StVO Zeichen 261 + LQ > 8 to
#28011
17.12.2019 17:47
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ARK
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Hallo zusammen,
Zeichen 261 der StVO (Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern) verbietet kennzeichnungspflichtigen Transporten die Durchfahrt. Für Fahrzeuge mit LQ gilt ab 8 to eine "Kennzeichnungspflicht" mit der Tafel für begrenzte Mengen. Gilt dann hier auch das Durchfahrtsverbot nach StVO Zeichen 261? Oder beschränkt sich dieses auf die kennzeichnungspflichtigen Transporte von nicht als LQ verpackten Gütern?
Bitte wenn möglich Fundstelle mit angeben.
mfg ARK
Mit freundlichen Grüßen ARK
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Re: StVO Zeichen 261 + LQ > 8 to
[Re: ARK]
#28012
17.12.2019 18:34
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Gerald
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Hallo ARK, Oder beschränkt sich dieses auf die kennzeichnungspflichtigen Transporte von nicht als LQ verpackten Gütern? Ja, es gilt nur für kennzeichnungspflichtige Transporte nach Kapitel 5.3! In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung steht unter Zu Zeichen 261 Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern: "Gefährliche Güter sind die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung auf der Straße und Eisenbahn nach § 2 Nummer 9 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) in Verbindung mit den Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung auf der Straße (ADR) verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist. Die Kennzeichnung von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern ist in Kapitel 5.3 zum ADR geregelt."
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: StVO Zeichen 261 + LQ > 8 to
[Re: Gerald]
#28032
26.12.2019 17:54
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Jacob Madsen
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Hallo ARK, Oder beschränkt sich dieses auf die kennzeichnungspflichtigen Transporte von nicht als LQ verpackten Gütern? Ja, es gilt nur für kennzeichnungspflichtige Transporte nach Kapitel 5.3! Die Antwort ist nicht vollständig richtig. Wenn sich die Frage auch auf die Durchfahrt von Tunneln bezieht, dann möchte ich auf 8.6.4 ADR hinweisen; dort heißt es im 1. Spiegelstrich: Die Beschränkungen für die Durchfahrt von Tunneln gelten für:
– Beförderungseinheiten, für die gemäß Abschnitt 3.4.13 unter Vorbehalt des Abschnitts 3.4.14 ein Kennzeichen vorgeschrieben ist, bei der Durchfahrt von Tunneln der Kategorie E. Damit erstreckt sich das Verbot gem. VZ 261 StVO für Tunnelanlagen der Kat. E auch auf Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse über 12 Tonnen, wenn die Bruttogesamtmasse der beförderten Versandstücke, die in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter enthalten, 8 Tonnen überschreitet.
schöne Grüße aus dem Norden
Jacob Madsen
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Re: StVO Zeichen 261 + LQ > 8 to
[Re: Jacob Madsen]
#28033
26.12.2019 18:16
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Gerald
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Hallo Jacob, die Ausgangsfrage von ARK war: Zeichen 261 der StVO (Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern) verbietet kennzeichnungspflichtigen Transporten die Durchfahrt. Und das Verkehrszeichen 261 bezieht sich auf kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge, so wie ich auf die Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung verwiesen habe und hier ist nur von Kapitel 5.3 die Rede. Die Tunnelreglungen nach Abschnitt 1.9.5 bzw. Kapitel 8.6 (mit Verweis auf Unterabschnitt 8.6.3.3 mit Verweis auf Abschnitt 3.4.13 und 3.4.14) sind eine ganz andere Baustelle. Denn das Durchfahrverbot gilt nur für bestimmte gefährliche Güter, je nach Eintrag in Kapitel 3.2 Spalte 15 und der Bestimmung des restriktiven Tunnelbeschränkungscode durch den Kraftfahrer, entsprechend des Beförderungspapiers(e) für seine Beförderungseinheit. Ist der Transport Kennzeichnungspflichtig dann greift das Verkehrszeichen 261, bei Unterliegung nach ADR Abschnitt 1.9.5 bzw. Kapitel 8.6 dann das Verkehrszeichen mit dem Zusatzzeichen "Tunnelkategorie B, oder C, oder D, oder E!!
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: StVO Zeichen 261 + LQ > 8 to
[Re: Gerald]
#28034
26.12.2019 20:04
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Jacob Madsen
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Hallo Gerald,
so anders ist die Baustelle nicht. Denn schließlich steht das VZ 261 StVO auch an Tunnelanlagen; mit dem Zusatzzeichen der jeweiligen Kategorie. Bei Tunneln der Kat. E ist halt bei LQ>8t das VZ 261 zu beachten.
schöne Grüße aus dem Norden
Jacob Madsen
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Re: StVO Zeichen 261 + LQ > 8 to
[Re: Jacob Madsen]
#28111
17.01.2020 18:35
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Winklhofer
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Servus Herr Madsen,
da kann ich leider nicht mitgehen. Die VwV zur StVO beziehen in der Kommentierung des Zeichen 261 eindeutig auf 5.3 ADR. Die Kennzeichnung von Beförderungseinheiten mit begrenzten (> 8 t) finden sich in 3.4.13 ADR. Sicherlich ist das auch eine Kennzeichnung, aber nicht diese, die die StVO meint. Wenn dem so wäre, dann dürften Sie auch nicht mit einer Beförderungseinheit, die im Zulauf zum Seehafen bereits nach IMDG-Code mit Placards gekennzeichnet ist, aber wegen der Nutzung von 1.1.3.6 ADR keine orangefarbenen Tafeln erforderlich sind, auch nicht durchfahren. Besten Gruß aus Ulm Alfred Winklhofer
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Re: StVO Zeichen 261 + LQ > 8 to
[Re: Winklhofer]
#30365
09.02.2021 20:35
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GG-Schorsch
Spezi
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Aus aktuellem Anlass aufgrund der Witterungslage. Paragraph 2 Absatz 3a StVO (Schlechtwetterregel) gilt demzufolge nicht für kennzeichnungspflichtige LQ Transporte >8t .
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