Angaben im Beförderungspapier UN 1263
#2843
28.04.2005 10:09
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Anonym
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Hallo,
bisher werden bei uns im Beförderungspapier die Angaben UN 1263 Farbe und UN 1263 Farbzubehörstoffe getrennt angegeben.
Bs. UN 1263 Farbzubehörstoffe, VG II => 30 x 30 kg : 900 kg
UN 1263 Farbe, VG II => 30 x 30 kg : 900 kg usw.
Jetzt kam die Frage auf, ob man nicht bei gleicher VG einfach die
Angaben addieren könnte, da es sich ja um die gleiche UN-Nummer handelt.
Bs. UN 1263 Farbe und Farbzubehörstoffe, VG II => 60 x 30 kg : 1800 kg.
EDV-technisch wäre diese Variante eine große Erleichterung.
Wer kann hierzu eine konkrete Aussage machen?
Besten Dank im Voraus
Ralf Rinne
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Re: Angaben im Beförderungspapier UN 1263
#2844
28.04.2005 12:28
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Udo Leithold
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Hallo Herr Rinne,
ich glaube nicht, dass es so einfach geht. Nach 5.4.1.1.1 b)ADR ist die offizielle Benennung entsprechend 3.1.2 anzugeben. Nach 3.1.2 soll die genaueste Beschreibung verwendet werden. Da es bei UN 1263 Farbe und UN 1263 Farbzubehörstoffe doch einige Unterschiede gibt kann es zu Problemen führen.
Gruß Udo Leithold
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Re: Angaben im Beförderungspapier UN 1263
[Re: Udo Leithold]
#2845
28.04.2005 12:41
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Willi_Pape
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Hallo, da bin ich aber anderer Meinung als H. Leithold. In den Erläuterungen (3.2.1) zu den einzelnen Spalten des Teil 3 ADR steht: "Die Spalte 2 enthält in Großbuchstaben die Benennung des Stoffes......" Hieraus ist meines Erachtens ersichtlich, dass alle Angaben in den jeweiligen Spalten die in Großbuchstaben geschrieben sind zu der offiziellen Benennung gehöern. Man könnte anders herum mit dem Argument kommen das es sich um einen fehlerhaften Eintrag ins Beförderungspapier handelt wenn man nur "Farbe" einträgt. Wenn dem nicht so wäre, gehört dann die Angabe des Dampfdruckes nur zu den Farbzubehörstoffen?????
Mit freundlichem Gruß Willi Pape
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Re: Angaben im Beförderungspapier UN 1263
[Re: Willi_Pape]
#2846
28.04.2005 13:01
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Rupert
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Hallo ! Ich schliess mich der Interpetation an, das der Eintrag "FARBE, FARBZUBEHÖRSTOFFE" richtig sein kann. Gedankenweg: - nach 3.1.2.1 gehört alles was in 3.2 großgeschrieben ist zur Benennung: also "FARBE, FARBZUBEHÖRSTOFFE"
- Wenn man 3.1.2.2 durchliest, dann bedeudet das "oder" für mich ein "und/oder" und nicht "entweder oder". "... es muss nicht unbedingt die vollständige Benennung angegeben werden.."
- also man darf aber man muss nicht ein Wort weglassen.
( aber es ist wohl üblich dass man nur einen Begriff wählt )
oder ????
Have a nice day!
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Re: Angaben im Beförderungspapier UN 1263
[Re: Rupert]
#2847
28.04.2005 16:16
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Sickenberger
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Hallo,
wenn ich mir dann aber den nachfolgenden Text in 3.1.2.2 ansehe, denke ich daß das unter a) angebene Beispiel mit der UN 1263 vergleichbar ist. Das heißt für mich nur eine Benennung. Wird afaik auch so von den Lackfirmen gehandhabt.
Gruß
Richard Sickenberger
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Re: Angaben im Beförderungspapier UN 1263
[Re: Rupert]
#2848
28.04.2005 17:58
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Anonym
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Anonym
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Hallo nochmal,
die Grundsatzfrage ist doch: Gibt es 1.UN 1263 Farbe und 2.UN 1263 Farbzubehörstoffe? Oder heißt es UN 1263 Farbe und Farbzubehörstoffe? In 5.4.1.1.1 f) ADR steht: ...bei unterschiedlicher offizieller Benennung...=>
ist damit UN 1263 gemeint? Mir fällt sonst keine UN-Nummer ein, die "zwei Bezeichnungen" hat. Außerdem wurde gerade der Dampfdruck erwähnt, der "nur" bei Farbzubehörstoffen erwähnt wird.(wg. Verdünnung !?) Hätten wir uns letztes Jahr das programmieren der Sondervorschrift 640 in das Beförderungspapier sparen können, wenn wir keine Verdünnung in IBC versenden sondern "nur" Farbe? Um es noch komplizierter zu machen: Wenn es hier eine Unterscheidung gibt, wo ist die Grenze zwischen den Bezeichnungen? Ist ein Farbkonzentrat(Pastengemisch zum einfärben von Lacken) nun Farbe oder Farbzubehörstoff?
Was ist mit Lackadditiven? (Da ohne Dampfdruckangabe, müssten sie als Farbe deklariert werden, macht aber keinen Sinn)
Anders gefragt: Wenn es sich wirklich um seperate offizielle Benennungen handelt, warum hat der Gesetzgeber nicht für Farbzubehörstoffe die
"UN 1264" vergeben?
Ich hoffe man kann meinen "wilden Gedankengängen" folgen !
Ich hätte das Thema gerne noch weiter diskutiert!(Es lässt mir keine Ruhe)
Wer hat noch einen heißen Tipp?
Gruß
Ralf Rinne
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Re: Angaben im Beförderungspapier UN 1263
#2849
29.04.2005 08:27
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Willi_Pape
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Hallo Herr Rinne, es gibt in der UN 1263 keine offizielle unterschiedliche Benennung. Die offizielle Benennung lautet UN 1263 Farbe / Farbzubehörstoffe. Also können die Mengen, falls VP und Angaben gem. SV 640 gleich sind, addiert werden. Es gibt auch noch andere UN- Nr. wo eine "Doppelbezeichnung" steht (Siehe UN 1345) Dort heisst es "Kautschuck- Abfälle" und "Kautschuk-Reste".
Mit freundlichem Gruß Willi Pape
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Re: Angaben im Beförderungspapier UN 1263
#2850
29.04.2005 09:32
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Rupert
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Kurz eingeworfen...
Als Beispiele für eine UN-Nummer mit zwei Einträgen
UN 1708 TOLUIDE, FLÜSSIG 6.1 II
UN 1708 TOLUIDE, FEST 6.1 II
Gruß
Rupert
Nachtrag....
upps...sorry
aber also armer Össi bin ich noch gezwungen mit dem ADR 2003 zuarbeiten <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />
Zuletzt bearbeitet von Rupert; 29.04.2005 10:50.
Have a nice day!
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Re: Angaben im Beförderungspapier UN 1263
[Re: Rupert]
#2851
29.04.2005 10:00
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Anderl
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Hallo zusammen,
Stand 2005: Die UN-Nummer 1708 wurde aufgeteilt:
UN1708 Toluidine, flüssig UN3451 Toluidine, fest
Somit wäre dies geklärt. Bei UN1263 kann mann m.E.die Benennungen Farbe oder Farbzubehörstoffe zusammenführen, wenn sie der gleichen Sondervorschrift 640X angehören.
Freundliche Grüße Josef Anderl
Absolute Sicherheit gibt es nie - auch nicht mit Security!
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Re: Angaben im Beförderungspapier UN 1263
#2852
29.04.2005 14:39
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EMeindl
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Hallo zusammen,
es gibt durchaus weitere UN Nummern mit mehreren Einträgen, z.B. UN 1010, 1012 oder 1268. Die UN 1010 kennt im ADR 2003 noch 3 verschiedene Einträge, im ADR 2005 nur noch 2. Es macht aus meiner Sicht daher schon einen Unterschied ob ich 1. UN 1263 FARBE oder 2. UN 1263 FARBZUBEHÖRSTOFFE habe.
Mit freundlichem Gruß E. Meindl
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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