Hallo Jacob,
die Ausgangsfrage von ARK war:
Zeichen 261 der StVO (Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern) verbietet kennzeichnungspflichtigen Transporten die Durchfahrt.
Und das Verkehrszeichen 261 bezieht sich auf kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge, so wie ich auf die
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung verwiesen habe und hier ist nur von Kapitel 5.3 die Rede.
Die Tunnelreglungen nach Abschnitt 1.9.5 bzw. Kapitel 8.6 (mit Verweis auf Unterabschnitt 8.6.3.3 mit Verweis auf Abschnitt 3.4.13 und 3.4.14) sind eine ganz andere Baustelle. Denn das Durchfahrverbot gilt nur für bestimmte gefährliche Güter, je nach Eintrag in Kapitel 3.2 Spalte 15 und der Bestimmung des restriktiven Tunnelbeschränkungscode durch den Kraftfahrer, entsprechend des Beförderungspapiers(e) für seine Beförderungseinheit.
Ist der Transport Kennzeichnungspflichtig dann greift das Verkehrszeichen 261, bei Unterliegung nach ADR Abschnitt 1.9.5 bzw. Kapitel 8.6 dann das Verkehrszeichen mit dem Zusatzzeichen "Tunnelkategorie B, oder C, oder D, oder E!!