Trafo mit Stickstoff beaufschlagt
#29424
20.08.2020 21:33
|
Registriert: Jun 2004
Beiträge: 61
A.Fischböck
OP
Vollmitglied
|
OP
Vollmitglied
Registriert: Jun 2004
Beiträge: 61 |
liebe Gefahrgutgemeinde - ich habe da eine Frage zu Trafos. Wenn ich einen Trafo - UN 3538 - verschiffe, der mit Stickstoff unter 200 kPa beaufschlagt ist, würde ich unter 2.2.2.5 fallen und somit nicht den Vorschriften dieses Codes unterliegen. Unterliege ich da einen Denkfehler? Es sind sonst keinerlei Gefahrgüter mit dabei. Danke für euer Feedback - schöne Grüße aus Österreich und gesund bleiben Alfred
|
|
Re: Trafo mit Stickstoff beaufschlagt
[Re: A.Fischböck]
#29426
21.08.2020 07:14
|
Registriert: May 2008
Beiträge: 806
aw_
Meister aller Klassen
|
Meister aller Klassen
Registriert: May 2008
Beiträge: 806 |
Moin Alfred, das siehst Du richtig - unter 2bar bei 20°C. Kein weiteres GG? Somit entfällt auch die UN-Nummer. gruss..aw
|
|
Re: Trafo mit Stickstoff beaufschlagt
[Re: A.Fischböck]
#29431
21.08.2020 10:49
|
Registriert: Dec 2017
Beiträge: 136
Jacob Madsen
Profi
|
Profi
Registriert: Dec 2017
Beiträge: 136 |
Hallo Alfred,
folgende Frage hätte ich noch. Wird der Stickstoffgehalt während der Beförderung nachgesteuert; evtl. über eine angebaute Armatur mit einem Stickstoff-Gaszylinder ? Dann wäre die Freistellung unter 2.2.2.5 IMDG nicht so ohne weiteres möglich. In dem Fall wäre auch die Verpackungsanweisung P006 der UN 3538 zu beachten. Dort erfolgen Verweise auf Abschnitt 4.1.6 und die P200 mit weiteren einzuhaltenen Bedingungen.
schöne Grüße aus dem Norden
Jacob Madsen
**********
We are programmed to receive, you can check out any time you like but you can never leave. (Eagles)
|
|
Re: Trafo mit Stickstoff beaufschlagt
[Re: Jacob Madsen]
#29434
21.08.2020 14:30
|
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,080
Gerald
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,080 |
Hallo, ich habe mich im Zusammenhang mit der Einführung des neuen Abschnitt 2.1.5 im ADR 2019 mit diesem Thema intensiv beschäftigt, und bin bei den Transformatoren mit Gasflaschen zu dem gleichen Ergebnis gekommen.
Zuordnung dieser Transformatoren zu UN 3538 Gegenstände, die nicht entzündbares, nicht giftiges Gas enthalten, n.a.g., wobei dann die P 006 einzuhalten ist. In welcher in Ziffer (3) d) steht: "In Gegenständen enthaltene Gefäße, die Gase enthalten, müssen den Vorschriften des Abschnitts 4.1.6 bzw. des Kapitels 6.2 entsprechen oder in der Lage sein, ein gleichwertiges Schutzniveau wie die Verpackungsanweisung P 200 oder P 208 zu erzielen." Das Problem ist aber, das während der Beförderung Gasdichtheit der Transformatoren Mangelhaft ist. Zurzeit versucht man dieses Problem zu umgehen, indem man ohne die angebauten Gasflaschen befördert (wurde mir von einem Anwender so übermittelt).
Bei der 56. Tagung des UN-Expertenunterausschusses im Bezug der Änderungen für 2023 wurde das Problem beraten und man kam zu den Entschluss 2023 eine neue Sondervorschrift für UN 3538 und zwar die Sondervorschrift 396 aufzunehmen. (Nachzulesen in der Gefährlichen Ladung Heft 5 2020 auf Seite 35.
In der neuen Sondervorschrift 396 wird dann stehen (Auszug): "Ungeachtet der Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.5 dürfen große und widerstandsfähige Gegenstände mit angeschlossenen Gasflaschen bei geöffneten Ventilen befördert werden, vorausgesetzt:", die Buchstaben a) bis f) werden eingehalten.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
|
|
Re: Trafo mit Stickstoff beaufschlagt
[Re: Jacob Madsen]
#29440
21.08.2020 23:58
|
Registriert: Jun 2004
Beiträge: 61
A.Fischböck
OP
Vollmitglied
|
OP
Vollmitglied
Registriert: Jun 2004
Beiträge: 61 |
Hallo Alfred,
folgende Frage hätte ich noch. Wird der Stickstoffgehalt während der Beförderung nachgesteuert; evtl. über eine angebaute Armatur mit einem Stickstoff-Gaszylinder ? Dann wäre die Freistellung unter 2.2.2.5 IMDG nicht so ohne weiteres möglich. In dem Fall wäre auch die Verpackungsanweisung P006 der UN 3538 zu beachten. Dort erfolgen Verweise auf Abschnitt 4.1.6 und die P200 mit weiteren einzuhaltenen Bedingungen. Nein - wir wollen den externen Stickstoff Gaszylinder eben aus diesem Grund weglassen.
|
|
Re: Trafo mit Stickstoff beaufschlagt
[Re: A.Fischböck]
#29441
22.08.2020 08:35
|
Registriert: Dec 2017
Beiträge: 136
Jacob Madsen
Profi
|
Profi
Registriert: Dec 2017
Beiträge: 136 |
Nein - wir wollen den externen Stickstoff Gaszylinder eben aus diesem Grund weglassen.
Hallo Alfred, dann ist die Freistellung gem. 2.2.2.5 IMDG, mit der Befreiung von den Vorschriften des Codes, möglich. Bitte aber auch keine gefahrgutrechtlichen Kennzeichen an dem Trafo anbringen.
schöne Grüße aus dem Norden
Jacob Madsen
**********
We are programmed to receive, you can check out any time you like but you can never leave. (Eagles)
|
|
Re: Trafo mit Stickstoff beaufschlagt
[Re: A.Fischböck]
#29445
22.08.2020 12:16
|
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,080
Gerald
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,080 |
Hallo Alfred, Nein - wir wollen den externen Stickstoff Gaszylinder eben aus diesem Grund weglassen. Da hatte meine Quelle (siehe mein Beitrag) gar nicht so unrecht, ich wollte es am Anfang gar nicht so glauben! Denn umsonst ist die Gasflasche ja nicht am Transformator angebracht gewesen bzw. befindet sich Stickstoff im Transformatorgehäuse. Gut der IMDG-Code ist nicht so meine Baustelle, außer dass man manchmal über den Tellerrand sehen sollte. Wenn die Änderung 2023 im Bezug der neuen Sondervorschrift 396 bei UN 3538 kommt, wird sie auch im IMCG-Code stehen. Nur weiß ich nicht, ob es gemäß IMDG-Code eine Möglichkeit über eine Ausnahme gibt? Gemäß ADR wäre eine multilaterale Vereinbarungen, wenn sie von einem ADR-Staat eröffnet wird und ein zweiter ADR-Staat diese zeichnet eine Möglichkeit, diese neue Sondervorschrift schon jetzt Anzuwenden. Denn der Bedarf scheint ja vorhanden.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
|
|
Re: Trafo mit Stickstoff beaufschlagt
[Re: Gerald]
#29446
22.08.2020 12:38
|
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,851
M.A.T.
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,851 |
Nur weiß ich nicht, ob es gemäß IMDG-Code eine Möglichkeit über eine Ausnahme gibt? Hallo, die Möglichkeit besteht nach § 7(2) GGVSee und 7.9 IMDG-Code. Leider kenne ich in D und auch bei der IMO keine Fundstelle analog UNECE, die alle multilateralen Ausnahmen sammelt und veröffentlicht. Gerüchteweise soll die WSP HH hier mehr wissen, formal zuständig ist aber das BMVI. Interessant dazu auch die Interpretation der IMO von 2003, MSC/Circ. 1075, wonach allfällige Ausnahmen ja der IMO zu notifizieren sind (die sie dann an die Regierungen verteilt), aber eben nicht öffentlich gemacht werden. Weiß vielleicht jemand, warum nicht? Gruß M.A.T.
|
|
|
Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
|
LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
|
|
|
|