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Re: RID Frage zu UN1361 [Re: Michael] #29648 01.10.2020 15:43
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Gerald Offline
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Hallo Gefahrgutgemeinde,
Antwort auf
40, UN 1361 Kohle, 4.2, VGIII


Diese Angaben nach RID 5.4.1.1.1 j) finde ich nicht schlecht, wäre auch gut, wenn es so im ADR stehen würde. Vor allen macht es Sinn, denn dann braucht der Fahrzeugführer dem, der ihm das Beförderungspapier gibt, nicht fragen, was die Gefahrnummer für den Stoff ist! Natürlich nur, wenn sie bei der Beförderung eine Rolle spielt.

Das wieder mal zum Thema "Harmonisierung"!


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: RID Frage zu UN1361 [Re: microca] #29659 05.10.2020 09:46
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Ursprünglich geschrieben von: microca
Abschließend: Habe gerade entdeckt, dass die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr in diesem Fall wohl doch eingetragen werden muss. DjSMP hatte Recht.
Ist wohl seit 2019 so.
Vielen Dank für die Hilfe.


Also ich habe meinen Gb Schiene 2004 gemacht und da war das meines Wissens schon so. wink

Re: RID Frage zu UN1361 [Re: Gerald] #29660 05.10.2020 10:00
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Ursprünglich geschrieben von: Gerald
Hallo Gefahrgutgemeinde,
Antwort auf
40, UN 1361 Kohle, 4.2, VGIII


Diese Angaben nach RID 5.4.1.1.1 j) finde ich nicht schlecht, wäre auch gut, wenn es so im ADR stehen würde. Vor allen macht es Sinn, denn dann braucht der Fahrzeugführer dem, der ihm das Beförderungspapier gibt, nicht fragen, was die Gefahrnummer für den Stoff ist! Natürlich nur, wenn sie bei der Beförderung eine Rolle spielt.

Das wieder mal zum Thema "Harmonisierung"!


Für das ADR kann ich dir nur beipflichten, zumal ja dem Fahrzeugführer die Nummer zur kennzeichnung der Gefahr sowieso mitgeteilt werden muss.

Re: RID Frage zu UN1361 [Re: microca] #29665 05.10.2020 16:46
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Hallo zusammen,

ich klinke mich mal in die Disskussion ein. Zunächst bestätige ich meinerseits gerne, dass die Schreibweise "40, UN 1361 Kohle, 4.2, VGIII" für diesen Fall korrekt wäre, s. 5.4.1.1.1 j) RID ff.

Ursprünglich geschrieben von: microca
Im der Nachweisung / Wagenliste zum Frachtbrief wird - UN 1361 Kohle, 4.2, (4) S2, VGIII - angegeben.


Ich hänge hier etwas an der Begrifflichkeit "Nachweisung / Wagenliste". Da die dortige Schreibweise noch nicht mal ADR (geschweige denn RID) entspricht, kann ich nur vermuten, dass diese Dokumentw nicht als Beförderungspapier angesehen werden *Fragezeichen*

Zu dem Teil "(4) S2" musste ich selbst erst die ganzen SV's, RSEB usw. durchforsten. Also das einzige, was ich mir vorstellen kann, ist die irrtümliche (oder auch nicht) Verwendung der Buchstabe "c)" unter 5.4.1.1.1 RID, wobei hier aus meiner Sicht nur der Klassifizierungscode S2 mitgenommen wurde, auf die Angabe der Nummer der Gefahrzettelmuster in Klammern wurde verzichtet (wäre ja dann 4.2). Unter der Ziffer 4 in Klammern kann ich mir eigentlich nur die Beförderungskategorie vorstellen.

Auch wenn RID die eben erwähnten Angaben im Beförderungspapier nicht fordert, verbieten es auch keine Vorschriften. Mir stellt sich aber immer noch die Frage, ob die Wagenliste als Beförderungspapier gemeint war, denn die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr wurde vorne eindeutig vergessen.

Re: RID Frage zu UN1361 [Re: Denys] #29673 06.10.2020 08:36
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Ursprünglich geschrieben von: Denys

Auch wenn RID die eben erwähnten Angaben im Beförderungspapier nicht fordert, verbieten es auch keine Vorschriften. Mir stellt sich aber immer noch die Frage, ob die Wagenliste als Beförderungspapier gemeint war, denn die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr wurde vorne eindeutig vergessen.


Einspruch euer Ehren!
"Wenn eine Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.3.2.1 vorgeschrieben ist, müssen a), b), c), d) und j) jedoch in der Reihenfolge j), a), b), c), d) ohne eingeschobene weitere Angaben mit Ausnahme der im RID vorgesehenen angegeben werden."

Re: RID Frage zu UN1361 [Re: DJSMP] #29675 06.10.2020 10:30
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Ursprünglich geschrieben von: DJSMP
Einspruch euer Ehren!
"Wenn eine Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.3.2.1 vorgeschrieben ist, müssen a), b), c), d) und j) jedoch in der Reihenfolge j), a), b), c), d) ohne eingeschobene weitere Angaben mit Ausnahme der im RID vorgesehenen angegeben werden."


Und dem würde ich sonst auch stattgeben smile Nur der Buchstabe "c)", erster Strich, von dem ich gesprochen habe (also die Angabe des Klassifizierungscodes und der Nummer des Gefahrzettelmusters) wird ja nur für Klasse 1 gefordert. Da wir hier Klasse 4.2 haben, fällt der Punkt weg. Ich vermute stark, dass diese Angabe ursprünglich beabsichtigt war. Wenn jetzt nun die Angabe trotzdem drin steht, ist es ja nicht automatisch verboten?

Z.B. 40, UN 1361 Kohle, S2 (4.2), 4.2, VGIII

Dabei sehe ich mal von der ursprünglich falsch verwendeten Reihenfolge in der Formulierung sowie von der Tatsache, dass ich immer noch keine Ahnung habe, was die "4" in Klammern tatsächlich aussagen sollte, komplett ab. Und dann ist da noch die Frage, inwieweit eine Wagenliste als Beförderungspapier gelten kann.

Zuletzt bearbeitet von Denys; 06.10.2020 11:09.
Re: RID Frage zu UN1361 [Re: Denys] #29677 06.10.2020 16:47
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Also für mich ist es eindeutig: c) fordert in diesem Fall (nur!) die Nummer des Gefahrzettelmusters. Daher kann c) keine weiteren Angaben fordern. Und der von mir zitierte Satz sagt, dass weitere eingeschobene Angaben, die im RID nicht gefordert sind, nicht eingeschoben werden dürfen.

Daher darf dort nach meiner Auffassung auch kein Klassifizierungscode stehen, auch wenn der vielleicht für Klasse 1 gefordert ist. Hier geht es aber um Klasse 4.2. Buchstabe c) ist für 4.2 schon mit den Gefahrzettelmuster abgehakt und der Klassifizierungscode wird nicht gefordert.

Re: RID Frage zu UN1361 [Re: DJSMP] #29688 07.10.2020 11:52
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Ursprünglich geschrieben von: DJSMP
Also für mich ist es eindeutig: c) fordert in diesem Fall (nur!) die Nummer des Gefahrzettelmusters. Daher kann c) keine weiteren Angaben fordern. Und der von mir zitierte Satz sagt, dass weitere eingeschobene Angaben, die im RID nicht gefordert sind, nicht eingeschoben werden dürfen.

Daher darf dort nach meiner Auffassung auch kein Klassifizierungscode stehen, auch wenn der vielleicht für Klasse 1 gefordert ist. Hier geht es aber um Klasse 4.2. Buchstabe c) ist für 4.2 schon mit den Gefahrzettelmuster abgehakt und der Klassifizierungscode wird nicht gefordert.


Ich versuche meinen Gedankengang etwas zu splitten:

1. "40, UN 1361 Kohle, 4.2, VGIII" als korrekte und unbestreitbare Schreibweise für den Threadersteller halte ich hier noch ein Mal fest.

2. Grundsätzlich: was mein Gedankenspiel in Bezug auf folgende Schreibweise "40, UN 1361 Kohle, S2 (4.2), 4.2, VGIII" angeht, dies war nur ein Versuch die vom Threadersteller vorgestellte Schreibweise ("UN 1361 Kohle, 4.2, (4) S2, VGIII") zu entschlüsseln. Ich stimme jedoch ganz klar zu: viel Sinn machen diese Angaben für die genannte Klasse sowieso nicht (Gefahrenzettelnummer wird sonst doppelt aufgeführt). Wie gesagt, das war nur ein Gedankenspiel. Vielleicht stehe ich auf dem Schlauch, aber ich hänge ein bisschen an der Formulierung "(...)ohne eingeschobene weitere Angaben mit Ausnahme der im RID vorgesehenen angegeben werden". Warum würde man sonst wiederholt auf RID verweisen, obwohl am Anfang des Satzes die Reihenfolge aus RID schon klar ist?

3. Ich sehe die Wagenliste nicht automatisch als Beförderungspapier an (s. meine Infragestellung in den letzten Antworten). Ggfs. wurde ein weiteres Beförderungspapier erstellt, bei dem die Schreibweise den Vorschriften von RID entsprochen hat. Wenn man sich die Wagenlisten vor Augen führt, sieht man doch eindeutig, dass die Angaben oft nicht den aus 5.4 RID entsprechen (s. Anhang). Daher rührte auch meine Frage, ob es vielleicht weitere Beförderungspapiere gibt.

Anhänge
angehängtes PDF-Dokument
Wagenliste.pdf (233.03 KB, 287 Downloads)
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