1000-Punkte-Regel: spezifische Fragestellung
#27926
05.12.2019 22:27
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Denys
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Hallo liebe Gefahrgutcommunity.
Dies ist mein erster Beitrag, aus diesem Grund stelle ich mich auch gleich vor. Mein Name ist Denys Sikorskiy, bin ursprünglich eigentlich gar kein Logistiker, sondern habe mein Studium im Bereich BWL Industrie (Controlling, Materialwirtschaft, Informationssysteme) gemacht. Bin in die logistische Branche aber vor über 3 Jahren irgendwie reingerutsch, und schon bin ich seit einem Jahr neben meinem Hauptberuf ein Gefahrgutbeauftragter, unter Anderem im deutschen Containerterminal im Süden Deutschlands, wo ich meinen Hauptberuf ausübe. Eure Beiträge und Diskussionen verfolge ich mit großem Interesse, seit ich diese Tätigkeit übernommen habe. Um so mehr interessiert mich nun Eure Meinung, da ich mich bei diesem Thema ganz knapp an der Grenze zwischen Gefahrgut und GHS platziert sehe.
Zu meinem Anliegen: unser Containerterminal ist nicht für Gefahrgutlagerung im engeren Sinne ausgelegt. Ein transportbedingtes Zwischenabstellen der Container ist jedoch für 24 Stunden genehmigt, was so gesehen meist Standard ist. Hierbei befinden wir uns immer noch im Gefahrgutrecht. Nun zu meiner Frage: wir hatten heute zum ersten Mal seit 3 Jahren einen Container, der nach 1.1.3.6 ADR deklariert war. Soweit alles in Ordnung. Da sich dieser jedoch im Vorlauf zum Seeverkehr befand, wurde dieser belabelt angeliefert, was nach 1.1.4.2 ADR auch vollkommen in Ordnung ist.
Nun zu meiner Frage: wir wissen alle um die Erleichterungen, die ADR dem LKW-Fahrer/der Spedition beschert, wenn diese unter 1000-Punkten sind. Wie steht es nun aber um die 24 Stunden, die ich den Container mti Gefahrgut "zwischenabstellen" darf? Gilt diese bei der Containereinlagerung im Fall der Freistellung nach 1.1.3.6 ADR? Ich bin der Ansicht, dass ich mich bei Überschreitung der 24-Stundenfrist auch im Fall einer Freistellung nach 1.1.3.6 im Bereich GHS befände und somit diverse Auflagen der unteren Wasserbehörde für die Lagerung der (Tank-)Container mit Gefahrgut erfüllen müsste. Müsste ich ja schlussendlich auch, wenn ich ein Container mit Gefahrgut hätte, der unter keine einzige Freistellung fallen würde. Klar wäre es auch gewesen, wenn ich eine UN-Nummer gehabt hätte, die nach ADR/RID/IMDG nicht als Gefahrgut angesehen worden wäre, jedoch nach IMDG. In einem solchen Fall hätte ich gesagt, dass ich den Container beliebig lang lagern könnte. Ich bin gespannt um Eure Meinungen.
Grüße aus Weil am Rhein
Denys
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Re: 1000-Punkte-Regel: spezifische Fragestellung
[Re: Denys]
#27928
06.12.2019 00:40
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M.A.T.
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Hallo liebe Gefahrgutcommunity.
Nun zu meiner Frage: wir wissen alle um die Erleichterungen, die ADR dem LKW-Fahrer/der Spedition beschert, wenn diese unter 1000-Punkten sind. Wie steht es nun aber um die 24 Stunden, die ich den Container mti Gefahrgut "zwischenabstellen" darf? Gilt diese bei der Containereinlagerung im Fall der Freistellung nach 1.1.3.6 ADR? Ich bin der Ansicht, dass ich mich bei Überschreitung der 24-Stundenfrist auch im Fall einer Freistellung nach 1.1.3.6 im Bereich GHS befände und somit diverse Auflagen der unteren Wasserbehörde für die Lagerung der (Tank-)Container mit Gefahrgut erfüllen müsste. Müsste ich ja schlussendlich auch, wenn ich ein Container mit Gefahrgut hätte, der unter keine einzige Freistellung fallen würde. Klar wäre es auch gewesen, wenn ich eine UN-Nummer gehabt hätte, die nach ADR/RID/IMDG nicht als Gefahrgut angesehen worden wäre, jedoch nach IMDG. In einem solchen Fall hätte ich gesagt, dass ich den Container beliebig lang lagern könnte. Ich bin gespannt um Eure Meinungen.
Grüße aus Weil am Rhein
Denys Hallo und willkommen. Suchen Sie mal im Netz nach einem Beitrag von Prof. Müller zum Thema. Ich glaub' mich zu erinnern, daß die WHG-Anforderungen von einer allfälligen ADR-Erleichterung nicht profitieren, und maßgeblich nur die WGK-Eigenschaft ist (die formal nicht aus dem GG-Recht kommt.). Viel Erfolg! M.A.T.
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Re: 1000-Punkte-Regel: spezifische Fragestellung
[Re: M.A.T.]
#27931
06.12.2019 08:28
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Spedi
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Bin zwar kein Experte was Gefahrstoffe und Lagerung angeht, aber diese Thematik habe ich auch so verstanden wie M.A.T. Die Regelungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gelten unabhängig vom Gefahrgutrecht und somit auch von den Freistellungsregelungen. Hier eine kurze Übersicht vom Umwelt Bundesamt: https://www.umweltbundesamt.de/themen/chemikalien/wassergefaehrdende-stoffeWenn man sich näher mit der Thematik beschäftigen will sind die Bücher von Prof. Norbert Müller sicherlich hilfreich. Good Luck
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Re: 1000-Punkte-Regel: spezifische Fragestellung
[Re: Spedi]
#27932
06.12.2019 09:03
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Claudi
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Das ADR und eventuelle Freistellungen (ob LQ, 1000 Punkte etc.) erleichtern in keinem anderen Rechtsbereich, d.h. du bist weiterhin im Wasserrecht (hier v.a. die AwSV § 29 Besondere Anforderungen an Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs). Du wärst ggf. auch im Störfallrecht (12. BImSchV) ab bestimmten Mengen, 4. BImschV für den Umschlag gewisser Stoffe, ggf. Abfallrecht...
Lagern und Umschlag an Containerterminals ist ziemlich komplex.
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Re: 1000-Punkte-Regel: spezifische Fragestellung
[Re: Claudi]
#27952
10.12.2019 12:19
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Denys
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Wenn man sich näher mit der Thematik beschäftigen will sind die Bücher von Prof. Norbert Müller sicherlich hilfreich.
Good Luck Das ADR und eventuelle Freistellungen (ob LQ, 1000 Punkte etc.) erleichtern in keinem anderen Rechtsbereich, d.h. du bist weiterhin im Wasserrecht (hier v.a. die AwSV § 29 Besondere Anforderungen an Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs). Du wärst ggf. auch im Störfallrecht (12. BImSchV) ab bestimmten Mengen, 4. BImschV für den Umschlag gewisser Stoffe, ggf. Abfallrecht...
Lagern und Umschlag an Containerterminals ist ziemlich komplex. Danke Euch für die Antworten. Werde mich nun in diese Richtungen umschauen 
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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