pflicht zur Erstellung einer Prüfzusammenfassung.

Was mache ich denn wenn ich nicht Hersteller oder Vertreiber bin. Sondern Beförderungen von Lithiumbatterien für interne Zwecke zwischen eigenen Standorten beauftragen? Damit liegt die Aufgabe laut ADR gar nicht bei mir, sondern nur beim Hersteller. Btw. was ist eigentlich ein Vertreiber gefahrgutrechtlich gesehen?

Richtig ist natürlich das ich mich überzeugen muss, dass nur geprüfte Batterien befördert werden.

Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Tho_mas] #27766 15.11.2019 10:37
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Stefan82 Offline
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Lasst ihr euch denn auch für jeden Batterietyp bestätigen, dass sie gemäß einem Qualitätssicherungsprogramms gemäß 2.2.9.1.7 e) ADR hergestellt wurde?
Ohne dies darf sie ja ebenfalls nicht transportiert werden und es wäre ein Verstoß gegen die aufgeführten Paragrafen der GGVSEB.

Zuletzt bearbeitet von Stefan82; 15.11.2019 10:38.

Grüße aus der Hauptstadt

Stefan
Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Tho_mas] #27767 15.11.2019 10:43
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Ursprünglich geschrieben von: Tho_mas


Die Schlussfolgerung die gezogen wird, dass wenn die Prüfzusammenfassung nicht vorliegt, ein Bußgeld oder eine Strafe nach sich ziehen kann, ist doch falsch. Ich kann mich auch, wie oben beschrieben, auf eine andere Art vergewissert haben. Es gibt doch in der GGVSEB (noch) nicht mal eine Pflicht zur Erstellung einer Prüfzusammenfassung.



Hallo, dieser Argumentation kann ich nicht ganz folgen. Die GGVSEB schreibt doch in § 17 eindeutig die Pflicht fest, die Klassifizierung sicherzustellen. Und die OWi ist im § 37 (1) 3 a) genannt. Genau das ist die Aufgabe der Prüfzusammenfassung, oder sehe ich das falsch?
Siehe auch den vorigen Beitrag von Skypainter.
Gruß
M.A.T.

Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: M.A.T.] #27768 15.11.2019 10:57
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Hallo,

die Prüfzusammenfassung stellt ja nicht die Klassifizierung dar. Ich könnte auch den Prüfbericht als Grundlage zur Klassifizierung verwenden, dann komme ich § 17 doch auch nach, oder?

Grüße

Zuletzt bearbeitet von Tho_mas; 15.11.2019 10:57.
Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Stefan82] #27769 15.11.2019 11:22
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Ursprünglich geschrieben von: Stefan82
Lasst ihr euch denn auch für jeden Batterietyp bestätigen, dass sie gemäß einem Qualitätssicherungsprogramms gemäß 2.2.9.1.7 e) ADR hergestellt wurde?
Ohne dies darf sie ja ebenfalls nicht transportiert werden und es wäre ein Verstoß gegen die aufgeführten Paragrafen der GGVSEB.


Nein, das habe ich bisher nicht gemacht. Die Vorgabe muss m.E. der Hersteller beachten.

Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Tho_mas] #27770 15.11.2019 11:40
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Hallo,
wenn ich die Fragen/Beiträge zu diesem Thema so lese, dann kann ich nur zu dem Schluss kommen, das der Ein oder Andere vielleicht an dem Seminar am 28.11.2019 zum Thema "Verpflichtende Prüfzusammenfassung ab 1.1.2020" teilnehmen sollte.



Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Gerald] #27771 15.11.2019 11:50
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Hallo zusammen,
das Angebot von Schulungen ist mächtig, ich habe mich jetzt für nächste Woche auf der IHK Augsburg für 2 Tage eingetragen
bin mal gespannt ob die dort in der Lage sind etwas Licht in meinen Lithiumtunnel zu bringen
Aktuell brechen ganze Welten zusammen immer mehr Geräte, Maschinen und Werkzeuge die unter diese Bestimmungen fallen
und zum Teil noch nicht einmal vom Lieferant deklariert sind.

gruß


Wer die Augen offen hält, dem wird im Leben manches glücken.
Doch noch besser geht es dem, der es versteht, eins zu zudrücken (Goethe)
Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Tho_mas] #27772 15.11.2019 14:54
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Ursprünglich geschrieben von: Tho_mas
Ursprünglich geschrieben von: Stefan82
Lasst ihr euch denn auch für jeden Batterietyp bestätigen, dass sie gemäß einem Qualitätssicherungsprogramms gemäß 2.2.9.1.7 e) ADR hergestellt wurde?
Ohne dies darf sie ja ebenfalls nicht transportiert werden und es wäre ein Verstoß gegen die aufgeführten Paragrafen der GGVSEB.


Nein, das habe ich bisher nicht gemacht. Die Vorgabe muss m.E. der Hersteller beachten.


Ich ebenfalls nicht, wollte damit nur die selektive Vorschriftenbeachtung aufzeigen.


Grüße aus der Hauptstadt

Stefan
Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Achdorfer] #27773 15.11.2019 17:29
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Hallo zusammen, auch ich habe mich in den letzten Tagen nochmal ausgiebig mit dem Thema beschäftigt. Fragestellung war nämlich, wie können wir das Ganze als Stückgutspedition denn gesetzeskonform abwickeln. Und je mehr ich mich da eingelesen habe und mein Rechtsverständnis nach fast 30 Jahren GB auch etwas mehr als Basiswissen ans Tageslicht bringt, desto hanebüchener werden da teilweise die Erklärungen von sogenannten Fachleuten (die auch Seminare veranstalten). Leider Gottes wird sehr viel selektiv gelesen und interpretiert. Ich versuche es nochmal mit Ergänzungen zu beschreiben.

1. Die Lithiumbatterie/ der Lithiumakku als solches im Transportwesen:

Ich beziehe mich jetzt ausdrücklich auf ADR, jedoch sind die Vorschriften bei allen Verkehrsträgern gleich.

ADR: 2.2.9.2 Lithiumbatterien, welche den Bedingungen u.a. der Sondervorschrift 230 nicht entsprechen, sind nicht zur Beförderung zugelassen. Was sagt die SV 230?

ADR: SV 230 Lithiumzellen und -batterien dürfen unter UN 3090, 3091, 3480 und 3481 nur dann befördert werden, wenn sie den Vorschriften des Abs. 2.2.9.1.7 entsprechen. Was steht Neues in 2.2.9.1.7?

ADR 2.2.9.1.7 g) Hersteller und Vertreiber von Zellen oder Batterien, die nach dem 30. Juni 2003 hergestellt wurden, müssen die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 Absatz 38.3.5 festgelegte Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen.

Also haben wir hier nur die Vorgabe, dass Hersteller und Vertreiber von Batterien (Akkus) die Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen müssen. Nicht mehr und nicht weniger.

Bis hierhin sagen die Vorschriften nur Folgendes aus: Hersteller und Vertreiber müssen die Prüfzusammenfassung bereitstellen und ohne Prüfzusammenfassung dürfen die Batterien (Akkus) als UN 3090, 3091, 3480 und 3481 nicht transportiert werden. Jetzt gibt es Schlaumeier, die meinen, ok, dann versenden wir Batterien (Akkus) als Prototypen Anzahl < 100. Geht leider nicht, denn wenn für einen Batterietyp eine entsprechende Prüfung durchgeführt wurde, erlischt juristisch der "Zustand" des Prototyps. Außerdem gilt das nur für die Fahrt zur Prüfung.

Schauen wir uns jetzt mal in die Sicherheitspflichten der Beteiligten ADR Kapitel 1.4.

Absender:
1.4.2.1.1

Der Absender gefährlicher Güter ist verpflichtet, eine den Vorschriften des ADR entsprechende Sendung zur Beförderung zu übergeben. Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat er insbesondere:
a) sich zu vergewissern, dass die gefährlichen Güter gemäss ADR klassifiziert und zur Beförderung zugelassen sind;
b) dem Beförderer in nachweisbarer Form die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenenfalls die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere (Genehmigungen, Zulassungen, Benachrichtigungen, Zeugnisse usw.) unter Berücksichtigung insbesondere der Vorschriften des Kapitels 5.4 und der Tabelle A des Kapitels 3.2 zu liefern;
c) nur Verpackungen, Grossverpackungen, Grosspackmittel (IBC) und Tanks (Tankfahrzeuge, Aufsetz- tanks, Batterie-Fahrzeuge, MEGC, ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer) zu verwenden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sowie mit den im ADR vorgeschriebenen Kennzeichen versehen sind;
d) die Vorschriften über die Versandart und die Versandbeschränkungen zu beachten;
e) dafür zu sorgen, dass auch ungereinigte und nicht entgaste leere Tanks (Tankfahrzeuge, Aufsetz- tanks, Batterie-Fahrzeuge, MEGC, ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer) oder ungereinigte leere Fahrzeuge und Container für Güter in loser Schüttung gemäss Kapitel 5.3 mit Grosszetteln (Placards) versehen, gekennzeichnet und bezettelt werden und dass ungereinigte leere Tanks ebenso verschlossen und undurchlässig sind wie in gefülltem Zustand.

1.4.2.1.2
Nimmt der Absender die Dienste anderer Beteiligter (Verpacker, Verlader, Befüller usw.) in Anspruch, hat er geeignete Massnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den Vorschriften des
ADR entspricht. Er kann jedoch in den Fällen des Absatzes 1.4.2.1.1 a), b), c) und e) auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

Den letzten Abschnitt findet man genauso für den Beförderer (1.4.2.2.2) Verlader (1.4.3.1.2)

Und immer mit dem Vertrauensbonus auch für den Buchstaben a) der die Transportzulassung des Gefahrguts klärt.

Und hier ist der o.a. selektive Lesevorgang. Mit diesem "Vertrauensparagraphen" wähnen sich jetzt alle Beteiligten in Sicherheit. Keine Kontrolle notwendig, da ich ja dem Absender bzw. dem Auftraggeber des Absenders vertrauen kann.

FALSCH

ADR 1.4.1.3

Das ADR kann bestimmte Pflichten der Beteiligten näher bestimmen.
Unter der Voraussetzung, dass die in den Abschnitten 1.4.2 und 1.4.3 aufgeführten Pflichten beachtet werden, kann eine Vertragspartei in ihrer nationalen Gesetzgebung die einem genannten Beteiligten obliegenden Pflichten auf einen oder mehrere andere Beteiligte übertragen, wenn sie der Auffassung ist, dass dies keine Verringerung der Sicherheit zur Folge hat. Diese Abweichungen sind von der Vertragspartei dem Sekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa mitzuteilen, das sie den übrigen Vertragsparteien zur Kenntnis bringt.
Die Vorschriften der Abschnitte 1.2.1, 1.4.2 und 1.4.3 über die Definitionen der Beteiligten und deren jeweilige Pflichten berühren nicht die Vorschriften des Landesrechts betreffend die rechtlichen Folgen (Strafbarkeit, Haftung usw.), die sich daraus ergeben, dass der jeweilige Beteiligte z. B. eine juristische Person, eine auf eigene Rechnung tätige Person, ein Arbeitgeber oder eine Person im Angestelltenverhältnis ist.



Das heißt, im ADR ist eindeutig geregelt, dass die einzelnen Mitgliedsstaaten, diese Pflichten jederzeit erweitern können.

Jetzt kommt die deutsche GGVSEB:

Und hier ist dieser Vertrauensparagraph komplett annuliert und nirgends zu finden.

§ 17 Der Auftraggeber des Absenders hat sich vor Erteilung eines Auftrags an den Absender zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter nach Teil 2 ADR/RID/ADN klassifiziert sind und nach §3 GGVSEB befördert werden dürfen

§ 18 Abs. 1 Satz 3 ...der Absender hat sich vor Erteilung des Beförderungsauftrags und vor der Übergabe gefährlicher Güter zur Beförderung zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter nach Teil 2 ADR/RID/ADN klassifiziert sind und nach §3 GGVSEB befördert werden dürfen

§ 21 Abs.1 Satz 1 ...der Verlader darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach §3 GGVSEB befördert werden dürfen.

zumindest in §18 und 21 sind wir als Spedition voll in der Prüfpflicht und damit in der Haftung. Und da wir die Erfahrung gemacht haben, dass die Kunden das Problem immer noch nicht erkennen (wollen), müssen wir uns absichern.

Zuletzt bearbeitet von Skypainter; 15.11.2019 19:27.

ADR, ADN, RID, IMDG, IATA PK1
spez. Klasse 1 und 7
Strahlenschutzbeauftragter
25 Jahre Pyrotechniker
30 Jahre Gefahrgut sind voll....langsam sollte ich es können
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